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   BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14   

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https://dejure.org/2015,30501
BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14 (https://dejure.org/2015,30501)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2015 - IV ZR 171/14 (https://dejure.org/2015,30501)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 (https://dejure.org/2015,30501)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    cc) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • OLG Köln, 22.12.2015 - 20 U 57/12

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 171/14 zu tragen.

    Diese Belehrung ist, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 - mit für den Senat bindender Wirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden hat, in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden.

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2019 - 17 U 107/19

    1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur

    Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fettgedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage nicht überlesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/17

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21

    Zahlungsansprüche wegen Widerrufs eines Immobiliendarlehens Ordnungsgemäße

    Auch wenn die Belehrung nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenübersichten versehende Bestandteil des dem Kläger ausgehändigten Schriftwerks ist, wird sie - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 - ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2015 - IV ZR 171/14 - Rn. 12).
  • OLG München, 28.08.2015 - 25 U 2492/14

    Widersprüchliches Verhalten durch Widerspruchserklärung erst nach jahrelanger

    Sie hält die Widerspruchsbelehrung weiterhin für fehlerhaftund beruft sich dabei insbesondere auf OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 - 20 U 70/13 (derzeit beim BGH unter Az. IV ZR 171/14).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2017 - 23 U 166/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag im Jahr 2009

    Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenübersichten versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az.: IV ZR 171/14, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.08.2016 - 20 U 102/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Auch diese Belehrung ist durch den Fettdruck und die Platzierung zu Beginn des Texts hinreichend hervorgehoben (s. dazu BGH, Urt. v. 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2017 - 19 U 116/17

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verwendung

    Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2016 - 17 U 4/16 -, Rn. 51 , juris; vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris).
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