Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35719
BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18 (https://dejure.org/2019,35719)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - IV ZR 235/18 (https://dejure.org/2019,35719)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - IV ZR 235/18 (https://dejure.org/2019,35719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,35719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 173 Abs. 2 VVG, § 174 Abs. 1 VVG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen aus ...

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen eines befristeten Anerkenntnisses

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • versicherungsrechtsiegen.de

    BU-VEricherung -Voraussetzung befristetes Anerkenntnis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 173 Abs. 2
    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines befristeten Anerkenntnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 173 Abs. 2
    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen aus ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen eines befristeten Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie lange muss meine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung - was nun?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit: Das befristete Anerkenntnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung ohne sachlichen Grund unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unbegründete Befristung in der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung in der Berufsunfähigkeitsversicherung muss begründet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristung von Leistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung - BGH eröffnet Chance auf weitere Rentenzahlungen trotz Befristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsrente - Versicherer muss weiter zahlen - unwirksames befristetes Anerkenntnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung oft unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 840
  • MDR 2019, 1502
  • VersR 2020, 25
  • WM 2019, 2127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Hiernach ist ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihrer häufig existentiellen Bedeutung für den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen; ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 280/15, VersR 2017, 868 Rn. 16; Senatsurteile vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1 b [juris Rn. 28]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]).

    Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung voraus (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).

    Das in materieller Hinsicht bestehende Prozessrisiko kann der Versicherungsnehmer nur dann tragfähig abschätzen, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat; wie bei der Einstellung der Versicherungsleistungen infolge eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 17 f.) gilt auch bei der Befristung des Anerkenntnisses, dass die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung Voraussetzung für die Einschätzung der Notwendigkeit und des Risikos eines Prozesses ist (vgl. Höra, r+s 2008, 89, 94 Fn. 19).

  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 19).

    Das in materieller Hinsicht bestehende Prozessrisiko kann der Versicherungsnehmer nur dann tragfähig abschätzen, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat; wie bei der Einstellung der Versicherungsleistungen infolge eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 17 f.) gilt auch bei der Befristung des Anerkenntnisses, dass die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung Voraussetzung für die Einschätzung der Notwendigkeit und des Risikos eines Prozesses ist (vgl. Höra, r+s 2008, 89, 94 Fn. 19).

    Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Erklärung nach § 174 Abs. 1 VVG auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 15/05

    Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen der

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung voraus (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).

    Das in materieller Hinsicht bestehende Prozessrisiko kann der Versicherungsnehmer nur dann tragfähig abschätzen, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat; wie bei der Einstellung der Versicherungsleistungen infolge eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 17 f.) gilt auch bei der Befristung des Anerkenntnisses, dass die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung Voraussetzung für die Einschätzung der Notwendigkeit und des Risikos eines Prozesses ist (vgl. Höra, r+s 2008, 89, 94 Fn. 19).

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 5 U 67/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit "außervertraglicher" Vereinbarungen;

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher zu Recht überwiegend anerkannt, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. April 2015 - 5 U 67/14, BeckRS 2016, 11115 Rn. 75; BeckOK VVG/Mangen, [Stand: 28. Februar 2019] § 173 Rn. 14; HK-BU/Hoenicke, 2018, § 8 BUV Rn. 37; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn. 7; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 15; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 173 Rn. 19; MAH VersR/Höra, 4. Aufl. § 26 Rn. 273; Gebert/Steinbeck in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 9 Rn. 148; Marlow in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1213; anders HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 173 Rn. 9; Römer VersR 2006, 865, 870; Büchner, Neue Entwicklungen und alte Probleme in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach der VVG-Reform, 2015, S. 126 f., die einen sachlichen Grund nicht für erforderlich halten).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung voraus (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 19).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 280/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Hiernach ist ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihrer häufig existentiellen Bedeutung für den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen; ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 280/15, VersR 2017, 868 Rn. 16; Senatsurteile vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1 b [juris Rn. 28]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]).
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 111/18

    Abstellen auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, WM 2019, 1389 Rn. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 U 326/04

    Leistungseinstellung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Ablauf eines

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2011, 524 unter A 1 [juris Rn. 5]; OLG Karlsruhe VersR 2006, 59 unter 1 [juris Rn. 20]; BeckOK VVG/Mangen, [Stand: 28. Februar 2019] § 173 Rn. 16; HK-BU/Hoenicke, 2018 § 8 BUV Rn. 46 f.; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 173 Rn. 10; Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. § 173 Rn. 11; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 21; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 173 Rn. 26; PK-VersR/Neuhaus, 3. Aufl. § 173 Rn. 30), ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, WM 2019, 1389 Rn. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10

    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine

  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

  • BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02

    Zulässigkeit von Vereinbarungen für den Versicherungsfall in der

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20

    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen

    Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird dabei im Einzelfall dadurch geschützt, dass eine Befristung nur aus einem sachlichen Grund zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14), wie es hier Ziff. 2.5.3 BUV auch vorsieht.

    Dieses Erfordernis steht einem befristeten Anerkenntnis in den Fällen entgegen, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hätte, und vermeidet so die damit verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer, insbesondere die Notwendigkeit, nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beweisen, während es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 aaO).

    Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14 m.w.N.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers, indem einerseits in zweifelhaften Fällen eine vorläufige Zusage und damit ein rascher Leistungsbeginn ermöglicht wird, andererseits sich der Versicherer nicht durch mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Zusagen einem endgültigen Anerkenntnis entziehen kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 13).

    Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 23 für die fehlende Begründung einer Befristung).

  • BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer

    Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte (vgl. zu seiner Notwendigkeit Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, WM 2019, 2127 Rn. 13 ff.), blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will.
  • OLG Jena, 02.10.2020 - 4 U 640/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

    Die Befristung nach § 173 Abs. 2 S.1 VVG bedarf eines sachlichen Grundes (BGH NJW 2020, 840 Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 173 Rn. 7; MünchKomm VVG/Dörner, § 173 VVG Rn. 19 m.w.N.).

    Zudem muss die Befristung gegenüber dem Versicherten begründet werden (BGH NJW 2020, 840 Rn. 16; MünchKomm VVG/Dörner, § 173 Rn. 20).

    Die Gründe für die Befristung des Anerkenntnisses sind "zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses mitzuteilen" (BGH NJW 2020, 840 Rn. 21).

    In einem solchen Schriftsatz kann eine Nachprüfungsentscheidung liegen (BGH NJW 2019, 2385 Rn. 21; BGH NJW 2020, 840 Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 11 U 106/19

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Befristetes

    Den vereinbarten Versicherungsbedingungen - hier maßgeblich die Ziffer 2.5.3 ... BUV, die im Einklang mit § 173 Abs. 2 VVG steht und an deren Wirksamkeit damit keinerlei Zweifel bestehen (vergleiche zu einer fast wortgleichen Klausel: BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris) - lässt sich entnehmen, dass die Beklagte grundsätzlich kein befristetes Anerkenntnis ausspricht, sondern in begründeten Einzelfällen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform.

    Der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich zwar entnehmen, dass auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 VVG ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris unter Verweis auf BT-Drucks. 16/3945 S. 106 linke Spalte); ihr kann aber nicht entnommen werden, dass eine Befristung für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nicht möglich ist.

    Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss, ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vergleiche hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris, m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris), die der Senat teilt, muss der Versicherer die Befristung des abgegebenen Anerkenntnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer begründen.

  • OLG Bamberg, 10.05.2021 - 1 U 493/20

    Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnisses bei zeitlich beschränktem

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.10.2019 - IV ZR 235/18 - Juris) setzt ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus (BGH, a.a.O. Leitsatz und Rdnr. 11).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher zu Recht anerkannt, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - IV ZR 235/18 - Juris Rdnr. 14 und 15).

    In dem vom BGH mit Urteil vom 09.10.2019 (Az. IV ZR 235/18) entschiedenen Fall war das befristete Anerkenntnis nicht begründet worden, weshalb der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 943/20

    Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG;

    Deshalb muss die Begründung so gestaltet sein, dass sie für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar ist und er seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis hierauf beruhend sachgerecht wahrnehmen kann (BGH, IV ZR 235/18, Rz. 18, 19 jeweils m.w.N.).

    Eine solche kann nach gefestigter Rechtsprechung auch durch einen Schriftsatz im Prozess erfolgen (BGH, IV ZR 235/18, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - IV ZR 124/18, juris Rz. 24).

  • OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 11 U 7/21

    Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Begriff

    Im Übrigen wäre gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG die einmalige zeitliche Befristung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu die Klärungsbedürftigkeit der Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gehört, ohne Weiteres möglich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.10.2019 - IV ZR 235/18, juris = BeckRS 2019, 25 983).
  • OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Wenn aber für ein befristetes Anerkenntnis kein sachlicher Grund besteht, ist dieses ebenfalls als unbefristet anzusehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.10.2019 - IV ZR 235/18).
  • LG Berlin, 18.11.2020 - 23 O 288/16

    Voraussetzungen für Erlöschen von Leistungspflicht des Versicherers

    Im Falle eines unwirksam befristeten Anerkenntnisses kann sich der Versicherer nur über das Nachprüfungsverfahren von seiner Leistungspflicht lösen (vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 09. Oktober 2019 - IV ZR 235/18 -, Rn. 20, VersR 2020, 25 ff.).
  • LG Offenburg, 28.02.2020 - 2 O 312/18

    Anforderungen an formell wirksame Einstellungsmitteilung nach anerkannter

    Würde es sich rechtlich um ein befristetes Anerkenntnis handeln, wäre es der Beklagten verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen, da die Beklagte die Befristung gegenüber der Klägerin nicht - auch nicht alsbald danach - begründet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2019 - IV ZR 235/18, BeckRS 2019, 25983 Tz. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht