Rechtsprechung
BGH, 25.09.2002 - IV ZR 286/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,55328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 01.11.2001 - 16 U 32/01
- BGH, 25.09.2002 - IV ZR 286/01
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 5 U 95/16
Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden durch Windabdrift …
Die gegen die Verneinung der Einstandspflicht des Kfz-Versicherers gerichtete Revision des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof u. a. mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25. September 2002 - IV ZR 286/01, juris). - KG, 02.12.2011 - 6 U 13/11
Privathaftpflichtversicherung: Leistungsausschluss bei falscher Betankung eines …
Gleiches gilt, wenn nur ein falsches Sprühmittel in den Tank eingefüllt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9. 2002 - IV ZR 286/01 - zitiert nach juris: Rdnr. 35), weil in diesem Fall sogar die Spritze fehlerfrei gearbeitet hat. - OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
Versäumung einer Notfrist infolge Büroversehens
Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255;… Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung). - OLG Brandenburg, 06.07.2019 - 5 U 95/16 Die gegen die Verneinung der Einstandspflicht des Kfz-Versicherers gerichtete Revision des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof u. a. mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25. September 2002 - IV ZR 286/01, juris).