Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05   

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https://dejure.org/2007,1155
BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05 (https://dejure.org/2007,1155)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 (https://dejure.org/2007,1155)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 (https://dejure.org/2007,1155)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH zu den Mindestrückkaufswerten in der Lebensversicherung auf fondsgebundene Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsanspruch gegen ein Lebensversicherungsunternehmen; Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Klauselersetzung und den Mindestrückkaufswert auf ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherung - Mindestrückkaufswert fondgebunde Lebensversicherung

  • Judicialis

    VVG § 172 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 172 Abs. 2
    Die Grundsätze des BGH-Urteils vom 12. 10. 2005 (BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) über die Klauselersetzung und den Mindestrückkaufswert gelten auch für die fondsgebundene Lebensversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 172 Abs. 2
    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Klauselersetzung auch für fondsgebundene Lebensversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mehr Geld nach Kündigung fondsgebundener Lebensversicherungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Intransparenz und Rückkaufswertberechnung auch bei fondsgebundener Lebensversicherung?

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH zu den Mindestrückkaufswerten in der Lebensversicherung auf fondsgebundene Lebensversicherungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 187
  • MDR 2007, 1423
  • VersR 2007, 1547
  • WM 2007, 2164
  • DB 2007, 2767
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05
    Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

    Sie steht im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits ergangenen und veröffentlichten Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 Tz. 49 i.V. mit Tz. 43 f., inzwischen in BGHZ 164, 297, 318 i.V. mit 315 f.).

    Die von der Beklagten nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. BGHZ 164, 297, 312 ff.).

    bb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindestrückkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, 297, 318 ff.) durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital bezeichnet).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373).

    Darüber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an anderer Stelle, z.B. hier in § 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3 AVB nicht, zumal das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.).

    § 24 Abs. 1 AVB ist praktisch wortgleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegenstand des Urteils BGHZ 147, 354 waren.

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    d) Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 AVB-KLV sowie derjenigen in den AVB-PRV und der AVB-F-PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56).
  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 198/10

    Lebens- und Rentenversicherung: Unwirksamkeit formularmäßig verwendeter Klauseln

    Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 f., 16 zur Berechnung des Rückkaufswerts bei der fondsgebundenen Lebensversicherung).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6518
BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05 (1) (https://dejure.org/2007,6518)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörverstoßes; Unwirksamkeit einer Rückkaufklausel bei fehlendem Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile für den Versicherungsnehmer bei Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 378
  • VersR 2008, 381
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert in Betracht käme.

    b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte.
  • OLG Bamberg, 21.02.2007 - 1 U 130/06

    Wirksamkeit des Stornoabzugs auf fondsgebundene Lebensversicherungen und

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007, 1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes Rechtsgutachten einzuholen.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05
    Eventuell verbliebene Zweifel mussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillmerungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt.
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    d) Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 AVB-KLV sowie derjenigen in den AVB-PRV und der AVB-F-PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine garantierten Rückkaufwerte gebe und diesbezügliche Tabellen daher nicht erstellt werden können (BGH NJW 2008, 378, Tz. 5; siehe auch Prölss/Martin, VVG, 27. A., § 5a Rn. 43).

    Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage der Erforderlichkeit der Angabe von Rückkaufwerten bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen vom IV ZR 321/05 vom 26.09.2007 (VersR 2007, 1547) und 21.11.2007 (NJW 2008, 378) bereits geklärt.

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Die Beifügung einer Rückkaufswerttabelle ist entbehrlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17 -, juris Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016 - 12 U 141/15 -, juris Rn. 56; s.a. BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 -, juris Rn. 5).
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