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   BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91   

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https://dejure.org/1992,1079
BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91 (https://dejure.org/1992,1079)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1992 - IV ZR 326/91 (https://dejure.org/1992,1079)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 (https://dejure.org/1992,1079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut - Unfalltod des Schädigers - Aufenthaltsortsrückkehr - Grüne Versicherungskarte ohne Streichung der Türkei - Örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall in der Türkei und »Grüne Versicherungskarte«

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; PflVG § 3 Nr. 1; AKB § 2 Abs. 1; AKB § 10; EGBGB Art. 38
    Umfang des Versicherungsschutzes bei Grüner Karte für die Türkei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 2 Abs. 1; EGBGB Art. 38
    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen der Grünen Versicherungskarte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 120, 87
  • NJW 1993, 1007
  • MDR 1993, 217
  • NZV 1993, 105
  • VersR 1993, 88
  • BB 1993, 764
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Frage, ob der Kläger mit der sog. Direktklage gegen die Beklagte vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen ist, nach der sich die Haftung des Schädigers aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88].

    An dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Deliktsbeziehungen nimmt auch ein unmittelbarer Anspruch des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers teil (BGHZ 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88].

    Da der Versicherer zwischen dem europäischen und dem asiatischen Teil der Türkei im Wortlaut seiner Grünen Karte nicht unterscheidet, hat er aus der Sicht des Versicherungsnehmers die von diesem abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch auf den asiatischen Teil und damit auf das gesamte Staatsgebiet der Türkei erweitert (vgl. BGHZ 108, 200, 204 f. [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; zum ganzen Wandt, NZV 1992, 89).

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    Dabei kommt es gemäß §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Versicherungsnehmer als Empfänger der Erklärung diese nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - BGHR BGB § 133, Erklärungswert 1; und ständig).
  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75

    Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer - Gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bis vor kurzem den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht für stark genug gehalten, um das Tatortprinzip auch dann zu durchbrechen, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest eines der Beteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83

    Deliktsstatut bei Verkehrsunfall zwischen Gastarbeiter und Deutschem in Drittland

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    Dieser Umstand steht der Anknüpfung an das Recht des Aufenthaltslandes aber nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 214, 220) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].
  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    Liegen bei einem Verkehrsunfall die Voraussetzungen für die Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsstatut vor, so steht der Anknüpfung nicht entgegen, daß nur der Geschädigte und nicht auch der Schädiger infolge seines Unfalltodes an den früher gemeinsamen Aufenthaltsort zurückkehrt (Ergänzung zu BGH vom 7.7.1992 - VI ZR 1/92 = VersR 92, 1237 mit Anm. von Wandt).
  • LG Frankenthal, 01.04.1987 - 5 O 39/87
    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91
    Eine die Höhe des Versicherungsschutzes einschränkende schriftliche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben (vgl. z.B. die Erklärung eines Versicherers in dem vom LG Frankenthal, VersR 1988, 261 [LG Frankenthal 01.04.1987 - 5 O 39/87] entschiedenen Fall).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen

    Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage keine Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktanspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch verstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juli 1992 - VI ZR 1/92, BGHZ 119, 137, 139; vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200, 202 mwN; vom 23. November 1971 - VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265, 269 f. mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91, BGHZ 120, 87, 89) ist der Direktanspruch nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren.
  • BGH, 13.04.2005 - IV ZR 86/04

    Aufklärungspflicht über Versicherungsschutz

    Das mußte der Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen, daß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages gerade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf den asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87, 91 ff.).
  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Das gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. die Fälle in BGHZ 90, 294; 119, 137 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - VersR 1993, 88; KG VersR 1982, 1199; OLG Karlsruhe, VersR 1985, 788).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 10 U 15/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Die Haftung der Beklagten richtet sich nach deutschem Recht als Tatortrecht (u.a. BGH NJW 93, 1007; BGHZ 119, 137, 139) [BGH 07.07.1992 - VI ZR 1/92].
  • OLG Köln, 27.05.1993 - 12 U 230/92

    Verkehrsunfall; Fahrer; Türkei; Zulassung; Versicherung; Deutschland; Anwendung;

    Es liegt auch kein Fall vor, bei dem nach der neueren Rspr. des BGH ("Türkeientscheidungen": NJW 1992, 3091 = VersR 1992, 1237; NJW 1993, 1007 = VersR 1993, 88 und NJW 1993, 1009 = VersR 1993, 307) ausnahmsweise eine Durchbrechung der Tatortregel in Betracht kommt.

    Wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 1993, 1007 ff), führt der Umstand, daß die Bekl. ihrem Versicherungsnehmer (VN) eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt hat, die nicht auf den europäischen Teil der Türkei beschränkt ist, dazu, daß ihre Haftung aus dem Unfall in Höhe der vertraglichen Versicherungssumme besteht.

  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142).
  • OLG Saarbrücken, 08.10.2004 - 5 U 87/04

    Kfz-Kaskoversicherung: Ausschluss der Türkei aus dem räumlichen

    Ginge man hiervon aus, so wäre allerdings die konkludente Annahme dieses Antrages, die in der Zusendung der "Grünen Karte" zu sehen ist, in der Tat eine Willenserklärung (vgl. BGHZ 120, 87 ff), die sich aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers auch auf die Fahrzeugvollversicherung bezieht.
  • OLG Oldenburg, 29.09.1999 - 2 U 157/99

    KfZ-Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei; Übergabe der grünen

    Das gilt nur dann nicht, wenn der Versicherer gleichzeitig erklärt, den Versicherungsschutz für die Türkei örtlich oder seinem Umfang nach begrenzen zu wollen (BGHZ 120, 87 = VersR 1993, 88 = NJW 1993, 1007).
  • OLG Köln, 31.07.1991 - 13 U 38/91

    Unfall zweier türkischer Urlauber im asiatischen Teil der Türkei

    Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - hat der Kläger einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese beweist, daß ihr Versicherungsnehmer C. bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für den europäischen Teil der T. gelten.
  • OLG Köln, 17.03.1993 - 13 U 38/91

    INTERNATIONALES RECHT TÜRKEI GRÜNE KARTE ASIEN

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