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   BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15   

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https://dejure.org/2016,3856
BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15 (https://dejure.org/2016,3856)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - IV ZR 342/15 (https://dejure.org/2016,3856)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15 (https://dejure.org/2016,3856)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2205 S 3 BGB, § 2206 Abs 1 S 2 BGB
    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück

  • IWW

    § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2205 Satz 3 BGB, § 2211 BGB, § 2207 Satz 2 BGB, § 194 BauGB, § 9 Abs. 2 BewG, § 2311 BGB, § 138 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 2216 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2205 S. 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers; Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker; Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand auf ...

  • rewis.io

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2205 S. 3
    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers; Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker; Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand auf ...

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers; Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker; Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unentgeltliche Grundstücksgeschäft des Testamentsvollstreckers - und die Bewertung von Miteigentumsanteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliches Grundstücksgeschäft des Testamentsvollstreckers

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände nicht verschenken

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit eines In-Sich-Geschäfts eines Testamentsvollstreckers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1517
  • NJW-RR 2016, 457
  • MDR 2016, 466
  • DNotZ 2016, 793
  • FamRZ 2016, 808
  • Rpfleger 2016, 350
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZR 138/14

    Pflichtteilsanspruch: Bemessung des Werts der nachlassgegenständlichen

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015, IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Urteil vom 13. Mai 2015 entschieden, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück gemäß § 2311 BGB entspreche dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte sei (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482 Rn. 8, 14 m. Anm. Peters, NotBZ 2015, 344, 346; kritisch Lange, ZEV 2015, 483, 484).

    Insoweit gilt das, was der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482) ausgeführt hat, in gleicher Weise.

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß § 2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögenswerte verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 70).

    Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 Satz 3 BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 aaO).

  • BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89

    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 72, 77).

    Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erfordernis im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90).

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 72, 77).

    Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erfordernis im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs in familiengerichtlichen Verfahren wird der Miteigentumsanteil ohne Abschlag anhand des Gesamtwerts der Immobilie berechnet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04, FamRZ 2007, 877 Rn. 14).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweiligen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Insolvenzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 420/99

    Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    In einer neueren Entscheidung hat der V. Zivilsenat die Frage, ob bei Miteigentumsanteilen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, ebenfalls offengelassen (Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732 unter II 2 b).
  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 2. Mai 1969 die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts nicht beanstandet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht der entsprechende Anteil am gesamten Grundstück, sondern lediglich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen (V ZR 32/66, WM 1969, 836 unter 2 b).
  • BFH, 22.07.2005 - II B 58/05

    Bewertung - Miteigentumsanteil an einem Grundstück

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Weiter entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005, 1980 unter II 2).
  • OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06

    Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15
    Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweiligen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Insolvenzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    a) Allgemeine, für alle Rechtsgebiete geltende Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind, lassen sich nicht aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 Rn. 12).

    Neben dem konkret zu beurteilenden Objekt ist insbesondere der Sinn und Zweck der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil wertmäßig anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, aaO).

    Ebenso hat er im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB bei der Beurteilung der (Teil-)Unentgeltlichkeit der Verfügung eines Testamentsvollstreckers entschieden, der einen in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil persönlich erworben hatte und bei planmäßiger Durchführung des Vertrages Eigentümer aller Miteigentumsanteile geworden wäre (Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 Rn. 16).

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Der vorliegende Verkauf des Nachlassgrundstücks an die Beteiligten zu 2) und zu 3) wird diesen Anforderungen - unbeschadet der weiteren Frage einer möglichen teilweisen Unentgeltlichkeit, vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 - in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

    Auch bei der Bewilligung eines Grundpfandrechts hat das Grundbuchamt sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten und insbesondere nicht (auch nur teilweise, vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457) unentgeltlich verfügt hat (vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 23, m.w.N.).

    Eine - ihm gemäß § 2205 Satz 3 BGB untersagte - unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn - objektiv - aus dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird und - subjektiv - der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457; OLG München, DNotZ 2013, 873; Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 21; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 54).

    Da § 2205 Satz 3 BGB nach seinem Schutzzweck auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457), muss insbesondere nachgewiesen sein, dass der Gegenwert der Belastung in voller Höhe dem Nachlass zufließt ("Vollentgeltlichkeit"; vgl. Munzig in: Keller/Munzig, a.a.O., § 52 Rn. 29).

  • OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 390/15

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem

    b) Unentgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschluss vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).
  • OLG München, 17.06.2016 - 34 Wx 93/16

    Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichender Nachweis der Verfügungsbefugnis

    Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 10.6.2016 und vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).
  • OLG München, 16.11.2017 - 34 Wx 266/17

    Eintragung einer Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch

    Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15 = FamRZ 2017, 147/148; vgl. für entsprechende Verfügungen des Vorerben: Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61).
  • OLG Köln, 05.10.2022 - 2 Wx 195/22

    Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers; Zulässiger

    Dabei gilt Folgendes: Unentgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 ).
  • OLG Hamm, 09.03.2023 - 10 U 25/22
    Der Bundesgerichtshof betont für den Fall des Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, dass sich allgemeine Grundsätze dazu, ob und wann dafür wegen der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind, nicht aufstellen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 Rn. 12).
  • OLG Nürnberg, 19.12.2019 - 15 W 4412/19

    Eigentumsumschreibung mit Löschung des Nacherbenvermerks - Voraussetzungen

    Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (BGH, NJW-RR 2016, 457, juris Rn. 9).
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