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   BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69   

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https://dejure.org/1971,523
BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69 (https://dejure.org/1971,523)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1971 - IV ZR 189/69 (https://dejure.org/1971,523)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 (https://dejure.org/1971,523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 67
    Ausschluß des Anspruchsübergangs bei Beendigung der bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden häuslichen Gemeinschaft vor Ersatzleistung

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1938
  • MDR 1971, 915
  • VersR 1971, 901
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59

    Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" - Eherechtliche Erwägungen bei der Annahme

    Auszug aus BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69
    Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, die Annahme einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werde nicht durch den Umstand gehindert, daß der Versicherungsnehmer werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH VersR 1961, 1077 und für einen ganz gleichliegenden Fall OGH Wien VersR 1964, 692; ferner Prölss/Martin VVG 18. Aufl., AEB § 1 Anm. 6; Roelli/Jaeger, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 Note 59).

    Die Leistung des Versicherers soll ihm auf diesem mittelbaren Wege auch nicht teilweise wieder entzogen werden können (vgl. BGH VersR 1961, 1077).

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69
    Auch soll es dem Versicherer nicht gestattet sein, den schuldigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83) [BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62] .
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901 f.).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Der Bundesgerichtshof hat, soweit die jeweils zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten dazu Anlaß boten, stets auf beide Zwecke des § 67 Abs. 2 VVG abgestellt (vgl. BGHZ 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f [BGH 04.03.1976 - VI ZR 60/75]; Urteile vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 - VersR 1971, 901, 902; vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 - VersR 1972, 764, 765; vom 25. November 1975 - VI ZR 33/75 - VersR 1976, 289; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256, 257 und vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 - VersR 1985, 471).

    Die Ermittlung aller Einzelheiten der zwischen den Familienmitgliedern bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen ist insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 aaO).

    Auf eine solche Abhängigkeit, die sich zumeist nicht leicht und nicht mit genügender Sicherheit bejahen oder verneinen ließe, stellt die an generalisierende Merkmale anknüpfende Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG nicht ab (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 aaO).

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).
  • BGH, 13.03.1981 - V ZR 115/80

    Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils

    Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (BGH Urteil vom 30. Juni 1971 - V ZR 43/69 = LM BGB § 872 Nr. 1 = MDR 1971, 915; BGB-RGRK 12. Aufl. § 872 Rdn. 1).
  • OLG Köln, 09.05.2012 - 16 U 48/11

    Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf Partner einer

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich die Frage des potentiellen Rückgriffes gegenüber Familienangehörigen vorliegend nicht stelle, weil der Schädiger verstorben ist, ändert dies nichts an der analogen Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X. Eine solche Argumentation widerspricht dem Grundsatz, dass es für den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs und damit auch den der Haftungsprivilegierung auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses ankommt und nicht ausschlaggebend ist, wie sich die Familiensituation in der Folgezeit weiter entwickelt, sie also beispielsweise aufgelöst wird, was auf die Akzessorietät des Anspruchs zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zurückzuführen ist (BGH, Urt. v. 30.06.1971, IV ZR 189/69, NJW 1971, 1938; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 116 Rn. 34).
  • OLG Schleswig, 04.07.2008 - 1 U 114/07

    Feststellungsinteresse bei Begehren der Feststellung über die Zugehörigkeit eines

    Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (st. Rspr., BGH NJW 1971, 1938 [BGH 30.06.1971 - IV ZR 189/69] ; NJW 1973, 513 [BGH 26.01.1973 - V ZR 53/71] ; BGH NJW 1993, 2041 [BGH 04.03.1993 - IX ZR 151/92] ; BGH NJW-RR 2007, 121 [BGH 21.09.2006 - IX ZR 235/04] ).
  • LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14

    Verletzung eines Landesbeamten in Rheinland-Pfalz: Privileg bei häuslicher

    Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde.
  • OLG Frankfurt, 30.09.1982 - 1 U 179/81
    Diese Umstände reichen bereits für die Feststellung aus, daß beide gemeinsam in einer häuslichen Gemeinschaft lebten; auf die Einzelheiten der wirtschaftlichen Beziehungen der Familienangehörigen untereinander kommt es nicht an (BGH VersR 1971, 901; 1972, 764; Prölss/Martin, aaO).
  • OLG Hamm, 17.01.1975 - 9 U 198/74

    Gesetzlicher Übergang von Ersatzforderungen; Ersatzansprüchen gegen den

    Dem Versicherungsnehmer soll also auf dem mittelbaren Weg die zum Schadensausgleich erbrachte Leistung auch nicht teilweise wieder entzogen werden (BGH VersR 71, 901).
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