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   BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03   

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https://dejure.org/2004,1631
BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03 (https://dejure.org/2004,1631)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2004 - IV ZR 29/03 (https://dejure.org/2004,1631)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 (https://dejure.org/2004,1631)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachtbeatmungsgeräte (CPAP) sind Hilfsmittel - Kostenübernahme durch private Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät eines unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidenden privaten Krankenversicherten; Einordnung von Schlafapnoegeräte als Hilfsmittel oder Heilapparat; Gewährung des Ersatz von Aufwendungen für eine Heilbehandlung ...

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § 5; ; AGBG § 9 Bk; ; AGBG § 9 Cl; ; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; ; TB/KK Nr. 1 zu MB/KK § 5

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 3; AGBG § 5; AGBG § 9; MBKK 94 § 4 Abs. 3; MBKK 94 § 5
    Schlafapnoegeräte fallen unter die AGB-rechtlich wirksame abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TBKK zu § 4 Abs. 3 MBKK 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Hilfsmittels; Erstattungspflicht der Kosten für ein Nachtbeatmungsgerät in der privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Schlafapnoegeräte: Hilfsmittel oder Heilapparate?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hilfsmittel - Hilfsmittelverordnung für Privatpatienten: Erstattung teilweise ausgeschlossen!

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1397
  • VersR 2004, 1035
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus dem vereinbarten Tarif mit seinen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).

    Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungsversprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 3 a, 4 a).

    Mit § 1 Abs. 1 a MB/KK ist das Hauptleistungsversprechen in der Krankheitskostenversicherung indes hinreichend bestimmbar beschrieben (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 2 c).

    Mit dem Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die Krankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb).

    Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst zugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte Erstattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder Behandlungsarten sofort wieder entzogen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143).

    Denn die Versicherer als Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen damit nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Mit dem Gerät wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR 1989, 1142).

    Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für diesen Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte Kostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 aaO) weitgehend leer.

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Tarifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).

    Der Überprüfung ist gemäß § 8 AGBG nur der enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig).

  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Tarifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Der Bereich der Heilbehandlung als jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ 133, 208, 211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch Nr. 2 TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt.
  • OLG Köln, 29.06.1989 - 5 U 264/88
    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    Mit dem Gerät wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR 1989, 1142).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 3/94

    Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
    a) Der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1 a, 1 Abs. 3 und 4 Abs. 1 MB/KK lenkt den Blick des Versicherungsnehmers gerade auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gerätekosten deutlich und unmißverständlich auf die Tarifbedingungen des von ihm genommenen Tarifs (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 3 a), denn dieser Leistungsbereich wird sonst lediglich in § 4 Abs. 3 MB/KK unter den Gesichtspunkten des Verordnungserfordernisses angesprochen.
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 21).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10 aaO Rn. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7).

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f.).
  • BGH, 18.01.2006 - IV ZR 244/04

    Erstattungsfähigkeit zahnärztlicher Sachkosten in der privaten

    Dieser ergibt sich allein aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden Tarifen und Tarifbedingungen (vgl. BGHZ 154, 154, 166; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 1).

    Ein Versicherungsnehmer wird in Anbetracht des durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich weit gesteckten Leistungsrahmens der Krankheitskostenversicherung davon ausgehen, dass das allgemeine Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 a).

    Eine solche wäre erst dann anzunehmen, wenn mit der Leistungseinschränkung der Vertrag ausgehöhlt werden könnte und er so in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos würde (Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (2); vom 19. Mai 2004 aaO unter II 3 b aa).

    Im Hinblick auf den auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Zweck der Sachkostenliste, dem Versicherer eine sichere, vertretbare Prämiengestaltung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II 3 b bb für die eingeschränkte Erstattung von Hilfsmitteln) und so die Prämie niedrig zu halten, werden die Belange des Versicherungsnehmers hinreichend berücksichtigt.

  • OLG Hamm, 02.12.2016 - 20 U 169/16

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der

    Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035) abgewiesen.

    Aus § 1 Teil I Abs. 1 lit. a, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Teil I AVB wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass nicht sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, sondern nur solche, die im Tarif mit Tarifbedingungen vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 1035) .

    Dies ergibt nicht nur aus der Verknüpfung des letzten Gegenstandes durch das Wort "und" (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 20, VersR 2004, 1035) , sondern zudem daraus, dass innerhalb der Regelung auch bezüglich der Höhe der Erstattungsfähigkeit differenziert wird.

    Denn ein Teil der Art nach zu ersetzenden Hilfsmittel wird nur "in einfacher Ausführung" ersetzt, so dass entgegen dem Berufungsvorbringen auch eine betragsmäßige Beschränkung der Erstattung vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 21, VersR 2004, 1035) .

    Auch systematisch erweist sich der enumerative Charakter der Regelung, da an anderer Stelle in § 5 Teil II Nr. 1 zu § 5 Teil I AVB ("u. ä." - vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 20, VersR 2004, 1035 ) oder auch § 1 Teil II Nr. 2 lit. a zu § 1 Teil I Abs. 2 AVB ("z. B.") die Beispielhaftigkeit im Gegensatz zur streitgegenständlichen Regelung deutlich hervorgehoben wird.

    Ferner erschließt sich der Sinn und Zweck einer solchen abschließenden Aufzählung, auf diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und steuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes auch im Interesse der Versicherungsnehmer zu verhindern, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 21, VersR 2004, 1035) .

    Entgegen dem Berufungsvorbringen entschied auch der Bundesgerichtshof gerade nicht (nur) über eine Klausel mit dem Zusatz "ausschließlich" (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 17, VersR 2004, 1035) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Teil I Abs. 3 AVB, da dieser nicht die Erstattungsfähigkeit nach "Art und Höhe", sondern nur eine zusätzlich Bedingung für eine Erstattung, nämlich eine Verordnung, enthält (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 16, VersR 2004, 1035) .

    Angesichts der typischen Struktur der Normen zur Bestimmung des Leistungsversprechens des Beklagten, ihrer Transparenz und ihres Zwecks bei ausreichender Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer verstoßen die Regelungen auch nicht gegen § 305c Abs. 1 oder § 307 BGB bzw. §§ 3, 9 AGBG (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 22-29, VersR 2004, 1035; OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015, 20 U 220/14, juris Rn. 35-38, RuS 2016, 248) .

  • OLG Köln, 16.07.2019 - 9 U 167/18

    Eintrittspflicht einer privaten Krankheitskostenversicherung im Standardtarif für

    Der Umfang des dem Kläger in der privaten Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 MB/ST aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. zu § 1 Abs. 3 MB/KK BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745, juris).

    Allgemeine Versicherungsbedingungen - dazu rechnen auch die Tarifbedingungen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15, juris) - sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln lenkt der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 MB/ST den Blick des Versicherungsnehmers deutlich und unmissverständlich auf die Tarifbedingungen des von ihm genommenen Tarifs (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, juris, zu §§ 1, 4 MB/KK).

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 - 30, juris), welcher der Senat folgt, ist für einen verständigen Versicherungsnehmer zudem das Anliegen des Versicherers erkennbar und nachvollziehbar, durch eine abschließende Auflistung der erstattungsfähigen Hilfsmittel eine sonst nicht mehr überschaubare und steuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes zu verhindern.

    Ein Verständnis, Versicherungsnehmer erhielten die Kosten für alle nicht genannten Hilfsmittel in voller Höhe ersetzt, findet in dieser Tarifgestaltung bei unbefangener Betrachtung keine Grundlage (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 - 30, juris).

    Wirksamkeitsbedenken gegen abschließende Hilfsmittelkataloge in dieser Auslegung bestehen in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 116/15).

    Sie fände in der Vertragsgestaltung keinen Anhalt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 23, juris).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, juris; BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris).

    Ob ein Versicherer im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erstattung an sich nicht vorgesehener Hilfsmittel verpflichtet sein kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris), kann dahinstehen.

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 20 U 220/14

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten eines

    Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/ Kalis , Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/ Voit , VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39).

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957).

    Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und das Verzeichnis "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" in dieser Auslegung bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/ Kalis , aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius , Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).

    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine Gefährdung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Ob ein Versicherer im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erstattung an sich nicht vorgesehener Hilfsmittel verpflichtet sein kann (offen gelassen von BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris), kann dahinstehen.

  • AG Eschweiler, 10.01.2023 - 24 C 128/21

    Elektromobile bzw. Scooter sind nicht als Hilfsmittel erstattungsfähig

    Tarifbedingungen der Beklagten begegnet hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auch keinen Bedenken (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, juris, OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2015 - I-20 U 220/14 -, juris).

    Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39).

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957).

    BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 1035).

    Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/Kalis, aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).Insbesondere stellt die Begrenzung der Hilfsmittel keine Gefährdung des Vertragszwecks i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.

    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2017 - 12 U 107/17

    Kostenerstattung für künstliche Befruchtung in der Privaten Krankenversicherung:

    Auch unter Einbeziehung des Vertragszwecks der Krankheitskostenversicherung, der in der Abdeckung des mit der notwendigen Behandlung von Krankheiten verbundenen Kostenrisikos liegt (BGH, Urteil vom 19.5.2004 - IV ZR 29/03, juris Rn. 27), ist ein Grund für die Differenzierung nicht ersichtlich.
  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 28/08

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung

    Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 1; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a) ergibt sich aus seinem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB), den diese ergänzenden Tarifen mit Tarifbedingungen sowie aus gesetzlichen Vorschriften (§ 1 (3) AVB).

    Danach bedeutet eine Leistungsbegrenzung für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143 ; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II 3 b aa).

    Eine Vertragszweckgefährdung in der Krankheitskostenversicherung scheidet danach aus, wenn das primäre Leistungsversprechen der Kostenübernahme für medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, aa = [...] Tz. 27; 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 b = [...] Tz. 31).

    Weiter ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der private Krankheitskostenversicherer mit Blick auf die Überschaubarkeit der von ihm zu erbringenden Leistungen und seine Tarifkalkulation - und damit letztlich auch im Interesse der Versicherten - ein berechtigtes Interesse hat, einer für ihn unüberschaubaren Ausweitung des Versicherungsschutzes entgegenzutreten (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, bb = [...] Tz. 29; 16. Juni 2004 - IV ZR 257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 b = [...] Tz. 19; 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497 unter II 3 b (3) = [...] Tz. 17).

  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    aa) Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 b aa; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143).
  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18

    Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen

  • BGH, 13.05.2009 - IV ZR 217/08

    Erstattungsfähigkeit der Batterien eines Cochlea-Implantats in der privaten

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 255/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

  • OLG Schleswig, 24.11.2011 - 16 U 43/11

    Die private Krankenversicherung zahlt nicht alles

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

  • OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 61/21

    Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 141/03

    Wirksamkeit von Leistungsbeschränkungen in der Krankheitskostenversicherung

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 212/07

    Formularmäßige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Krankheitskosten bei

  • OLG Köln, 07.09.2021 - 9 U 14/21

    Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung Auslegung

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 116/15

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

  • OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund

  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 43/10

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten:

  • OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19

    Private Krankenversicherung - medizinische Notwendigkeit zahnärztlicher

  • OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19

    Versicherungsbedingungen Reiseversicherung - "unerwartete und schwere Erkrankung"

  • OLG Dresden, 06.07.2021 - 4 U 335/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem

  • OLG Hamm, 12.10.2011 - 20 W 29/11

    Verpflichtung des privaten Krankenversicherers zur Kostenübernahme im Wege

  • OLG Nürnberg, 28.02.2022 - 8 U 224/21

    Dialysebehandlung - Transportkosten - Erstattung PKV

  • OLG Nürnberg, 07.02.2022 - 8 U 224/21

    Private Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit von Transportkosten im

  • OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 318/20

    Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung eines Lokals

  • OLG Celle, 08.07.2021 - 8 U 61/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung wegen Einnahmeausfällen

  • OLG Dresden, 06.07.2021 - 4 U 283/21

    1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn 'die zuständige

  • AG München, 20.05.2021 - 275 C 23753/20

    Corona als Naturkatastrophe?

  • OLG Dresden, 27.07.2021 - 4 U 460/21

    Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung;

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.2015 - 8 O 3675/13

    Krankheitskostenvollversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit wegen

  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 705/21

    1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer

  • AG München, 09.01.2024 - 274 C 1887/23

    Unangemessene Benachteiligung, Versicherungsnehmer, Höchstsatz,

  • OLG München, 16.01.2019 - 25 U 3650/18

    Zur Übernahme von Aufräumungskosten sturmgeschädigter Bäume in der

  • OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 37/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung wegen des

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 9 U 148/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen

  • OLG Köln, 07.09.2021 - 9 U 18/21

    Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung Auslegung

  • OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 633/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Covid 19;

  • LG Koblenz, 14.04.2015 - 6 S 400/14

    Jahresreise-Versicherung: Leistungsausschluss bei medizinischen Maßnahmen an

  • OLG Dresden, 13.07.2021 - 4 U 287/21

    Erfolglose Klage aus Betriebsschließungsversicherung

  • OLG Dresden, 03.08.2021 - 4 U 409/21

    Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung;

  • OLG Köln, 02.11.2021 - 9 U 125/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen

  • OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für Warenkreditversicherungen: Wirksamkeit

  • OLG Rostock, 25.02.2019 - 4 U 156/18

    Kostenübernahme eines Treppenlifts durch eine private Krankenversicherung

  • OLG Köln, 18.01.2022 - 9 U 131/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen

  • LG Hamburg, 04.12.2015 - 332 O 346/14

    Anspruch auf Übernahme von Behandlungskosten durch die

  • OLG Dresden, 14.12.2021 - 4 U 914/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Auslegung allgemeiner

  • LG Köln, 06.07.2011 - 23 O 295/10

    Kosten der Versorgung mit häuslicher Intensivkrankenpflege im Umfang von 24

  • OLG Dresden, 13.07.2021 - 4 U 373/21

    Erfolglose Klage aus Betriebsschließungsversicherung

  • OLG Celle, 26.08.2021 - 8 U 70/21
  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Katalogangaben als Bestandteil der vertraglich

  • LG Hamburg, 31.01.2012 - 312 O 711/10

    Ratenzahlungs- Arbeitslosenversicherung - Wirksamkeit von

  • LG Dortmund, 12.07.2007 - 2 O 323/06

    Anspruch auf Ausgleich der Kosten aus der Krankheitskostenvollversicherung unter

  • LG Dortmund, 09.11.2006 - 2 O 172/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für die

  • LG Dortmund, 27.08.2009 - 2 S 2/09

    Anspruch auf Leistung einer privaten Krankenversicherung - Übernahme der Kosten

  • OLG Köln, 14.07.2004 - 5 U 220/03

    Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags aus wichtigem Grund bei Erschleichen

  • LG Dortmund, 16.02.2017 - 2 O 459/15

    Erstattung der Kosten eines NESS L 300 Fußheber-Systems zur funktionalen

  • LG Köln, 21.01.2009 - 23 O 411/07

    Kein Kostenübernahmeanspruch für ein sog. Rehabike - Abschließende Aufzählung der

  • LG Gießen, 12.08.2014 - 2 O 210/14

    Krankheitskostenversicherung - Kostenerstattung für eine häusliche

  • LG Stendal, 18.07.2013 - 22 S 131/12

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung: Wirksamkeit einer separaten

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2013 - 8 O 5521/11

    Private Krankenversicherung: Kostenerstattung für Protonenstrahlenbehandlung

  • AG Dortmund, 24.06.2008 - 420 C 3521/08

    Begriff der überraschenden Klausel i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB; Doppelte

  • AG Kassel, 13.01.2011 - 423 C 3293/10
  • LG Köln, 04.11.2020 - 23 O 3/18

    Keine Verpflichtung zur Anpassung einer Sachkostenliste

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