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   BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06   

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https://dejure.org/2008,2914
BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06 (https://dejure.org/2008,2914)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - IV ZR 20/06 (https://dejure.org/2008,2914)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - IV ZR 20/06 (https://dejure.org/2008,2914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Invaliditätsentschädigung sowie auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus einer privaten Unfallversicherung; Pflicht eines Gerichts zur Anstellung weiterer Nachforschungen im Falle weit auseinander liegender quantitativer Einschätzungen ...

  • Judicialis

    AUB 94 § 8; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 94 § 8; ZPO § 286
    Berufungsgericht muss entscheidungserheblichen Widersprüchen zwischen erst- und zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten von Amts wegen nachgehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 94 § 8; ZPO § 286
    Anforderungen an die Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Rahmen eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Nutzung aller vorhandenen weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bei Diskrepanz zwischen erst- und zweitinstanzlichem Sachverständigengutachten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessrecht - Was Sie bei widersprüchlichen Gutachten berücksichtigen müssen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beweisaufnahme - Widersprüche im Gutachten: So gehen Sie richtig vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 387
  • VersR 2009, 518
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    Gerade in solchen Fällen müssen vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 unter II 1 m.w.N.).

    Gleichermaßen ist im Berufungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen; entscheidungserheblichen Widersprüchen muss bereits von Amts wegen nachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. März 1980 aaO undvom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musielak/Foerste, ZPO 6. Aufl. § 286 Rdn. 11).

  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b).
  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85

    Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    In einem solchen Fall muss die Beweiswürdigung jedoch erkennen lassen, dass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind und dass sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 -NJW 1987, 442 unter II 2 a).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 222/91

    Vermeidbarkeit bei Pkw-Unfall mit Fußgänger

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    Gleichermaßen ist im Berufungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen; entscheidungserheblichen Widersprüchen muss bereits von Amts wegen nachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. März 1980 aaO undvom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musielak/Foerste, ZPO 6. Aufl. § 286 Rdn. 11).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 18/00

    Würdigung von Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    Erst wenn solche Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, dürfen Diskrepanzen vom Tatrichter frei gewürdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvollziehbarer Begründung der Vorzug gegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II).
  • BGH, 12.01.1962 - V ZR 179/60
    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06
    Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 -NJW 1962, 676 unter 1).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

    (a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Tatrichter den Streit zwischen mehreren sachverständigen Gutachtern nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt; vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (s. BGH, Urteile vom 4. März 1980 - V ZR 6/79, VersR 1980, 533; vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, NJW-RR 2009, 35 Rn. 11 m.w.N.; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387, 388 Rn. 8 und vom 18. Mai 2009 aaO).
  • BGH, 28.01.2009 - IV ZR 6/08

    Begriff des Unfalls in der privaten Unfallversicherung

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen und auf die Ausräumung möglicher Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel hinzuwirken (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06 - Tz. 8 m.w.N. bei [...]; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b).

    Erst wenn seine Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, darf der Tatrichter Diskrepanzen frei würdigen, indem er sich einem der Gutachten mit in sich schlüssiger Begründung anschließt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II).

  • BGH, 05.11.2019 - VIII ZR 344/18

    Pflicht zur Aufklärung eines Widerspruchs zwischen gerichtlichem

    Dabei muss das Gericht jedoch die einander widersprechenden Ansichten der Gutachter gegeneinander abwägen sowie mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einem von ihnen den Vorzug geben (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, VersR 2008, 1676 Rn. 11; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387 Rn. 8; vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17 Rn. 19; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZR 16/15, juris Rn. 11).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Die Äußerungen des Sachverständigen sind insgesamt auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit sowie Widerspruchsfreiheit (in sich - gerade auch bei mehreren Äußerungen - und zu anderen), auch außergerichtlichen Gutachten nachzuvollziehen und zu überprüfen (BGH 21.01.2009 VI ZR 170/08, NJOZ 2009, 1998; 03.12.2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387; 25.02.2009 - IV ZR 27/08, NJOZ 2009, 1690; 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74; 16.06.2015 - VI ZR 332/14, BeckRS 2015, 12554).
  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 87/09

    Hüftpfannenwechsel - Arzthaftung: Indikation für einen Hüftpfannenwechsel bei

    Das erkennende Gericht darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einen von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH VersR 2009, 975 - 976 zitiert nach juris; BGH VersR 2009, 499 - 500 zitiert nach juris; BGH VersR 2008, 1676 - 1677 zitiert nach juris; BGH NJW 2004, 1871 - 1872 zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2009, 387 - 389 zitiert nach juris).

    Erkennbare Unklarheiten und Widersprüchen hat der Tatrichter vielmehr nachzugehen, sie dem Sachverständigen konkret vorzuhalten und im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. BGH NJW 2004, 1871 - 1872 zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2009, 387 - 389 zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 352/12

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei

    Erst wenn solche Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, dürfen Diskrepanzen vom Tatrichter frei gewürdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvollziehbarer Begründung der Vorzug gegeben wird (BGH, Urt. v. 03.12.2008 - IV ZR 20/06 - VersR 2009, 508).
  • OLG Köln, 01.10.2021 - 20 U 50/18

    Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener

    Zwar hat der BGH im Rahmen einer von dem Kläger insoweit in Bezug genommenen Entscheidung vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 20/06) ausgeführt, dass das Berufungsgericht auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen und entscheidungserheblichen Widersprüchen nachzugehen habe.
  • OLG Bamberg, 25.08.2021 - 1 U 194/21

    Beschädigung des Gutes durch Feuchtigkeit

    Soweit der Tatrichter Sachverständigenbeweis erhebt, muss er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH VersR 2009, 518) auch die Äußerungen von Sachverständigen kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (vgl. BGH NJW 1997, 1638).
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