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   BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15   

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https://dejure.org/2016,14953
BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15 (https://dejure.org/2016,14953)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 (https://dejure.org/2016,14953)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - IV ZR 346/15 (https://dejure.org/2016,14953)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG, § 3 Abs 1 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Kündigung der Versicherung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, § ... 169 Abs. 3, 4 VVG, § 169 Abs. 1 VVG, § 176 Abs. 1 VVG, § 2 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG, § 2 Abs. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 3 Abs. 1 BetrAVG, § 3 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG, § 134 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer; Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der auf ...

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Kündigung der Versicherung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 3 Abs. 1
    Kündigung einer Direktversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung durch den Arbeitgeber bei bestehendem Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 3 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer; Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der auf ...

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 3 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer; Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist im Fall einer unzulässigen Abfindungsvereinbarung unwirksam

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung einer Kapitallebensversicherung bei unzulässiger Abfindungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 10
  • NJW-RR 2017, 222
  • ZIP 2016, 1992
  • MDR 2016, 1019
  • NZA 2017, 128
  • VersR 2016, 974
  • WM 2016, 1362
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679 unter II 2 b).

    Zwar erwirbt der Bezugsberechtigte mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen regelmäßig sofort (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a).

    Dies schließt den Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages ein (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 11; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

    Das bedeutet jedoch nur, dass so der mit dem Verzicht auf das Widerrufsrecht verfolgte Zweck erreicht wird, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a).

    Das Recht des Bezugsberechtigten soll nach dem regelmäßigen Verständnis der Begünstigungserklärung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Eine Kündigung kann daher nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (Senatsurteile vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87, VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter III).

    Die Parteien haben aber im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch - einverständliche - Vereinbarung aufzuheben (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 unter 3 c; vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1988 aaO).

    Das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis lebt dann aufgrund der Vereinbarung beider Vertragspartner wieder auf (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1988 aaO; vom 3. Oktober 1984 aaO).

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht allerdings das Schreiben vom 30. Juli 2013 als Kündigungserklärung der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin, die auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten allein zur Kündigung berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, r+s 2010, 385 Rn. 14), ausgelegt.

    Dies schließt den Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages ein (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 11; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

    Das Recht des Bezugsberechtigten soll nach dem regelmäßigen Verständnis der Begünstigungserklärung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00

    "Hotel Adlon"; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Auch in diesen Fällen gibt es einen bestimmten "Zeitpunkt des Ausscheidens" aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, NJW 2002, 3632 unter II 1).

    Eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 aaO unter II 2; BAG, NZA 1985, 218).

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Die Parteien haben aber im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch - einverständliche - Vereinbarung aufzuheben (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 unter 3 c; vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1988 aaO).

    Jedenfalls dann, wenn die einverständliche Aufhebung der Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, also während der Geltung des Vertrages vereinbart wird, bleibt der gekündigte Vertrag unverändert in Kraft (BGH, Urteile vom 24. Juni 1998 aaO; vom 6. Oktober 1983 - I ZR 127/81, VersR 1984, 138 unter B I 2 c aa; vom 20. März 1974 - VIII ZR 31/73, MDR 1974, 750 unter B I 2).

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Bei der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88, VersR 1993, 728 unter 2 b bb; vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 42 Rn. 222).

    Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Versicherung als eigene weiterführen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88, VersR 1993, 728 unter II 2 d).

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 76/83

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung;

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Eine Kündigung kann daher nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (Senatsurteile vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87, VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter III).

    Das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis lebt dann aufgrund der Vereinbarung beider Vertragspartner wieder auf (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1988 aaO; vom 3. Oktober 1984 aaO).

  • BAG, 22.03.1983 - 3 AZR 499/80

    Versorgungsregelung - Unverfallbarkeit - Versorgungsanwarschaft - Vorzeitige

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 aaO unter II 2; BAG, NZA 1985, 218).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Eine eigene Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende durch seine Äußerung einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt, der auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343 unter II 1 b aa).
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2; vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 260; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert aaO Rn. 256).
  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 301/89

    Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 31/73

    Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81

    Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots beim Handelsvertretervertrag; Fristlose

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Treuegeld des Handelsvertreters

  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    Eine Kündigung kann daher nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (BGH Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 - NJW-RR 2017, 222 Rn. 14 mwN).
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

    Auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt das Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, beim Versicherungsnehmer (vgl. BGH 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 12 und 17 f.; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 14 mwN) .
  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    (aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2017, 222) entschieden, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG lediglich dem "ausgeschiedenen" (Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden könnten, untersagt werden (Rz 28).

    Die zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht wegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig und unwirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222, Rz 33).

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6).

    Eben dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 26) und gerade deshalb wurde § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BT-Drucks. 7/2843 S. 7).

    Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein allumfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht verbunden ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 aaO Rn. 21 ff.).

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6).

    Eben dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 26) und gerade deshalb wurde § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BT-Drucks. 7/2843 S. 7).

    Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein allumfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht verbunden ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 aaO Rn. 21 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Durch diese Verfügungsbeschränkungen, die unabhängig davon eingreifen, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG unwiderruflich Begünstigter ist oder - wie hier - den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 263; Höfer, in: Höfer, a.a.O., § 2 aF Rn. 218), soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; OLG Hamm, VersR 2014, 737).

    Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie sich aus der Stellung der Norm und dem Gesetzeszweck ergibt, allein den Schutz der Anwartschaft im Blick gehabt: Diese soll für Versorgungszwecke erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281, S. 26); es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 - L 11 KR 1611/19

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Auszahlung des Rückkaufwerts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Kündigung zulässig (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020).

    Erhält der Versicherer die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, steht die Vorschrift einer Auszahlung des Rückkaufswerts nicht im Wege (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020).

    Auf solche Vereinbarungen ist § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht anzuwenden (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020).

  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20

    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2018 - 2 O 5504/17

    Widerspruchsrecht bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen

    Auch durch die Verfügungsbeschränkungen des § 2 BetrAVG soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben (BGH, Urteil vom 08. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28 unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/1281 S. 26).
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 20 U 6/17

    Lebensversicherung; Direktversicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht; Insolvenz

  • OLG Hamm, 20.09.2023 - 20 W 15/23

    Eintritt in gesetzliche Krankenversicherung - Kündigungsfrist

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2018 - 2 Sa 20/18

    Versorgungszusage unter Einbeziehung einer Unterstützungskasse (APM) -

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - 2 O 6595/20

    Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 5a Abs. 1 VVG in der

  • LG Köln, 30.09.2022 - 26 O 442/19

    Erlöschen Pfandrecht an Lebensversicherungspolice durch

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