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   BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95   

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BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95 (https://dejure.org/1996,1122)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1996 - IV ZR 349/95 (https://dejure.org/1996,1122)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95 (https://dejure.org/1996,1122)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087, § 1954, § 119 Abs. 2
    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 392
  • NJW-RR 1997, 449 (Ls.)
  • MDR 1997, 260
  • NJ 1997, 110
  • FamRZ 1997, 349
  • WM 1997, 272
  • DB 1997, 473
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Auch ein Rechtsirrtum, wie er hier in der ursprünglichen Meinung der Klägerin liegt, das maschinenschriftliche Testament sei wegen Verstoßes gegen § 2247 BGB unwirksam, ist ein beachtlicher Willensmangel (vgl. RG Recht 1923 Nr. 52; BGHZ 106, 359, 363; Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1949 Rdn. 6; Soergel/A. Stein § 1949 Rdn. 3; MünchKomm/Leipold, BGB 2. Aufl. § 1949 Rdn. 2).

    Daß die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Beklagten zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm NJW 1966, 1080), über die sie im Irrtum gewesen sei.

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Wenn dagegen vom Wertverhältnis bei Testamentserrichtung auszugehen ist, ändert ein späterer Vermögenszuwachs nichts an den Erbquoten (BGH, Urteil vom 22.3.1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3 a.E.).
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Der Senat hat die Formgültigkeit des vorliegenden Testaments bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, 939 unter A I 1) bestätigt und klargestellt, daß sich die Erbfolge und damit die Auslegung dieses Testaments nach deutschem Recht richten.
  • OLG Hamm, 27.11.1965 - 15 W 121/65
    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Daß die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Beklagten zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm NJW 1966, 1080), über die sie im Irrtum gewesen sei.
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - LM § 2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 12O, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    a) Unter dem Gesichtspunkt des Ehegüterrechts hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht aus § 1379 BGB, aber aus § 242 BGB zugebilligt (vgl. BGHZ 82, 132 ff.), soweit es um Zuwendungen an die Beklagte selbst und ihre vom Erblasser abstammenden drei Kinder in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall geht.
  • BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58
    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95
    Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - LM § 2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 12O, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 2017, 146).
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

    Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen

    1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergangenen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, 939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997, 392 unter 1) - von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus, dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht richten.

    Nach dem umfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Verfahren, die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom 16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.

  • AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10

    Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen

    Auch wenn der Erblasser durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen praktisch sein gesamtes Vermögen aufgeteilt hat, ist nur ausnahmsweise anzunehmen, dass er damit eine Erbeinsetzung bezweckt hat (im Anschluss an BGH NJW-RR 1990, 391 und NJW 1997, 392, entgegen OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2010 (I-10 U 137.

    Die Ermittlung der Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass ist aber umständlich und zeitraubend und führt nicht ohne weiteres zu genauen Bruchteilen (so BGH MDR 1960, 484; NJW 1997, 392).

    So wird das Nachlassgericht, jedenfalls nachdem die ursprünglichen Wertangaben der Erben bereits einmal mit einem Antrag auf Einziehung des Erbscheins in Frage gestellt worden sind, den Wert der hinterlassenen Grundstücke entweder für den Zeitpunkt der Testierung oder des Erbfalls (vgl. z.B. BGH, NJW 1997, 392, 393; Otte, Staudinger Kommentar zum BGB, 2004, § 2087, Rn. 28) jedenfalls zum Teil unter Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen müssen.

    Im seiner Entscheidung NJW 1997, 392 hat der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz die vom Tatrichter vorgenommene Ermittlung der Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass als rechtlich zulässig gebilligt.

    Der Gedanke, wer über sein ganzes Vermögen verfüge, wolle in aller Regel auch einen Erben bestimmen, dürfte zutreffen, soweit die testamentarisch Bedachten und die gesetzlichen Erben nicht identisch sind, weil ansonsten das gesamte Vermögen und die Gesamtrechtsnachfolge auseinanderfallen würden, z.B. wenn der Erblasser der Lebensgefährtin das inländische und einem seiner Kinder das im Ausland belegende Vermögen vermacht (vergleichbar BGH NJW 1997, 392).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Daher darf sie nicht als Regelfall angesehen werden (vgl. BGH NJW 1997, 392, juris, Rn. 12).

    So muss im Wege der Auslegung geklärt werden, ob sich die in Frage stehende Erbquote nach dem Wertverhältnis des Zugewendeten zum Gesamtnachlass der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im späteren Zeitpunkt des Ablebens richten sollte (vgl. BGH NJW 1997, 392, juris, Rn. 14 f.).

    Weitere schwierige Auslegungsfragen wirft eine solche Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen dann auf, wenn sich ein Teil der zugewendeten Vermögensgegenstände - hier die veräußerte Immobilie B-Straße 1 - im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass befindet (vgl. BGH NJW 1997, 392, juris Rn. 14 f.).

  • OLG München, 27.08.2009 - 23 U 3098/06

    Testamentsauslegung: Zuwendung fast der gesamten Vermögensgegenstände des

    Die Erbeinsetzung mehrerer Personen nach Vermögensgruppen im Sinne einer Einsetzung zu denjenigen Erbquoten, welche sich aus dem Wertverhältnis dieser Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass ergeben, bildet daher zwar nicht die Regel, ihre rechtliche Zulässigkeit ist aber anerkannt (BGH LM § 2084 BGB, Nr. 12 m.w.N.; BGH NJW 1997, 392, 393; RG LZ 30, 1050, 1051).
  • OLG Hamm, 02.02.2010 - 10 U 137/09

    Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

    Denn bei einer solchen Testierung kann nicht angenommen werden, dass der Erblasser gar keine Erben für sein Vermögen berufen wollte ( vgl. dazu BGH in FamRZ 1990, 396 (398); NJW 1997, 392 (393); BayObLG in …

    Allein der Umstand, dass die Werte der hier zu verteilenden Vermögensgegenstände zwischen den Beteiligten umstritten sind und damit die Ermittlung der genauen Höhe der Erbquoten umständlich und schwierig sein kann, steht der obigen Testamentsauslegung nicht entgegen ( vgl. dazu BGH NJW 1997, 392 (393); Palandt-Edenhofer § 2087 BGB Rz. 6).

  • OLG München, 16.01.2017 - 34 Wx 356/16

    Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch

    (1) Eine Aufteilung des gesamten Nachlasses nach Vermögensgruppen, hier etwa nach den zum Vorbehaltsgut gehörenden beiden Grundstücken einerseits und dem Gesamtgut andererseits, wobei eine fehlende Angabe von Quoten nicht zwingend gegen eine derartige Auslegung spricht (vgl. BGH ZEV 1997, 22/23).
  • OLG Naumburg, 28.01.2016 - 2 Wx 73/14

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Bedeutung der Verwendung des Wortes "Erbe";

    Es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser ohne ausdrückliche Erbeinsetzung sein gesamtes Vermögen auf verschiedene Personen verteilt, in der Regel anzunehmen ist, dass der Erblasser Erbeinsetzungen vornehmen wollte und die Erbquote aus dem Verhältnis der Wertanteile der Vermögensgegenstände zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss v. 17.02.1960, V ZR 144/58, MDR 1960, 484, in juris Tz. 16 ff.; Beschluss v. 16.10.1997, IV ZR 349/95, FamRZ 1997, 349, in juris Tz. 13; Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7, 10; Johannsen, a.a.O., § 2087, 10, 11, 13; Otte, a.a.O., § 2087 Rn. 10, 19, 24).
  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

    Kam es dem Erblasser demgegenüber gerade darauf an, dem Bedachten bestimmte Gegenstände unabhängig von deren Wertveränderung ohne Ausgleichszahlungen zukommen zu lassen, sind maßgeblich für die Auslegung des letzten Willens die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. BGH NJW 1997, 392 (393); Rudy, in MüKo-BGB7, § 2087 Rn. 11; Czubayko, in Burandt/Rojahn, ErbR3, § 2087 Rn. 10).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    (2) Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH MDR 1997, 260 /261 und FamRZ 1990 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung

  • OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 3 W 113/22

    Formale Voraussetzungen an den Inhalt eines wirksamen Testaments; Wirksamkeit

  • BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97

    Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch

  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

  • BayObLG, 02.03.1998 - 1Z BR 130/97

    Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

  • AG Hameln, 10.02.2023 - 19 VI 147/22

    Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung

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