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   BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05   

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https://dejure.org/2006,225
BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05 (https://dejure.org/2006,225)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 (https://dejure.org/2006,225)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 (https://dejure.org/2006,225)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Gebäudeversicherung gegen einen Privathaftpflichtversicherer auf Ausgleich von Versicherungsleistungen wegen Leitungswasserschäden und Brandschäden; Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Falle einer Beschädigung des Gebäudes durch den Mieter in Folge ...

  • rabüro.de

    Zum Regressanspruch des Gebäudeversicherers im Schadensfall

  • Judicialis

    VVG § 59; ; VVG § 67

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 59; VVG § 67
    Regressverzicht in der Gebäudeversicherung bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters gilt auch bei einer Haftpflichtversicherung des Mieters. Mit Anmerkung: Dr. Dirk-Carsten Günther

  • RA Kotz

    Gebäudeversicherung - Regressverzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 59 § 67
    Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch den Mieter; Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens durch den Mieter

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftpflichtversicherung - Mieterschäden: Besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude-VR und Haftpflicht-VR?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unmittelbarer Ausgleichsanspruch des Gebäude- gegen den Haftpflichtversicherer aus § 59 Abs. 2 VVG analog

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftpflichtversicherung - Mieterschäden: Besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude-VR und Haftpflicht-VR?

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    VVG §§ 67, 59, 80
    Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegen haftpflichtversicherten Mieter bei leichter Fahrlässigkeit

  • bld.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Regress des Sachversicherers bei Mieterschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung: Entsprechende Anwendung der Grundsätze der Doppelversicherung! (IMR 2006, 209)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 169, 86
  • NJW 2006, 3707
  • MDR 2007, 211
  • NZBau 2007, 34
  • NZM 2006, 945
  • ZMR 2007, 255
  • VersR 2006, 1536
  • VersR 2006, 1539
  • JR 2007, 417
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).

    Der Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).

  • OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15

    Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.

    Berechtigte Interessen des Versicherers stehen einem Regressverzicht auch gegenüber einem haftpflichtversicherten Mieter nicht entgegen, weil es der Versicherer in der Hand hat, das durch die Fremdvermietung aus seiner Sicht begründete erhöhte Risiko durch eine risikogerechte Prämie abzudecken (BGH, U.v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -,juris, Rn. 21).

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 129/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGH, 13. September 2006, IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.

    Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 29.425,21 EUR auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).

    Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.).

    Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11).

    Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17).

    Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539, 1541).

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