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   BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00   

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https://dejure.org/2001,1265
BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00 (https://dejure.org/2001,1265)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2001 - IV ZR 24/00 (https://dejure.org/2001,1265)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - IV ZR 24/00 (https://dejure.org/2001,1265)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur pflichtwidrigen Führung eines Haftpflichtprozesses durch einen für den Versicherungsnehmer ungünstigen Vergleichswiderruf bei beabsichtigter Deckungsversagung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftpflichtversicherer - Haftpflichtprozess - Vergleich - Widerruf - Rücknahme der Deckungszusage

  • Judicialis

    VVG Vorb. z. § 149; ; AHaftpflichtVB § 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 149; AHB § 3
    Ein Versicherer darf bei beabsichtigter Deckungsverweigerung keinen dem VN günstigen Vergleich im Haftpflichtprozess widerrufen

  • RA Kotz

    Widerruf eines Vergleichs durch Haftpflichtversicherer entgegen den Interessen des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHaftpflichtVB § 3; VVG Vorb. z. § 149
    Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs durch den Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozeß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1466
  • ZIP 2001, 1723
  • MDR 2001, 1408
  • NZV 2002, 29
  • VersR 2001, 1150
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00
    Macht der Versicherer von dieser alleinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch, wenn auch unter dem Vorbehalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses, hat er andererseits nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 276, 281) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16

    Nebenintervention: Rechtsschutzbedürfnis für Entscheidung über die Zulassung der

    Auch dann, wenn der Versicherer - wie hier - den Versicherungsschutz versagen will, darf er keine Prozesshandlungen vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind (BGH VersR 2001, 1150).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hatte, einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerrufen hatte, so dass es zu einer den Vergleichsbetrag übersteigenden Verurteilung der Versicherungsnehmers kam, zwar den Haftpflichtversicherer für schadensersatzpflichtig gehalten, weil der Vergleichswiderruf versicherungsvertraglichen Pflichten widersprochen habe, die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufes als Prozesshandlung jedoch nicht in Frage gestellt (BGH NJW-RR 2001, 1466).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 4 U 232/12

    Auslegung einer D & O-Versicherung hinsichtlich der Kosten eines Verkehrsanwalts

    Der Versicherer ist verpflichtet, eigene Interessen hintanzustellen und die Interessen des Versicherten im Haftpflichtprozess so zu wahren, wie dies ein von diesem selbst beauftragter Rechtsanwalt tun würde (BGH, NJW 2011, 377, 378; Urt. v. 07.02.2007 - IV ZR 149/03, JurionRS 2007, 12035; Urt. v. 18.07.2001 - IV ZR 24/00; Urt. v. 30.09.1992 - IV ZR 314/91, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Koblenz, 14.06.2002 - 10 U 1733/01

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung über eine

    Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ihm seit 5 Jahren bekannte Diabetes mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit verschweigt (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, H. 11; 28.11.1997 - 10 U 714/96 - NVersZ 1999, 72 f.; vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 2001, 472 f.).
  • OLG Köln, 24.03.2015 - 9 U 42/14

    Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Haftpflichtprozess für den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherer eine umfassende Dispositionsfreiheit; bestreitet er den Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozess, hat der Versicherungsnehmer ihm die Prozessführung zu überlassen und dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen; ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen; bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6 AHB [a.F.] auf Leistungsfreiheit berufen (vergleiche BGH NJW-RR 2001, 1466).
  • OLG Köln, 22.05.2012 - 9 U 191/11

    Pflichten des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess

    Dies gilt ebenso für den Haftpflichtversicherer, insbesondere auch dann, wenn ein dem Versicherten günstiger Vergleich widerrufen wird (vgl. BGH VersR 2001, 1150).
  • LG Dortmund, 21.10.2010 - 2 O 10/10

    Wissentliche Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters i.S.d. Bedingungen für

    In diesem Fall muss der Versicherer seine eigenen Interessen hintan stellen (BGH VersR 2001, 1150).
  • OLG Dresden, 15.05.2013 - 1 U 1275/12

    Bemessung des Anspruchs auf Befreiung von Grundpfandrechten?

    Der Versicherer kann den erhobenen Ersatzanspruch anerkennen und befriedigen, weitere Ermittlungen anstellen, mit dem Dritten verhandeln oder schließlich den Haftpflichtprozess für den Versicherten führen (BGH, Urt. v. 30.09.1992, Az: IV ZR 314/91, NJ VV 1993, 68; Urt. v. 18.07.2001, Az: IV ZR 24/00, VersR 2001, 1150).
  • OLG Köln, 13.08.2002 - 9 U 21/02
    Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht auch im Hinblick auf die Frage, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt Vorschäden aufwies (vgl. Senat, r+s 1999, 364; r+s 2001, 57; 2002, 147; OLG Hamm, r+s 1998, 364, OLG Düsseldorf, r+s 2001, 499).
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