Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2019 - IV ZR 178/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42396
BGH, 13.11.2019 - IV ZR 178/18 (https://dejure.org/2019,42396)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - IV ZR 178/18 (https://dejure.org/2019,42396)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18 (https://dejure.org/2019,42396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,42396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 6 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 3
    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage auf Auflassung eines Grundstücks - und der Streitwert

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.08.2015 - V ZR 107/14

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - IV ZR 178/18
    Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers nunmehr mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - V ZR 107/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 07.04.2011 - VII ZR 66/07

    Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - IV ZR 178/18
    Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).
  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 91/20

    Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung:

    Sie ist innerhalb der für eine Beschwerde geltenden - und auch hier maßgebenden - Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 170/18

    Begründetheit einer Gegenvorstellung

    Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7 mwN; vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.05.2023 - IV ZR 72/22

    Unzulässigkeit der Gegenvorstellung des Streithelfers

    Nach Abschluss des Verfahrens mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragene Tatsachen können dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie weder festgestellt noch unstreitig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 4).
  • BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22

    Feststellung der Nacherbenstellung; Vergleichbarkeit des Interesses an einer

    Der Verweis der Beschwerde auf die aus dem Grundstück erzielten Mieteinnahmen ist für Beschwer und Streitwert ohne Bedeutung, da sich diese gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO - hier in entsprechender Anwendung - nach dem Verkehrswert des Grundstücks richten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 4); auf den Ertragswert kommt es daher nicht an.
  • BGH, 29.03.2023 - IV ZR 408/22

    Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des

    Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht