Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1035
BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,1035)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - IV ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,1035)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,1035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 VVG, § 47 InsO
    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt"

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum "unwiderruflichen Bezugsrecht mit Vorbehalt" aus einer Rentenversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrecht mit Vorbehalt" in einem Rentenversicherungsvertrag

  • rewis.io

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt"

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungsleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; InsO § 47
    Auslegung einer eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers hinsichtlich insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 159; InsO § 47
    Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag

  • rechtsportal.de

    VVG § 159 ; InsO § 47
    Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rentenversicherungsvertrag: Zur Frage, ob Bezugsrechtsvorbehalt insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Direktversicherung mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt" in der Arbeitgeber-Insolvenz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenz kann unter Umständen Vorbehalt für Bezugsrecht aus Gruppenversicherung auslösen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof schützt Direktversicherungen in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenz kann unter Umständen Vorbehalt für Bezugsrecht aus Gruppenversicherung auslösen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersvorsorge bei Insolvenz geschützt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 543
  • ZIP 2014, 384
  • MDR 2014, 344
  • NZA 2015, 235
  • VersR 2014, 321
  • WM 2014, 318
  • BB 2014, 1151
  • DB 2014, 358
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern "an sich" eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern "an sich" eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

    Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372 Rn. 46 und 48).

  • GemSOGB, 08.03.2010 - GmS-OGB 2/07

    Notwendigkeit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

    Der Senat hat in seiner Stellungnahme im Verfahren GmS-OGB 2/07 (aaO) im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts, die ein anderes Verständnis gebieten könnten, von seiner Bejahung der präzisierten Vorlagefrage nicht berührt würden, weil diese Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage gegebenen Wortlauts zu beantworten sei und beantwortet werde.

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N; st. Rspr.).
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei

    aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    SU-Variante (= ausgelegte Planung) 8 941 Mittelwandvariante DB 14 358 Grundlagenvariante Arbeitsgruppe 14 739 Orientierungsvariante Städteplaner 64 126 Maximalvariante (mit tw. Einhausung) 122 433 Maximalvariante (nur Lärmschutzwände) 75 807.
  • OLG Saarbrücken, 14.03.2018 - 5 U 37/17

    Rückzahlung Krankentagegeld bei Bezug Berufsunfähigkeitsrente

    Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Einl. Rn. 261; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321; Urteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126/16, VersR 2017, 741).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 33.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Schutz des

    Ermittelt worden sind hier durch die Arbeitsgruppe Lärmschutz (Bericht von September 1995) zunächst die Kosten des aktiven Lärmschutzes (in TDM) für folgende sechs Varianten: SU-Variante (= ausgelegte Planung) 8 941, Mittelwandvariante DB 14 358, Grundlagenvariante Arbeitsgruppe 14 739, 0rientierungsvariante Städteplaner 64 126, Maximalvariante (mit tw. Einhausung) 122 433, Maximalvariante (nur Lärmschutzwände) 75 807.
  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 46.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des

    SU-Variante (= ausgelegte Planung) 8 941 Mittelwandvariante DB 14 358 Grundlagenvariante Arbeitsgruppe 14 739 Orientierungsvariante Städteplaner 64 126 Maximalvariante (mit tw. Einhausung) 122 433 Maximalvariante (nur Lärmschutzwände) 75 807.
  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 7 U 35/16

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung der Vereinbarung eines unverfallbaren

    Eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass insofern ggf. eine Auslegung der Bezugsrechtsvereinbarung dergestalt möglich wäre, dass ein Widerruf der Bezugsberechtigung aus diesem Grunde möglich sei (vgl. BGH VersR 2014, 321), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer vom

    a) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14).

    Zwar kommt es nach der Senatsrechtsprechung für die Auslegung des Vorbehalts auf die Interessenlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 17).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 31.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des

    SU-Variante (= ausgelegte Planung) 8 941 Mittelwandvariante DB 14 358 Grundlagenvariante Arbeitsgruppe 14 739 Orientierungsvariante Städteplaner 64 126 Maximalvariante (mit tw. Einhausung) 122 433 Maximalvariante (nur Lärmschutzwände) 75 807.
  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Auslegung eines

    Die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.1.2014 - IV ZR 201/13; im Folgenden: "BGH-Urteil").
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16

    Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der

    Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az: V ZR 233/11, BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az: IV ZR 201/13, beide zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2014 - 5 U 17/14

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für einen Versicherungsvertreter:

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 34.97
  • LG Bochum, 17.02.2021 - 4 O 275/20

    Corona-Virus-Pandemie: Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung

  • LG Bochum, 02.12.2020 - 4 O 174/20

    Eine ausdrückliche Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger

  • LG Bochum, 02.12.2020 - 4 O 199/20

    Abschließende Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht