Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.2013

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   BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12   

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https://dejure.org/2013,37793
BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37793)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37793)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37793)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

  • Wolters Kluwer

    Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlag als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs

  • rewis.io

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 1 Abs. 2
    Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlag als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12
    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 bzw. der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 bedarf es nicht, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt (EuGH, Slg. 1982, 3415, 3430).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 255/02

    SIM-Lock II

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12
    Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12
    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 bedarf es ebenfalls nicht, weil der Europäische Gerichtshof die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31; EuGH, Slg. 2011, I-3903, 3932 - Vin Sverige).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - IV ZR 19/12
    Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, VersR 2013, 341-344) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 2 U 50/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung: Kontrollfähigkeit

    Das Aktenzeichen des BGH lautet: IV ZR 19/12.
  • OLG München, 01.08.2018 - 25 U 563/18

    Kein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

    Nicht zu beanstanden sind die übermittelten Unterlagen zudem im Hinblick auf die Nebengebühren, zumal es sich bei etwaigen Ratenzahlungszuschlägen gerade nicht um solche handelt, sondern um nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - IV ZR 19/12 und Urteil vom 06.02.2013 - IV ZR 230/12, insbesondere Rn. 16 bei juris).
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https://dejure.org/2013,37794
BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • rewis.io

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 3; UWG § 5 a; PAngV § 6
    Keine Wettbewerbswidrigkeit einer Klausel über Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung infolge fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses L

  • rechtsportal.de

    ZPO § 552a
    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 451
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12
    Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
  • OLG Stuttgart, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Klausel zur

    Zwar hat der BGH eine Ausnahme von dieser Regel nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Klausel von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ist (BGH a.a.O. [Tz. 6 f.], weshalb er in einem solchen Falle in einem Verbandsprozess bei einem Streit um diese eine Klausel den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt hat. Dass dies vorliegend in gleicher Weise angezeigt wäre, ist weder ersichtlich gemacht noch ersichtlich. So hat denn auch der IV. Zivilsenat des BGH, obgleich das dortige Revisionsverfahren auch von Fragen des Streitwertes in Bezug auf zwei im Verbandsprozess angegriffene Klauseln bestimmt gewesen war, ohne weitere Begründung den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (BGH B. v. 09.12.2013 - IV ZR 19/12).
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