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   BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15   

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https://dejure.org/2016,3491
BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15 (https://dejure.org/2016,3491)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15 (https://dejure.org/2016,3491)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - IV ZR 168/15 (https://dejure.org/2016,3491)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 79 Abs 1 VBLSa vom 06.01.2012, § 79 Abs 1a VBLSa vom 06.01.2012, Art 3 Abs 1 GG
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Ausschluss bestimmter Versicherter von einem Zuschlag bei der Umstellung der Zusatzversorgung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, § ... 7 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 79 Abs. 1, 2 VBLS, § 79 Abs. 1a VBLS, § 79 Abs. 1 VBLS, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, 1a VBLS, § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 79 VBLS, § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, § 10 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG, § 10 Satz 1 AGG, § 79 Abs. 2 VBLS, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG, § 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 VBLS, Art. 157 AEUV, Art. 141 EGV, Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in Abgrenzung zu rentennahen Versicherten

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Ausschluss bestimmter Versicherter von einem Zuschlag bei der Umstellung der Zusatzversorgung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in Abgrenzung zu rentennahen Versicherten

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in Abgrenzung zu rentennahen Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten im öffentlichen Dienst: Auch im zweiten Anlauf rechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst - Startgutschriftenregelung bei der Rente

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Gleichbehandlung bezüglich der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne und rentennahe Versicherte

  • wiwo.de (Pressebericht, 09.03.2016)

    Schwere Schlappe für staatliche Zusatzversorgungskasse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte erneut auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä.

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Startgutschrift der VBL-Zusatzversorgungsanrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 546
  • NZA 2016, 1418
  • NZA-RR 2016, 315
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).

    Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern.

    Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 58).

    Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264).

    Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zukunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient.

    cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich.

    Für diese Versicherten bleibt es bei den vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüchen und Ungereimtheiten.

    Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern.

    Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zukunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient.

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).

    Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264).

    cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern.

    Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 58).

    Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zukunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient.

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

    Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

    Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 27 m.w.N.; vgl. EuGH, Slg. 2011, I-7965 Rn. 65; Slg. 2010, I-365 Rn. 38; Slg. 2005, I-9981 Rn. 63).

    Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BAGE 147, 279 Rn. 24; BAG NZA 2014, 848 Rn. 26; NZA 2014, 33 Rn. 22).

    Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf (BAGE 131, 298 Rn. 49).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    Dass der Kläger nach seinen Berechnungen aus § 79 Abs. 1 VBLS eine erheblich geringere Startgutschrift erhält, als dies bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS der Fall wäre, reicht für sich genommen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16).
  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
    cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43).
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 142/13

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte

  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 57/07

    Verfassungsgemäßheit des geringeren Nettoversorgungssatzes für zum Zeitpunkt des

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Voraussetzung war insofern, dass sie bei der Ermittlung der Versicherten, die bei der Ermittlung der Startgutschriften unangemessen benachteiligt worden waren und daher eines Ausgleichs bedurften, auf typisierende Kriterien zurückgriff, die am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO Rn. 24 m.w.N.).

    (a) Soweit die Übergangsregelungen darauf abzielen, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten, waren die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit gehalten zu regeln, in welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101, Rn. 30; vom 09.03.2016 aaO Rn. 40 jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1-21, Rn. 44).

    Dem wurde die erste Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung durch § 79 Abs. 1a VBLS nicht gerecht, weil sie zu einer einseitigen Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren führte (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Die einseitige Belastung bestand darin, dass diese Versicherten auch nach der damaligen Neuregelung weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen blieben, wenn sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen hatten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Vielmehr durften sie die mit der Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundenen Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß beschränken, solange - wie geschehen - dies ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, aaO).

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur ein rechtmäßiges, sondern auch ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters i.S.v. § 10 AGG (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 26-27 m.w.N.).

    Hinsichtlich möglicher Alternativen ist zu berücksichtigen, dass bei der Wahl der Mittel zum Erreichen der Ziele den Tarifvertragsparteien und in der Folge auch der Beklagten ein weiter Wertungsspielraum besteht, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision genügt es, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 22; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Voraussetzung war insofern, dass sie bei der Ermittlung der Versicherten, die bei der Ermittlung der Startgutschriften unangemessen benachteiligt worden waren und daher eines Ausgleichs bedurften, auf typisierende Kriterien zurückgriff, die am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO Rn. 24 m.w.N.).

    (a) Soweit die Übergangsregelungen darauf abzielen, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten, waren die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit gehalten zu regeln, in welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101, Rn. 30; vom 09.03.2016 aaO Rn. 40 jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1-21, Rn. 44).

    Dem wurde die erste Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung durch § 79 Abs. 1a VBLS nicht gerecht, weil sie zu einer einseitigen Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren führte (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Die einseitige Belastung bestand darin, dass diese Versicherten auch nach der damaligen Neuregelung weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen blieben, wenn sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen hatten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Vielmehr durften sie die mit der Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundenen Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß beschränken, solange - wie geschehen - dies ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, aaO).

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur ein rechtmäßiges, sondern auch ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters i.S.v. § 10 AGG (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 26-27 m.w.N.).

    Hinsichtlich möglicher Alternativen ist zu berücksichtigen, dass bei der Wahl der Mittel zum Erreichen der Ziele den Tarifvertragsparteien und in der Folge auch der Beklagten ein weiter Wertungsspielraum besteht, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.; BAG NZA 2022, 121 Rn. 30).

    (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.; BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelassen werden (vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24).

    dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

    Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 23 ff.) hat der Senat mittlerweile zudem entschieden und näher begründet, dass die Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 09.03.2016 (IV ZR 168/15) auch die Regelungen der 17. Satzungsänderung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt hatte, einigten sich die Tarifparteien am 08.06.2017 auf einen 10. Änderungstarifvertrag zur Regelung der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge.

    Eine solche Härte kann aber nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 168/15 -, Rn. 38, juris; Senat aaO).

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Mit Urteil vom 9. März 2016 (BGH, - IV ZR 168/15, NZA-RR 2016, 255, Rn. 23 ff.) ist ebenso höchstrichterlich entschieden und näher begründet worden, dass die Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. September 2013 - 3 AZR 686/11, NZA 2014, 33, Rn. 20 ff.).
  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Mit Urteil vom 9. März 2016 (BGH, - IV ZR 168/15, NZA-RR 2016, 255, Rn. 23 ff.) ist ebenso höchstrichterlich entschieden und näher begründet worden, dass die Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. September 2013 - 3 AZR 686/11, NZA 2014, 33, Rn. 20 ff.).

    Soweit die klagende Partei verlangt, bei der Neuberechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit dem durch die Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag eingefügten § 79 Abs. 1a VBLS keinen Abzug von 7, 5 v.H. als Toleranzquotient vorzunehmen, ist diese Problematik bereits höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2016 aaO.).

  • OLG Hamm, 16.09.2016 - 20 U 245/15

    Zusatzversorgungskasse; Satzung unwirksam; kein Anspruch auf - vorläufige -

    Die Beklagte hat ihre Berufung zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH vom 09.03.2016, IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15, zurückgenommen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, IV ZR 168/15, unter Bezugnahme auf seine bisherige ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem keine Bedenken bestehen und dass diese Systemumstellung im Grundsatz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06; BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 134/07 vom 09.03.2016, IV ZR 169/15; IV ZR 9/15).

  • OLG Bremen, 10.04.2018 - 4 UF 2/18

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den

    Er wandte sich aber gegen den Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die BGH- Entscheidungen vom 9.3.2016 (Aktenzeichen IV ZR 9/15 u. IV ZR 168/15) und im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Diese nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.3.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) bestehende Rechtslage sei bisher noch nicht durch eine Neuregelung des Tarifvertrages Altersversorgung bei der VBL behoben.

  • OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • OLG Oldenburg, 06.06.2016 - 11 UF 19/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach

  • OLG Köln, 29.06.2021 - 14 UF 120/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Berechnung eines

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