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   BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12   

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BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12 (https://dejure.org/2013,11947)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2013 - IV ZR 38/12 (https://dejure.org/2013,11947)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 (https://dejure.org/2013,11947)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 328 BGB, § 662 BGB, § 159 Abs 2 VVG
    Lebensversicherung: Scheitern der Übermittlung des Schenkungsantrags an die Bezugsberechtigte nach dem Versicherungsfall wegen Namensänderung nach Wiederheirat; Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen Auszahlung der Versicherungssumme an den Erben

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten einer Lebensversicherung bei Übermittlung des Schenkungsangebots an den Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung auf den Todesfall

  • rewis.io

    Lebensversicherung: Scheitern der Übermittlung des Schenkungsantrags an die Bezugsberechtigte nach dem Versicherungsfall wegen Namensänderung nach Wiederheirat; Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen Auszahlung der Versicherungssumme an den Erben

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; BGB § 276
    Umfang der Pflichten des Versicherers zur Ermittlung des Wohnsitzes und gegebenenfalls aktuellen Namens eines Bezugsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Sorgfaltspflichten einer Lebensversicherung bei Übermittlung des Schenkungsangebots an den Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung auf den Todesfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Lebensversicherung und die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lebensversicherer muss eine Meldeauskunft nicht auf eine mögliche Namensänderung des Bezugsberechtigten überprüfen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn der Begünstigte einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten auf den Todesfall getroffenen Verfügung und der Erbe des Erblassers verschiedene Personen sind - Verhältnis zueinander

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erbe hat Widerspruchsrecht - mit Folgen für den Begünstigten

Besprechungen u.ä.

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2588
  • FamRZ 2013, 1220
  • VersR 2013, 1029
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12
    Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, r+s 2008, 384 Rn. 19 m.w.N.).

    a) Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers - hier des Versicherten - diese Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis, für das hier nur eine Schenkung in Betracht kommt, ob der Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherten behalten darf (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19-21 m.w.N.).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 22).

    Ob auch der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so Muscheler, WM 1994, 921, 923) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2009, 1409; LG München FamRZ 2005, 134, 135; Hasse VersR 2009, 41, 44; Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 328 Rn. 13-20, 30a; Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 159 Rn. 14) führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausführung entstehen können (vgl. dazu Liessem, BB 1989, 862, 865), kann offen bleiben.

  • OLG Hamm, 14.01.2009 - 20 U 40/08

    Die trotz Zusage des Agenten unterlassene Vorbereitung der Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12
    Ob auch der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so Muscheler, WM 1994, 921, 923) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2009, 1409; LG München FamRZ 2005, 134, 135; Hasse VersR 2009, 41, 44; Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 328 Rn. 13-20, 30a; Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 159 Rn. 14) führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausführung entstehen können (vgl. dazu Liessem, BB 1989, 862, 865), kann offen bleiben.
  • LG München I, 13.02.2004 - 25 O 15565/03

    Wer ist bezugsberechtigt?

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12
    Ob auch der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so Muscheler, WM 1994, 921, 923) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2009, 1409; LG München FamRZ 2005, 134, 135; Hasse VersR 2009, 41, 44; Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 328 Rn. 13-20, 30a; Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 159 Rn. 14) führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausführung entstehen können (vgl. dazu Liessem, BB 1989, 862, 865), kann offen bleiben.
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 35/16

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Einwendung des Rechtsmissbrauchs bei

    Das Landgericht hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702) bei der vorliegenden Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zu Recht zwischen dem Deckungsverhältnis, nämlich der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin als Begünstigter unterschieden.

    Im Deckungsverhältnis hat die Klägerin folglich mit dem Tod des Versicherungsnehmers insoweit eine unentziehbare Rechtsposition erlangt, als die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte dann - auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 29).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2013 (- IV ZR 38/12 - VersR 2013, 1029 unter Darstellung des Meinungsstandes) offen gelassen, ob der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt, aus dem im Falle der pflichtwidrigen Ausführung eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer entstehen können.

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21

    Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe

    Richtig ist auch, dass bei einer solchen Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall wegen des Rechtsgrundes zwischen dem Deckungsverhältnis, d.h. der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, einerseits und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten als Begünstigter andererseits unterschieden werden muss (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 26).

    Danach erwirbt der Bezugsberechtigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung, das auch durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer nicht mehr entfallen kann (§ 159 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte dann - auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

  • LG Frankenthal, 12.10.2022 - 8 O 165/22

    Die Todesfall-Leistung der Lebensversicherung - oder: die vom Erben widerrufene

    rungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23
    Der Versicherer überbringt das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers, das nach § 130 Abs. 2 BGB über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus wirksam bleibt und nach §§ 151, 153 BGB auch nach dessen Tod noch angenommen werden kann, durch die Mitteilung an den Bezugsberechtigten, dass ihm ein (unwiderruflich gewordenes) Bezugsrecht zusteht und die Auszahlung der Versicherungssumme konkret anbietet (BGH, Urteil vom 10.04.2013, Az. IV ZR 38/12, Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.05.2008, Az. IV ZR 238/06, Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 4 U 1013/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16; jeweils Juris).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18

    Der Auszahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist

    Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers - hier: der verstorbenen Ehefrau des Klägers - diese Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (§ 159 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., 159 Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 14.06.2017 - 5 U 23/17

    Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702) ist dabei zwischen dem Deckungsverhältnis, nämlich der Einräumung der Bezugsberechtigung, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kläger als Begünstigtem zu unterscheiden.

    Denn erst dann hat der Bezugsberechtigte - im Deckungsverhältnis - insoweit eine unentziehbare Rechtsposition erlangt, als die ihm eingeräumte Bezugsberechtigung nicht mehr geändert oder widerrufen werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 28).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2020 - 7 U 283/19

    Auszahlung einer Lebensversicherungsleistung an den Bezugsberechtigten nach dem

    Der BGH hat dies jedoch in späteren Entscheidungen (z. B. BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - IV ZR 38/12 -, VersR 2013, 1029, Tz. 9) nicht mehr aufgegriffen und an einer Trennung des Deckungs- und Valutaverhältnisses festgehalten.
  • LG Kassel, 17.03.2023 - 3 T 514/22
    Darin liegt eine Verfügung unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 - IV ZR 38/12).

    Dies führt in der Praxis dazu, dass der Schenkungsvertrag von den Erben noch widerrufen werden kann, solange er vom Begünstigten nicht angenommen wurde (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 - IV ZR 38/12).

  • LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22

    Einräumen eines widerruflichen Bezugsrechts durch den Erblasser gegenüber einem

    Dies geschieht dergestalt, dass die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen ist, diesem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Hamm, 06.07.2022 - 20 U 386/21

    Wettlauf um die Todesfallleistung: Keine Schadensersatzpflicht bei unterlassener

    Aufgrund der wirksamen Bezugsberechtigung bleibt der Versicherer in dem vom Valutaverhältnis zu trennenden Deckungsverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser grundsätzlich zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten verpflichtet, auch wenn der Bezugsberechtigte im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung nicht behalten darf; diese Frage beantwortet (ausschließlich) das Valutaverhältnis (BGH, Beschluss vom 10.04.2013, IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029, Rn. 9).
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