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   BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07   

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https://dejure.org/2008,15646
BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07 (https://dejure.org/2008,15646)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2008 - IV ZR 30/07 (https://dejure.org/2008,15646)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - IV ZR 30/07 (https://dejure.org/2008,15646)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Festlegung des Wertes einer erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente durch eine erteilte Startgutschrift; Wirksamkeit eines zu umfassenden Systemumstellungen ermächtigenden Änderungsvorbehalts; ...

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ATV § 19; ; ATV § 32 A... bs. 1; ; ATV § 32 Abs. 4; ; ATV § 33 Abs. 1 Satz 1; ; ATV § 33 Abs. 7; ; VBLS § 36 Abs. 3; ; VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; VBLS § 44a a.F.; ; VBLS § 68; ; VBLS § 78 Abs. 1; ; VBLS § 78 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1; ; VBLS § 79 Abs. 7; ; BetrAVG § 18 Abs. 2; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f; ; Versorgungs-TV § 4 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07
    Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

    Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken.

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.).

    Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

    Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27).

    Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

    a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64).

    Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).

    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).

    Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

    c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140).

    Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

    Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz 141).

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07
    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07
    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07
    Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
  • LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 6 S 52/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Streitgegenstand von Startgutschrift und

    Die Unverbindlichkeit dieser Startgutschrift wurde in einem gesonderten Klageverfahren, welches beim Amtsgericht Karlsruhe seinen Ausgang nahm (Az. 2 C 208/06) und beim Landgericht Karlsruhe in zweiter Instanz anhängig war (Az. 6 S 40/06), durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2008 (Az. IV ZR 30/07; in der hiesigen Akte: II AH 1), zugestellt am 03.06.2008, festgestellt.

    Durch die im Parallelprozess ergangene, rechtskräftige Feststellung der Unverbindlichkeit der vorangegangenen Startgutschrift durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2008 (Az. IV ZR 30/07; in der hiesigen Akte: II AH 1), zugestellt am 03.06.2008, hat sich auch der im hiesigen Prozess in der Berufungsinstanz noch gestellte Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Betriebsrentenmitteilung erledigt.

  • LG Mannheim, 28.08.2009 - 2 O 74/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ergänzende Vertragsauslegung der

    Nicht entscheidungserheblich ist nach allem, ob der Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS (a.F.) überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGH IV ZR 30/07 - Urt. v. 14.05.2008, Tz. 15, allerdings in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Arbeitnehmer).
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