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   BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51   

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https://dejure.org/1951,2192
BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 01.06.1922 - VI 612/21

    Abgekürztes oberlandesgerichtliches Urteil

    Auszug aus BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51
    Sie liegt darin, dass der Zustellungsempfänger Gelegenheit bekommen soll, an Hand der vollständigen Urteilsausfertigung zu prüfen, ob er Revision einlegen will (RGZ 104, 402).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
    Denn diese Bescheinigung läßt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu (BGH Beschl. v. 27. November 1951 - IV ZR 185/51 - LM ZPO § 198 Nr. 1 und BGH Urt. v. 25. Januar 1960 - III ZR 9/59 - LM ZPO § 198 Nr. 10), der hier geführt ist.
  • BGH, 16.05.1975 - V ZR 121/73

    Anforderungen an eine die Revisionsfrist auslösende Zustellung - Zur teilweisen

    Hat aber bei der Zustellung der sie entgegennehmende Anwalt keine vollständige Urteilsausfertigung oder -abschrift zum Behalten bekommen, so liegt keine Zustellung im Sinn von § 552 ZPO vor (BGH Beschluß vom 27. November 1951, IV ZR 185/51 und Urteil vom 25. Januar 1960, III ZR 9/59, LM ZPO § 198 Nr. 1 und 10).
  • BGH, 23.04.1975 - VIII ZB 4/75

    Rechtsmittelfristen - Routinesachen - Fristberechnung - Zustellung - Frage nach

    Diese Absicht war aber, anders als bei dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. No- vember 1956 - IV ZR 185/51 = LM ZPO § 198 Nr. 1 zugrundeliegenden Sachverhalt, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Entgegennahme der zugestellten Ausfertigung und bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht erkennbar.
  • BGH, 04.07.1974 - VII ZR 31/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Zu Unrecht beruft sich die Revision der Klägerin für die gegenteilige Ansicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 = LM ZPO § 198 Nr. 1. Dort ist gesagt, daß der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommen muß und sie auch behalten darf.
  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57
    Denn zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist erforderlich, daß der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und auch behalten kann; es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zweck der Quittungsleistung übersandt und demgemäß von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird (BGH Beschluß vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 - LM Nr. 1 zu § 198 ZPO).
  • BGH, 11.02.1980 - III ZR 144/77
    Den Beklagten steht aber der Beweis offen, daß die zugestellte Abschrift nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine Urteilszustellung genügte und die Zustellung daher unwirksam ist (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964 aaO; vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 LM ZPO § 198 Nr. 1; das Senatsurteil vom 25. Januar 1960 - III ZR 9/59 = LM ZPO § 198 Nr. 10 = VersR 1960, 328 [BGH 26.01.1960 - VI ZR 4/59] ).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51   

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https://dejure.org/1952,793
BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1952,793)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1952 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1952,793)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1952 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1952,793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 935
  • MDR 1952, 486
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 15.06.1939 - IV 256/38

    1. Welches Verfahren ist bei der Entscheidung auf Feststellungsklagen anzuwenden,

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Er verkennt nicht, dass ein dringendes, allgemeines Bedürfnis für die Zulassung der Abstammungsklage als Statusklage, wie sie das Reichsgericht in RGZ 160, 293 ausgesprochen hat, bestehe.

    Er glaubt aber, dass ihr die Vorschrift des § 644 ZPO entgegenstehe, die sich nicht nur, wie das RG in RGZ 160, 293 meine, auf den Ausschluss der Vorschriften der §§ 640 ff ZPO auf die Feststellung der sog. Zahlvaterschaft (§ 1717 BGB), sondern auch der der unehelichen Vaterschaft überhaupt (Istvaterschaft) beziehe.

    Wenn die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Statusklage auf die Abstammungsklage verneint wird, dann sind in der Tat für die Frage des rechtlichen Interesses des Klägers ganz andere Gesichtspunkte massgebend, als wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, wie es das RG in RGZ 160, 293 und der BGH in dem Urteil vom 28. April 1952 getan haben.

    Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ 160, 293 [297] eingenommen.

    Die Möglichkeit, wegen des Unterhaltsanspruchs das frühere, diesen verneinende rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder sich praktisch darüber hinwegzusetzen, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft, wie das Reichsgericht in RGZ 160, 293 [297] zutreffend bemerkt hat.

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Jede ausserehelich geborene Person hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran, dass die "natürliche Vaterschaft" durch ein richterliches Urteil geklärt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.4.1952 - IV ZR 99/51 -) in Statusverfahren möglich ist.

    Das hat der Senat bereits in den Urteil vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - mit eingehender Begründung ausgeführt.

    Dies hat der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Fall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKDR 1942, 296, 306 und Schönke DR 1943, 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusserten Bedenken abgewichen.

  • RG, 07.05.1942 - GSE 1/42

    Steht die Rechtskraft des Urteils, durch das die Unterhaltsklage des Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Dies hat der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Fall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKDR 1942, 296, 306 und Schönke DR 1943, 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusserten Bedenken abgewichen.

    Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Klägerin des gegenwärtigen Rechtsstreits im Wege einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB gegen den Beklagten die Unterhaltsfrage wieder aufrollen könnte (RGZ 155, 55; 156, 265 [269]; 169, 129 [130]).

  • RG, 03.05.1937 - VI 333/36

    Verstößt die Ausnützung eines rechtskräftigen Urteils nur dann gegen die guten

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Klägerin des gegenwärtigen Rechtsstreits im Wege einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB gegen den Beklagten die Unterhaltsfrage wieder aufrollen könnte (RGZ 155, 55; 156, 265 [269]; 169, 129 [130]).
  • RG, 14.12.1937 - VII 141/37

    1. Wie ist bei Vergleichen das Übermaß der von einem Teil übernommenen

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Klägerin des gegenwärtigen Rechtsstreits im Wege einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB gegen den Beklagten die Unterhaltsfrage wieder aufrollen könnte (RGZ 155, 55; 156, 265 [269]; 169, 129 [130]).
  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 102/50

    Erbkundliches Gutachten. Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Der Senat hat in dem Urteil vom 26. Februar 1951 IV ZR 102/50 (BGHZ 1, 218) entschieden, dass ein in schriftlicher Form abgefasstes erbkundliches Gutachten nicht als Urkunde in Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen ist.
  • RG, 18.02.1942 - IV 223/41

    Ist ein rechtliches Interesse an der klageweisen Feststellung der blutmäßigen

    Auszug aus BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
    Ob das Interesse dann wegfällt, wenn die Vaterschaft von keiner Seite bestritten, sondern allgemein anerkannt ist (RGZ 168, 339), kann dahinstehen, da dieser Fall hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52

    Rechtsmittel

    Demgegenüber hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, dass dieses und damit die Frage der blutmässigen Abstammung Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, und dass auf eine solche Klage die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteil vom 28. April 1952, IV ZR 99/51, BGHZ 5, 385 und Urteil vom 5. Juni 1952. IV ZR 185/51, NJW 1952, 935).

    Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und diejenigen von Neumann-Duesberg, der im Ergebnis die Klage gleichfalls zulässt (MDR 1952, 486 [BGH 05.06.1952 - IV ZR 185/51]), geben keine Veranlassung, diesen Standpunkt zu ändern.

    Diese Darlegungen hat Lewald angegriffen (NJW 1952, 935).

  • BGH, 22.10.1955 - IV ZR 115/55

    Rechtsmittel

    Auch diese Auffassung wird von der Revision bekämpft, die sich für ihre Meinung auf einen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums berufen kann (OLG Schleswig NJW 1955, 591 [OLG Schleswig 10.02.1956 - 1 U 131/54]; Lewald NJW 1952, 935; Deisenhofer EJF 1952 Sonderheft 9; Schwab FamRZ 1954, 166 [168] und ZZP 68, 121 [136]; Krohn, SchlHA 1955, 123 [124]; Boehmer NJW 1955, 575 [576]; dagegen dem erkennenden Senat in dieser Frage zustimmend OLG Celle ZBlJR 1954, 86; Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 644 Anm. 2; Rosenberg § 162 I 1 d und ZZP 65, 490).

    Ob im übrigen ein Persönlichkeitsrecht der Blutszugehörigkeit anzuerkennen ist (so Neumann-Duesberg NJW 1950, 14, MDR 1952, 486 [BGH 05.06.1952 - IV ZR 185/51], NJW 1955, 578; Palandt BGB 14. Aufl. Einf vor § 1 Anm. 2; Soergel BGB 8. Aufl. Vorbem vor § 12 Anm. I 5 f; Enneccerus-Nipperdey BGB Allg Teil 14. Aufl. Bd. I § 100 VI 2 d [392]; Krüger NJW 1954, 1509 [1511]), kann dahinstehen.

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 159/71

    Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Es gilt hier vermehrt das, was nach bisheriger Rechtslage (§ 644 ZPO a.F.) bei den Abstammungsklagen zwischen nichtehelichem Kind und Vater rechtens war, daß nämlich das Feststellungsinteresse stets als gegeben anzusehen ist (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. § 169 I 4 d; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufl. § 644 Anm. II 1; auch schon BGH NJW 1952, 935).
  • OLG Hamburg, 09.07.1980 - 14 W 26/80
    Für eine solche Klage bedarf es regelmäßig keiner besonderen Begründung des Rechtsschutzinteresses, da die Berufung auf die Klagevoraussetzungen, nämlich daß es an einer biologischen Abstammung zwischen den Parteien fehle, das Feststellungsinteresse in sich trägt (BGH NJW 1952, 935; 1973, 51 bei der Feststellung der Verwandtschaft zwischen Mutter und Kind).
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 102/53

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine die blutsmäßige Abstammung betreffende Klage zulässig sei, und daß auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteile des Senats vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - BGHZ 5, 385 , vom 5. Juni 1952 - IV ZR 185/51 - NJW 1952, 935; vom 18. Mai 1953 - IV ZR 126/52 - NJW 1953, 1545 [BGH 18.05.1953 - IV ZR 126/52]).
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