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   BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14   

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https://dejure.org/2017,5658
BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14 (https://dejure.org/2017,5658)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14 (https://dejure.org/2017,5658)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 (https://dejure.org/2017,5658)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 VVG, § 19 Abs 1 S 1 VVG, § 31 Abs 1 S 1 VVG, § 213 Abs 1 VVG, Art 2 Abs 1 GG
    Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des ...

  • verkehrslexikon.de

    Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer

  • IWW

    § 213 VVG, § ... 14 Abs. 1 VVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 19 Abs. 2 VVG, § 22 VVG, § 123 BGB, § 307 BGB, § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 VVG, § 34 VVG, § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 31 VVG, Art. 12 GG, § 213 Abs. 1 VVG, § 559 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des ...

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des ...

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    BU-Versicherung: Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers & Falschangaben

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 14 Abs. 1; VVG § 31 Abs. 1; VVG § 213 Abs. 1
    Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunft zur Überprüfung der vorvertraglichen Anzeige verlangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 14 Abs. 1; VVG § 31 Abs. 1; VVG § 213 Abs. 1
    Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers im Schadensfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers

  • versr.de (Kurzinformation)

    Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunft zur Überprüfung der vorvertraglichen Anzeige verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Versicherer darf im Rahmen der Leistungsprüfung die ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auch ohne konkreten Anlass überprüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen im Leistungsfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 214, 127
  • NJW 2017, 1391
  • MDR 2017, 646
  • VersR 2017, 469
  • WM 2017, 520
  • DB 2017, 725
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden.

    Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]).

    (b) Dabei ist einerseits dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers Geltung zu verschaffen, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewähren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 32; BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 27]).

    Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers faktisch leistungsfrei, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes willen die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Datenerhebung oft noch nicht möglich ist, sicher zu beurteilen, auf welche Tatsachen es bei der Beurteilung der Leistungspflicht am Ende ankommt (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 22; Fricke, VersR 2009, 297, 300).

    Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428 [juris Rn. 29]).

    Dementsprechend geht auch die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht davon aus, § 213 VVG stehe einer Datenerhebung zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen (OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1161; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 213 VVG Rn. 46; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 22; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 7; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 213 VVG Rn. 8; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 30; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 13; Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 135 f.; Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 33; Britz, VersR 2015, 410, 412; Fricke, VersR 2009, 297, 299 f.; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; jedenfalls soweit konkreter Anfangsverdacht vorliegt: Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 36; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460 f.; a.A. Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 553, 554; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2015, 1209, 1211).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Die Vorschrift soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) umsetzen und den verfassungsrechtlich geforderten wirkungsvollen Selbstschutz gewährleisten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28. Juni 2007, BT-Drucks. 16/5862 S. 100; Höra, r+s 2008, 89, 93).

    Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden.

    Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]).

    Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers faktisch leistungsfrei, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes willen die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25]).

    Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 34).

    bb) Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die geforderte Mitwirkungshandlung dem Kläger im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zumutbar war, weil die Beklagte ihm kein Verfahren ermöglicht hat, in dessen Rahmen er die begehrten Informationen selbst hätte beschaffen und an die Beklagte weiterleiten können (vgl. hierzu: BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 60).

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 292/14

    Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    (2) Demgemäß sind Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers anzusehen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 29 m.w.N.).

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (zum Vorstehenden: Senatsurteile vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 34; vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]).

    (b) Dabei ist einerseits dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers Geltung zu verschaffen, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewähren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 32; BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 27]).

  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04

    Umfang der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung;

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Die nach dem Gesetz zwar sanktionslose, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus (vgl. zur Erforderlichkeit einer Aufforderung des Versicherers im Fall der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers: Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16 m.w.N.).

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (zum Vorstehenden: Senatsurteile vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 34; vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen des Versicherers ihm bekannte Tatsachen selbst dann wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, wenn das seinen eigenen Interessen widerstreitet, weil diese Tatsachen es dem Versicherer erst ermöglichen, seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen und sich gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit zu berufen (Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 14; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 22.10.2014 - IV ZR 242/13

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse:

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (zum Vorstehenden: Senatsurteile vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 34; vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Beide Regelungen bezwecken damit im Kern, dem Versicherer eine sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 19 zu § 34 VVG a.F.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    (1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfGE 65, 1, 43).

    Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden.

  • OLG Hamm, 09.06.1978 - 20 U 322/77

    Versicherungsvertrag; Krankenversicherung; Falsche Angaben; Rücktritt;

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Älterer obergerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zufolge soll eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten sein, nach der die Aufklärungsobliegenheit über die Abwicklung des konkreten Versicherungsfalles nicht hinausgeht und sich damit nicht auf Umstände erstreckt, die ausschließlich Anfechtungs- und Rücktrittsgründe zu begründen vermögen (noch zu § 34 VVG a.F.: OLG Hamm VersR 1978, 1060, 1061; OLG Köln r+s 1993, 72, 74; Möller in Bruck/Möller, 8. Aufl. § 34 VVG Anm. 12; zu § 31 VVG n.F.: MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 31 Rn. 39; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 31 VVG Rn. 10; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 210; Egger, VersR 2015, 1209, 1210; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2012, 810, 812).
  • BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11

    Wohngebäudeversicherung: Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Denn im Unterschied zum Zivilprozess wird das außergerichtliche Leistungsprüfungsverfahren des Versicherers vom Gedanken der kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles getragen (vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.), der unter anderem in der gesetzlichen Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers seine Ausprägung findet und seine Grundlage darin hat, dass sich das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß auf das wechselseitige Vertrauen beider Vertragspartner gründet (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609 Rn. 26).
  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 119/06

    Obliegenheit des Versicherers zur Nachfrage hinsichtlich der Beantwortung von

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Eine Pflicht des Versicherers, die Richtigkeit sämtlicher bei der Vertragsanbahnung erteilten Auskünfte des Versicherungsnehmers - so sie nicht ersichtlich unklar oder unvollständig sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10 m.w.N.) - bereits vor Vertragsschluss zu überprüfen, sieht das Gesetz nicht vor.
  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 252/05

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14
    Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen des Versicherers ihm bekannte Tatsachen selbst dann wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, wenn das seinen eigenen Interessen widerstreitet, weil diese Tatsachen es dem Versicherer erst ermöglichen, seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen und sich gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit zu berufen (Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 14; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • OLG Köln, 29.10.1992 - 5 U 166/91

    Hemmung eines Eintritts der Rechtskraft durch die Einlegung eines Rechtsmittels

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

  • OLG Bamberg, 04.05.2006 - 1 U 234/05

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen rauschmittelbedingter

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • OLG Köln, 13.01.2014 - 20 W 91/13

    Fälligkeit von Leistungen in der privaten Krankheitskostenversicherung;

  • OLG Hamm, 23.02.2015 - 20 U 25/15

    Voraussetzungen der Fälligkeit von Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus dem

  • KG, 08.07.2014 - 6 U 134/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von

  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 9 U 186/09

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

  • BGH, 17.02.2016 - IV ZR 353/14

    Krankheitskostenversicherung: Begriff der bedingungsgemäßen Krankheit;

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).

    Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 49 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

    Gemäß § 31 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 29, 45).

    Im Falle eines geringen Kenntnisstands des Versicherers kann dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken haben, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 46 f.).

    Dementsprechend ist der Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Obliegenheit aus § 31 Abs. 1 VVG auch nur insofern gehalten, inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zu erklären, als das Erhebungsbegehren des Versicherers jeweils zulässigerweise reicht (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 47 f.).

    Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit hat ihn der Versicherer aber eingangs der Erhebungen zu informieren (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 49).

    Dieser Schutz, der im Rahmen der Leistungsprüfung des Versicherers durch die Grundsätze des Senatsurteils vom 22. Februar 2017 (IV ZR 289/14, r+s 2017, 232) gewährleistet wird, kann dem Betroffenen nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare Freiwilligkeit der Preisgabe bestimmter Informationen wieder genommen werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 33).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

  • OLG Hamm, 16.11.2018 - 20 U 50/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Anspruchs des Versicherungsnehmers

    b) Die Klägerin war jedenfalls gemäß § 31 Abs. 1 VVG zur Vorlage der maßgeblichen Behandlungsunterlagen gehalten, so dass wegen Verweigerung ihrer Vorlage keine Fälligkeit eingetreten ist (siehe BGH Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 31 und Ls. 2a; BGH Urt. v. 5.7.2017 - IV ZR 121/15, r+s 2017, 462 Rn. 26; BGH Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 24; Gundlach, VK 2017, 101, 103; zur Herleitung Jungermann, r+s 2018, 356, 357 ff.) .

    Die Erkundigungsobliegenheit umfasst zudem - bei entsprechender Nachfrage / Aufforderung des Versicherers - auch die Beschaffung von Krankenunterlagen und deren Übergabe an den Versicherer, sofern der Versicherer nach einem das allgemeine Persönlichkeitsrecht wahrenden gestuften Verfahren vorgeht (vgl. BGH Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 44-51, Ls. 2b und insb. Rn. 63; BVerfG Beschl. v. 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02, VersR 2006, 1669 Rn. 56; Jungermann r+s 2018, 356, 360 f.; Wandt in MüKo-VVG, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 67; Rixecker in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, § 213 Rn. 20) .

    Da die Klägerin aber jedwede Herausgabe der Krankenunterlagen ernsthaft und endgültig verweigerte, war ein gesondertes, enger gefasstes Mitwirkungsverlangen der Beklagten letztlich aussichtslos (vgl. BGH Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 62) .

  • OLG Brandenburg, 17.04.2019 - 11 U 137/17

    Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Die zuvor umstritten gewesene Frage, ob dazu auch solche Nachforschungen gehören, die klären sollen, ob der jeweilige Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat, ist nach der Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.02.2017 - IV ZR 289/14, LS 1 und Rdn. 15 ff. (juris = BeckRS 2017, 103376), die während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits erster Instanz erging, zu bejahen; ebenso erstreckt sich darauf - unabhängig von einer konkreten Verdachtslage - die sogenannte Auskunfts- und Belegobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß § 31 Abs. 1 VVG, wobei zum Ausgleich zwischen den - widerstreitenden - berechtigten Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen beider Seiten eine gestufte, mit einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08, Rdn. 20 ff., juris = BeckRS 2013, 54218; BGH aaO LS 2a und 2b sowie Rdn. 37 ff).
  • BGH, 13.12.2023 - IV ZR 12/23

    Erbringung von Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in Abschnitt B § 8 Ziff. 2 Buchst. a), hh) der dem Vertrag zugrunde liegenden VGB 2014, auf deren Verletzung das Berufungsgericht seine Annahme von Leistungsfreiheit der Beklagten gestützt hat, grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraussetzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, BGHZ 214, 127 Rn. 31; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16 m.w.N.).
  • KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17

    Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 (IV ZR 289/14 - zitiert nach juris) geklärt, dass zu notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfanges auch die Prüfung gehört, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat (BGH, a. a. O - zitiert nach juris: Rdnr. 15).

    Die Abwägung der vorstehenden Belange führt nicht dazu, die den Versicherungsnehmer treffende Mitwirkungsobliegenheit auf Fälle zu beschränken, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers besteht (BGH, Urt. vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14 -, BGHZ 214, 127-146, zitiert nach juris: Rdnr. 44).

  • LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18

    Übersendung eines Leistungsantragsformulars mit rechtswidrig geforderter

    Es obliegt dem Betroffenen nämlich nicht, eine solche so zu modifizieren, dass sie seiner Mitwirkungsobliegenheit entspricht (BVerfG VersR 2013, 1425; BGHZ 214, 127 Rn. 47 = r+s 2017, 232; BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.3.2020, VVG § 213 Rn. 84).

    Der BGH (grundlegend: BGHZ 214, 127 Rn. 49 = r+s 2017, 232) verlangt daher, dass der Versicherer den Betroffenen, der regelmäßig die Grenzen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht kennen wird, Eingangs seiner Datenerhebung auf folgende Punkte hinweist: Hinzuweisen ist der Betroffene zunächst auf sein Recht zur Selbstbeschaffung (BGHZ 214, 127 Rn. 62 = r+s 2017, 232), also darauf, dass er generell die Möglichkeit hat, dem Versicherer das Erheben von Gesundheitsdaten bei Dritten (also etwa bei dem Arzt des Betroffenen) gänzlich zu verwehren, und zwar selbst dann, wenn die Daten ohne Zweifel für die Leistungsprüfung notwendig sein sollten (BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.3.2020, VVG § 213 Rn. 32).

    der gestuften Datenerhebung mitwirken muss (BGHZ 214, 127 = r+s 2017, 232).

    Er ist also darauf hinzuweisen, dass sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Daten beschränken müssen, die ihm lediglich einen Überblick (zB ob in einem bestimmten Zeitraum überhaupt ärztliche Behandlungen stattgefunden haben) verschaffen können (BGHZ 214, 127 Rn. 47 f. = r+s 2017, 232), und dass er erst im Anschluss O 180/18 - Seite 10 -.

    Ebenfalls ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, dem Versicherer sofort eine umfassende Datenerhebung zu ermöglichen (BGHZ 214, 127 Rn. 49 = r+s 2017, 232).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17

    Rücktrittsrecht des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Verstoß des

    Insofern steht § 213 Abs. 1 VVG auch einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Grundsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469).

    Insbesondere sind die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu § 213 VVG durch Entscheidungen des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus jüngster Zeit geklärt (Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469 und Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 266/17

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig nicht abverlangen (BGH, Urt. v. 05.07.2017, IV ZR 121/15 und Urt. v. 22.02.2017, IV ZR 289/14).

    Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (BGH, Urt. v. 22.02.2017, IV ZR 289/14).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

            Aufgrund dessen kann hier offenbleiben, dass bereits äußerst fraglich ist, ob sich der Beklagte auf die von ihm nach dem Tod der Ehefrau des Klägers ermittelten Untersuchungen und Behandlungen gemäß § 242 BGB berufen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 -, juris und BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 - IV ZR 121/15 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2018 - 11 U 61/17

    BU-Versicherung: Ärztliche Nachuntersuchung - Obliegenheitverletzung

    Vielmehr ergibt sich aus dem sanktionslosen § 31 VVG (BGH, Urteil vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14) und dem § 174 Abs. 1 VVG, dass Mitwirkungspflichten des Versicherten bestehen sollen.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14 fortführend: BGH Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15), die der Senat teilt, ist das Interesse des Versicherungsnehmers als hoch einzustufen, Informationen über ihn betreffende Erkrankungen geheim zu halten und den Umgang damit zu kontrollieren.

  • OLG Hamm, 06.08.2020 - 20 U 89/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung von Mitwirkungs- und

  • OLG Dresden, 28.01.2020 - 4 U 1656/19

    Fehlende Fälligkeit für Leistungen aus einem Versicherungsvertrag

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/19

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/20

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17

    Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

  • AG Gießen, 16.03.2017 - 41 C 506/16

    Grenzen des Auskunftsanspruches des Versicherungsnehmers

  • KG, 28.05.2019 - 6 U 116/17

    Mangelnde Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsleistungen

  • OLG Dresden, 20.08.2018 - 4 W 600/18

    Rechtsfolgen der Erteilung eines Versicherungsscheins zu Gunsten des Kreditgebers

  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 20 U 89/20

    Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Mitwirkungs- und

  • LG Itzehoe, 26.06.2019 - 3 O 235/17

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Verschweigen einer MPU des

  • LG Hamburg, 01.10.2021 - 306 O 119/20

    Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines

  • LAG Köln, 16.02.2022 - 11 Sa 434/21

    Ansprüche eines Betriebsrentners auf Anpassung der Firmenrente in der Insolvenz

  • LG Hamburg, 27.03.2020 - 306 O 251/19

    Rentenversicherungsverträge: Ordnungsgemäßheit von Widerspruchsbelehrungen;

  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 12 U 25/19

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorübergehende Leistungsfreiheit wegen

  • AG Medebach, 09.04.2020 - 5 L 1/13

    Zwangsverwalter muss Einkommensteuer abführen

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