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   BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07   

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https://dejure.org/2008,1234
BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07 (https://dejure.org/2008,1234)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - IV ZR 282/07 (https://dejure.org/2008,1234)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07 (https://dejure.org/2008,1234)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deckungsschutz für den einem Bauprozess nachfolgenden Regressprozess wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen; Reichweite des Risikoausschlusses der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bei Bauprozessen im Hinblick auf Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen

  • Anwaltsblatt

    ARB 94 § 3 (1) d
    Rechtsschutz für Haftungsanspruch gegen Anwalt

  • Judicialis

    ARB 94 § 3 (1) d

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d
    Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75/95 erfasst nicht Anwaltsregress wegen fehlerhafter Führung eines Bau- oder Baufinanzierungsprozesses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 94 § 3 (1) d
    Anwendung der Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grenzen des Bau-Risikoausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    ARB 94 § 3 (1) d
    Rechtsschutz für Haftungsanspruch gegen Anwalt

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Bei Risikoausschluss: Verklagen Sie einfach Ihren Anwalt!

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzversicherung - Anwaltsregress: Baurisikoausschluss greift nicht bei Pflichtverletzung im Baurechtsstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen des Bau-Risikoausschlusses (IBR 2008, 540)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1351
  • MDR 2008, 1158
  • VersR 2008, 1105
  • AnwBl 2008, 718
  • AnwBl Online 2008, 146
  • BauR 2008, 1500
  • BauR 2008, 1618
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07
    Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB 1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Regelung den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck verfolgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 b).

    Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vorhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b).

    Ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat weiterhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07
    Sie bildet mithin den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende Prüfung, ob diese vom Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 erfasst wird.
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07
    Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vorhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b).
  • BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18

    Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für

    Dieser besteht darin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen Risiken und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rn. 203; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 334; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. ARB 2012 Rn. 51; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07, r+s 2008, 376 Rn. 10; vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03, VersR 2004, 1596 unter II 2 b [juris Rn. 30]; jeweils zur sog. Baurisikoklausel; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, r+s 2012, 23 Rn. 17 zum Ausschluss von Bergbauschäden; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2012 - 7 U 102/11

    Zur Unzulässigkeit einer Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, nach der

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bei der Baurisikoklausel die Erstreckung auf sachlich mit dem ausdrücklich genannten Risiko zusammenhängende Umstände hingenommen (BGH VersR 2004, 1596; 2005, 682; 2008, 1105).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2012 - 2 U 118/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung:

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bei der Baurisikoklausel die Erstreckung auf sachlich mit dem ausdrücklich genannten Risiko zusammenhängende Umstände hingenommen (BGH VersR 2004, 1596; 2005, 682; 2008, 1105).
  • KG, 02.05.2017 - 6 U 21/17

    Umfang der Risikoausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung betreffend

    Der Vorwurf der Nichterfüllung dieser Treuhandvereinbarung kennzeichnet die Art der Interessenwahrnehmung des Klägers und bildet zugleich den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmende Prüfung, ob diese von den Risikoausschlüssen des § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 erfasst wird (vgl. dazu BGH VersR 2008, 1105 - 1107, zitiert nach juris, dort Rdz.12).
  • AG Düsseldorf, 01.03.2010 - 231 C 16403/09

    Baurisikoausschluss ohne sachlichen Zusammenhang

    Denn der Baurisikoausschluss verfolgt den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH, VersR 2004, 1596; BGH, ZfSch 2008, S. 581 f. ).
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