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   BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51   

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https://dejure.org/1951,118
BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Trennung - Äußerer Zwang - Häusliche Gemeinschaft - Lebensbedingungen - Räumliche Trennung

  • archive.org (Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1567
    Trennung der Ehegatten

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 279
  • NJW 1952, 543
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 25.11.2011 - L 7 SO 194/09

    Sozialhilfe - keine Hilfe zur Pflege - nicht getrennt lebende Ehegatten aufgrund

    Der Senat hat damals im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB (BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 - NJW 1952, 543; OLG Hamm, 12.06.1989 - 4 UF 221/88 - FamRZ 1990, 166) als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung nach dem Bundessozialhilfegesetz (grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 - L 20 B 37/07 SO ER - FEVS 59, 42) ließen es für die Annahme eines Getrenntlebens nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft (mehr) bestehe.
  • LSG Hessen, 29.07.2008 - L 7 SO 133/07

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - getrennt lebende Ehegatten aufgrund stationärer

    21 Sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB (BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 - NJW 1952, 543; OLG HV., 12.6.1989 - 4 UF 221/88 - FamRZ 1990, 166) als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Regelung (grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 - L 20 B 37/07 SO ER - FEVS 59, 42) lassen es nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft besteht.
  • BVerwG, 27.04.2004 - 2 WD 4.04

    Umzug; Umzugswilligkeit; gemeinsame Wohnung; häusliche Gemeinschaft;

    Von den dargelegten Kriterien ist auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Rahmen des damaligen § 122 Abs. 1 BBG ausgegangen, wobei er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum damaligen § 48 EheG zurückgriff, die zum Getrenntleben den klar erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten forderte, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr fortzusetzen (Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG 6 C 35.64 - <BVerwGE 23, 52 [54 f.] = Buchholz 232 § 122 BBG Nr. 2 mit Verweis auf BGHZ 4, 279; 38, 266>) und die daher auch bei der Heimunterbringung eines Ehegatten, auch wenn diese länger als zwei Jahre dauern sollte, die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ohne nach außen erkennbaren Willen verneinte.
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