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   BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10   

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https://dejure.org/2011,7324
BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,7324)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,7324)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,7324)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 VVG, §§ 43 ff VVG, § 19a Abs 2 S 2 BNotO, § 19a Abs 2 S 3 BNotO, § 19a Abs 2 S 4 BNotO
    Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Berufshaftpflichtversicherers eines Notars gegen die Notarkammer auf Erstattung von im Deckungsprozess gegen eine geschädigte Bank entstandenen Zinskosten und Prozesskosten; Inanspruchnahme der Notarkammer durch einen Berufshaftpflichtversicherer auf ...

  • rewis.io

    Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; ...

  • rewis.io

    Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 43 ff.; BNotO § 19 a Abs. 2; BNotO § 67 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 426
    Legalzession auf den Versicherer nach § 19 a Abs. 2 S. 3 BNotO erfasst nicht einen Ersatzanspruch des Geschädigten gegen Notarkammer aus Verletzung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19a Abs. 2 S. 3; BNotO § 19a Abs. 2 S. 4
    Anspruch eines Berufshaftpflichtversicherers eines Notars gegen die Notarkammer auf Erstattung von im Deckungsprozess gegen eine geschädigte Bank entstandenen Zinskosten und Prozesskosten; Inanspruchnahme der Notarkammer durch einen Berufshaftpflichtversicherer auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufshaftpflichtversicherung eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.1990 - IV ZR 213/89

    Rechtsnatur der Vertrauensschadensversicherung

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10
    Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa).

    Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei dem Vertrauensschadenversicherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4).

    Die Notarkammer ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 BNotO abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10
    Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10
    Die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandenen Kosten sind grundsätzlich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72, VersR 1974, 653 unter III 1 a m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 29/16

    Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Versicherung für fremde

    Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12).
  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 297/16

    Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung: Ersetzung der

    Bei der Versicherung für fremde Rechnung entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherten die erhaltene Versicherungsleistung auskehren muss (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12; vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 14 ff.]; vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 ff. [juris Rn. 12 ff.]).
  • BGH, 08.11.2018 - I ZB 24/18

    Bestimmung der persönlichen Reichweite einer Schiedsvereinbarung nach dem

    Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Entschädigung beim Versicherer einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12).
  • LG Dortmund, 17.04.2018 - 1 S 130/16

    Wohngebäudeversicherung - Veräußerung nach Versicherungsfall

    Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12.06.1991, Az. XII ZR 17/90; Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2019 - 4 U 88/17

    Inanspruchnahme eines Berufshaftpflichtversicherers eines ehemaligen Notars

    War die Beklagte vorleistungspflichtig und hat sie dieser Vorleistungspflicht nicht genügt, so kommen Ansprüche aus Verzug in Betracht (vergl. auch BGH BeckRS 2011, 23623, dort Rz. 35; vgl. auch BGH VersR 2011, 1435 = NJOZ 2011, 1821 am Ende, Rn. 30).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2022 - 18 U 31/21

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Umzugsgut

    Sowohl aus dem Vertrag als auch aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen und die erhaltene Leistung an den Versicherten auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10; Prölss/Martin/Klimke, Kommentar, 31. Aufl., § 46 VVG Rn. 5, jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2011 - IV ZR 238/10   

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https://dejure.org/2011,17579
BGH, 21.07.2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,17579)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,17579)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - IV ZR 238/10 (https://dejure.org/2011,17579)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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