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   BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02   

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https://dejure.org/2003,141
BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02 (https://dejure.org/2003,141)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02 (https://dejure.org/2003,141)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 (https://dejure.org/2003,141)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Zusatzversorgungsrente; Zulässigkeit des Halbanrechnungsgrundsatzes bei Angehörigen der nicht jüngeren Versichertengenerationen; Treffen einer Grundentscheidung durch gerichtliche ergänzende Vertragsauslegung

  • Judicialis

    VBLS a.F. § 42 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS a. F. § 42 Abs. 2
    Halbanrechnungsgrundsatz des § 42 Abs. 2 S. 1 a aa VBLS a. F. ist bei den am 31. 12. 2000 schon versorgungsberechtigten Versicherten auch weiterhin wirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLS (a.F.) § 42 Abs. 2
    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Zusatzversorgungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 447
  • NVwZ-RR 2004, 517
  • VersR 2004, 183
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02
    Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c).

    Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
  • OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05

    Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost: Zulässigkeit der Anwendung des

    Die Anwendung des in § 39 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente verstößt jedenfalls für Versicherte, die bis zum 31.12.2000 versorgungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB (im Anschluss an BGH VersR 2004, 183 zur vergleichbaren Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder).

    Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02 = VersR 2004, 183) habe ausgeführt, dass bei einem Altrentner, bei dem der Versicherungsfall und damit sein Anspruch auf eine Versorgungsrentenleistung vor dem 01.01.2001 eingetreten sei, die Halbanrechnung weiterhin zulässig sei.

    b) Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger einer Einrichtung wie der Beklagten Ziff. 2 geworden sind, noch zu derjenigen Generation zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann (BGH VersR 2004, 183 und 2004, 499).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für Versorgungsempfänger, die schon vor dem 31.12.2000 Versorgungsleistungen bezogen haben, weiterhin zulässig ist, ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2003, 11.02.2004 und 10.11.2004 (VersR 2004, 183; 2004, 499 und 2005, 210) bereits geklärt.

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