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   BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10   

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https://dejure.org/2011,562
BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10 (https://dejure.org/2011,562)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - IV ZR 171/10 (https://dejure.org/2011,562)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - IV ZR 171/10 (https://dejure.org/2011,562)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 301 Abs 1 S 2 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 7 ZPO
    Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs eines Geld- und Werttransportunternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 101
  • MDR 2012, 304
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Juli 2011, VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800) (Rn.21)(Rn.22).

    Eine solche ist hier aber ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Aspekte seinerseits nicht in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entscheiden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800).

    a) Um die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch durch das Rechtsmittelgericht - auszuschließen, ist eine Zurückverweisung, sofern deren Grund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist, ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 m.w.N.).

    Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).

    Es besteht mithin auch insoweit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die eine nur auf den Beklagten zu 1 bezogene teilweise Zurückverweisung an das Landgericht ausschließt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 und vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).

    b) Die Klägerinnen müssen als Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den Beklagten als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41).

    aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerinnen behaupten, durch eine vorsätzliche Straftat der A.     GmbH zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 42 ff.).

    Dem entnimmt ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung, der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22), dass nur vorsätzlich vom versicherten Auftraggeber herbeigeführte Schäden ausgenommen sind.

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die  vertragsgemäße  Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (HEROS II - IV ZR 38/09 Rn. 26 ff.) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Nachdem das Landgericht von seinem - insoweit maßgeblichen (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2010  II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048 Rn. 12) - materiell-rechtlichen Standpunkt aus die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Teilurteil als unzulässig abweisen durfte, wäre insoweit lediglich eine auf den in erster Instanz abgewiesenen Anspruch der Klägerin zu 1 oder auf das Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 bezogene Zurückverweisung in Betracht gekommen.
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Es besteht mithin auch insoweit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die eine nur auf den Beklagten zu 1 bezogene teilweise Zurückverweisung an das Landgericht ausschließt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 und vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die geltend gemachten Schäden auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305 Rn. 14; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 93/90

    Teilurteil bei einheitlichem Anspruch

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die geltend gemachten Schäden auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305 Rn. 14; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07

    Umfang einer Transportversicherung

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26, 32, vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 28 und vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, juris Rn. 32).

    b) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil oder, wie hier, in einem Urteil, das in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich kommt, eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN und vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29 mwN).

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 13 mwN, vom 9. November 2011, aaO Rn. 29 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25).

  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 395/15

    Amtshaftung: Tätigkeit eines Durchgangarztes als Ausübung eines öffentlichen

    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30; BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilweise Zurückverweisung der Sache - wenn der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist - nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (BGH, Urteile vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

    Auch die Entscheidung über die mit der Berufung klageerweiternd (§§ 264 Nr. 2, 260 ZPO) geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanträge zu 1) bis 3) war zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten und nicht vom Senat durch Teilurteil zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800; Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, MDR 2012, 304).
  • OLG Hamm, 28.03.2014 - 20 U 166/08

    Anfechtung der Haftpflichtversicherung eines Geldtransportunternehmens wegen

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Entscheidung vom 09.11.2011 (IV ZR 171/10) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren, ebenfalls den Komplex der Fa. T betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 09.11.2011-; IV ZR 15/10; IV ZR 16/10; IV ZR 171/10; IV ZR 172/10 IV ZR 173/10- juris-) ausgeführt, dass ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB sei.

  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine

    Eine Zurückverweisung nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO stellt eine Ausnahme von § 538 Abs. 1 ZPO dar, wenn das angefochtene Teilurteil des Landgerichts die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10 -, juris Rn. 21).

    Durch eine solche Verfahrensweise kann vermieden werden, dass ein an und für sich konzentriert und einheitlich zu führender Rechtsstreit parallel weiter in zwei Instanzen anhängig ist und damit aufgespalten bleibt und unter den unterschiedlichen Fragestellungen, ob das Angebot der Beteiligten zu 6. zum freiwilligen Erwerb zu angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BauGB ) erfolgt ist und ob die unter Ziffer 3. des Beschlusses festgesetzte Höhe der Entschädigung rechtmäßig ist, in Bezug auf die für beide Fragen relevante Höhe der zu leistenden Entschädigung (§§ 93 ff. BauGB ) doppelte Beweiserhebungen stattfinden würden und unter Umständen einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10 -, juris Rn. 28; vgl. Thomas/Putzo, ZPO , 42. Aufl. 2021, § 538 Rn 25).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 4 U 74/11

    Überprüfung der Zulässigkeit eines Teilurteils im Berufungsverfahren;

    Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann; dies gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 9. November 2011, Az: IV ZR 171/10 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 11. Okt. 2011, Az.: 28 U 78/11; Rn. 27 - aus juris).

    Dies gilt insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 9. November 2011, Az: IV ZR 171/10 m. w. N.).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10

    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung:

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 13 U 577/12

    Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!

    Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der Pflicht des Berufungsgerichts gemäß § 538 Abs. 1 ZPO, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn ein angefochtenes Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2011 - IV ZR 171/10).
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

    Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Vertiefung im Hinblick darauf, dass ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist (BGH r+s 2012, 32; NJW-RR 2012, 101 Tz 55; BGH v. 18.01.2012 - IV ZR 41/11 BeckRS 2012, 03787, Tz. 19).
  • OLG Nürnberg, 12.11.2015 - 13 U 577/12

    Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens für die

  • OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18

    Unzulässiges Teilurteil

  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 15 U 85/19

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistungen

  • OLG Köln, 17.01.2023 - 9 U 115/22

    Zulässigkeit einer Stufenklage gegen den privaten Krankenversicherer zur

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2012 - 6 U 55/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils

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