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   BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89   

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https://dejure.org/1990,4224
BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89 (https://dejure.org/1990,4224)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1990 - IV ZR 290/89 (https://dejure.org/1990,4224)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89 (https://dejure.org/1990,4224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer durch Abtretung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag an eine Volksbank - Formularmäßiger Widerruf eines Bezugsrechts bei einer Sicherungsabtretung - Vorrangige Berechtigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398
    Auslegung des zeitweiligen Widerrufs einer Bezugsberechtigung bei Abtretung der Rechte aus einem Versicherungsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 218/88

    Wirksamkeit und Auslegung des formularmäßigen Widerrufs eines Bezugsrechts bei

    Auszug aus BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89
    Diese Rechtsauffassung stimmt mit derjenigen des Senats überein (BGHZ 109, 67).

    Diese Auslegung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen, die der Senat in BGHZ 109, 67 einer ähnlichen Widerrufserklärung im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung an eine Sparkasse gegeben hat.

    Die Klauseln unterscheiden sich zwar von denjenigen, die BGHZ 109, 67 zugrunde liegen.

  • BGH, 20.12.1956 - VII ZR 279/56

    Abtretung von Lohnforderungen

    Auszug aus BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89
    Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß ein Schuldner, der sich bei Fälligkeit nicht mehr nur seinem ursprünglichen Gläubiger, sondern - etwa bei der Abtretung zahlreicher Teilbeträge - einer Vielzahl von Gläubigern verpflichtet sieht, dadurch nicht nur Mehrarbeit, sondern auch zusätzlichen Erschwernissen und Risiken ausgesetzt sein kann, die die Frage nach der Zumutbarkeit solcher Nachteile aufwerfen (vgl. BGHZ 23, 53, 56) [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56].
  • BGH, 22.09.1965 - VIII ZR 265/63
    Auszug aus BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89
    Vergleichbare Schwierigkeiten können in Betracht kommen, wenn der Umfang einer Sicherungsabtretung von der jeweils wechselnden Höhe der zu sichernden Forderung abhängig gemacht wird (BGH Urteil vom 22.9.1965 - VIII ZR 265/63 - LM BGB § 398 Nr. 16 = NJW 1965, 2197, 2198 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63] mit kritischer Anmerkung von Wolf, NJW 1966, 107) und der Schuldner infolgedessen nicht weiß, wie die Forderung gegen ihn auf die mehreren (neuen) Gläubiger aufgeteilt ist.
  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 22/09

    Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 69) liegt in der Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung im Allgemeinen nicht auch der konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen.
  • BGH, 08.05.1996 - IV ZR 112/95

    Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1990 (IV ZR 290/89 - VVGE § 15 ALB Nr. 3) und 3. März 1993 (IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553 = VVGE § 12 VVG Nr. 18) bestätigt.
  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 196/10

    Lebensversicherung: Wiederaufleben der "für die Dauer der Abtretung" widerrufenen

    Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer dieser Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 13; vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 71; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.03.1993 - IV ZR 267/91

    Wahrung der Ausschlußfrist bei Eintritt des Versicherungsfalls und

    Der nur eingeschränkte Widerruf der Bezugsrechte der Kläger wirkte sich dabei folgendermaßen aus: Soweit der Sparkasse (gesicherte) Forderungen gegen die Versicherungsnehmerin zustanden, war sie allein befugt, die Versicherungssumme von der Beklagten zu verlangen; ein verbleibender Rest stand dagegen den Klägern ohne weitere Rechtshandlung der Sicherungsnehmerin zu, da ihre Bezugsrechte im Todesfall nicht schlechthin durch Widerruf aufgehoben waren (zur Abgrenzung dieser im Todesfall des Versicherungsnehmers entstehenden Bezugsrechte s. Senatsentscheidung vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89 - VVGE § 15 ALB Nr. 3 Sicherungsabtretung unter II).
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