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   BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09   

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BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09 (https://dejure.org/2011,2905)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2011 - IV ZR 247/09 (https://dejure.org/2011,2905)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09 (https://dejure.org/2011,2905)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 VVG
    Valorentransportversicherung: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Bargeldtransporten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrag über eine Valorenversicherung schützt das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers und nicht Buchgeld oder Giralgeld; Schutz des Sacherhaltungsinteresses durch eine Valorenversicherung

  • rewis.io

    Valorentransportversicherung: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Bargeldtransporten

  • ra.de
  • rewis.io

    Valorentransportversicherung: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Bargeldtransporten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Begriff des Versicherungsfalls in einer Geld- und Werttransportversicherung bei zulässiger Zwischeneinzahlung von transportiertem Bargeld auf eigenes Konto (HEROS)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz des Sacherhaltungsinteresses durch eine Valorenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs der HEROS-Gruppe Umfang der Transportversicherung für Geld- und Werttransporte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 923
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09
    Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H.    -Gruppe (im Folgenden: H.   -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wiedergegeben sind.

    Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt worden.

    Mit Blick darauf, dass die vorgenannten Rechtsfragen erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 117/09 geklärt worden sind, die Revision deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im Weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

    a) Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast können aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 genannten Gründen keinen Erfolg haben.

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09
    Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)).

    (a) Das Berufungsgericht hat sowohl den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa) als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09
    Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)).
  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09
    Mit Blick darauf, dass die vorgenannten Rechtsfragen erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 117/09 geklärt worden sind, die Revision deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im Weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 214/08

    Insolvenz einer Personal-Service-Agentur und Fallpauschale der BfA

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09
    (a) Das Berufungsgericht hat sowohl den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa) als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10

    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung:

    Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.).

    Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Vertrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 37 ff.; dazu auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - IV ZR 117/09, juris Rn. 4).

    Damit lässt sich insbesondere keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 8 und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 14).

    Damit hat die Klägerin ihrer insofern bestehenden Darlegungslast nicht genügt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 41).

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Feststellung des Versicherungsfalles sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) geklärt und rechtfertigen insoweit mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision nicht mehr deren Zulassung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 33/09

    Kriterien zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und

    Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.).

    Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Vertrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 37 ff.; dazu auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - IV ZR 117/09, juris Rn. 4).

    Damit lässt sich keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 8 und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 14).

    Damit hat die Klägerin ihrer insofern bestehenden Darlegungslast nicht genügt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 41).

    (1) Ohne Rechtsfehler geht es noch davon aus, dass es nach dem Wortlaut des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages und des Leistungsverzeichnisses Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; ferner in den Senatsbeschlüssen vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Diesem Vertrag hat das Berufungsgericht überzeugend und von der Revision nicht angegriffen die Verpflichtung der A.     GmbH entnommen, das Bargeld im Zuge der Übergabe an die Deutsche Bundesbank unmittelbar - mithin ohne Zwischenschaltung eines ihrer Konten - auf ein Konto der Streithelferin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (anders der Sachverhalt in: Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Geld gebündelt zu liefern ist (anders der Sachverhalt in: Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 72/09

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

    Darin liegt auch der Unterschied zu den von der Anhörungsrüge angesprochenen Senatsbeschlüssen vom 25. Mai 2011 (IV ZR 247/09) und vom 15. August 2011 (IV ZR 155/10), weil dort jeweils entscheidungserheblich war, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hatte.

    Für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war es demgegenüber nicht erforderlich, zunächst das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) und die damit einhergehende Klärung des Begriffs des Versicherungsfalles abzuwarten.

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Geld gebündelt zu liefern ist (anders der Sachverhalt in: Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 20 ff.).
  • OLG Dresden, 15.02.2022 - 4 U 1672/21

    VVG, BGB, MB/KK, KV RVG

    Richtet sich eine Klage auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis, so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IV ZR 247/09 - juris).
  • OLG Dresden, 05.07.2022 - 4 U 2649/21

    1. Kann der Versicherungsnehmer weder dem Beitragserhöhungsschreiben eines

    Richtet sich eine Klage auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis, so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IV ZR 247/09 - juris).
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 2087/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und

    Richtet sich eine Klage auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis, so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IV ZR 247/09 - juris).
  • OLG Dresden, 26.04.2022 - 4 U 1906/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung; Einrede der

    Richtet sich eine Klage auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis, so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IV ZR 247/09 - juris).
  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1223/22

    Auftrag zur Prozessführung erteilt: Keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV!

  • OLG Dresden, 09.08.2022 - 4 U 135/22

    Beitragserhöhungen in einer privaten Pflegezusatzversicherung; Privatrechtliche

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