Rechtsprechung
BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Streithelfers unterhaltenen Rentenversicherung durch den Insolvenzverwalter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Streithelfers unterhaltenen Rentenversicherung durch den Insolvenzverwalter
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Rentenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers - und ihre Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.05.2013 - 332 O 165/12
- OLG Hamburg, 23.05.2014 - 9 U 95/13
- BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem …
Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14
a) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14).Zwar kommt es nach der Senatsrechtsprechung für die Auslegung des Vorbehalts auf die Interessenlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 17).
- BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten …
Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m. w. N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter- Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.