Rechtsprechung
BGH, 13.05.2015 - IV ZR 260/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Widerruf des Abschlusses einer privaten Rentenversicherung nach dem so genannten Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages
- ra.de
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Widerruf des Abschlusses einer privaten Rentenversicherung nach dem so genannten Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Widerrufsbelehrung und Widerrufsfrist bei Lebensversicherungen
Verfahrensgang
- LG Kempten, 21.11.2012 - 21 O 868/12
- OLG München, 20.06.2013 - 14 U 103/13
- BGH, 13.05.2015 - IV ZR 260/13
- OLG München, 12.11.2015 - 14 U 103/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZR 260/13
Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).
Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).
Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZR 260/13
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
- OLG München, 12.11.2015 - 14 U 103/13
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungspolicen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.2012, Az. 21 O 868/12, über die durch den Bundesgerichtshof mit Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, ausgesprochene Abweisung der Klage hinaus wie folgt abgeändert:.Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war insoweit erfolgreich, als der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.202 dahin geändert hat, dass er die Klage abgewiesen und die Sache hinsichtlich der Widerklage sowie im Kostenpunkt zur neuen Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Revisionsverfahrens) an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13 festgestellt, dass die Beklagte und Widerklägerin ihr Widerspruchsrecht für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aufgrund richtlinienkonformer Rechtsfortbildung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. auch nach Ablauf der Jahresfrist noch wirksam ausüben konnte, so dass ihr ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht.