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   BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12   

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https://dejure.org/2014,16454
BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12 (https://dejure.org/2014,16454)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2014 - IV ZR 400/12 (https://dejure.org/2014,16454)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12 (https://dejure.org/2014,16454)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 2 ABV, § 79 aF VVG, § 19a Abs 2 S 2 BNotO
    Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der Schadenmeldefrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Klägers auf Schadensausgleich gegen die Vertrauensschadenversicherung eines Notars wegen zwei pflichtwidrig beurkundeter Grundstückskaufverträge; Anforderungen an den Zeitraum der Frist zur Meldung eines Schadens gegenüber der Vertrauensschadenversicherung

  • Betriebs-Berater

    Schadenmeldefrist in Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare

  • rewis.io

    Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der Schadenmeldefrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19 a Abs. 2 S. 2; VVG a. F. § 79
    Anforderungen an die Einhaltung einer Schadensmeldefrist in den AVB einer Vertrauensschadenversicherung für Notare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Klägers auf Schadensausgleich gegen die Vertrauensschadenversicherung eines Notars wegen zwei pflichtwidrig beurkundeter Grundstückskaufverträge; Anforderungen an den Zeitraum der Frist zur Meldung eines Schadens gegenüber der Vertrauensschadenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schadenmeldefrist schuldhaft versäumt?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufshaftpflichtversicherung für Notare: Anforderungen an Meldung eines Versicherungsfalles durch geschädigte Bank an Vertrauensschadenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertrauensschadenversicherung für Notare - und die versäumte Schadenmeldefrist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur schuldhaften Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht des Geschädigten zur Schadensmeldung vor Fristablauf möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadenmeldefrist in Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des Geschädigten zur Schadensmeldung vor Fristablauf möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 121
  • MDR 2014, 1028
  • DNotZ 2014, 793
  • VersR 2014, 951
  • WM 2014, 1375
  • BB 2014, 1730
  • DB 2014, 1614
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2011, IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173).

    Denn bleibt der Berufshaftpflichtversicherer - hier also die Beklagte - vorleistungspflichtig, weil sich der Vertrauensschadenversicherer in diesem Fall auf die Versäumung der Frist nicht berufen kann (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30) und die Regressmöglichkeit im Verhältnis der Versicherer damit fortbesteht.

    Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass an die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind und insbesondere eine schlüssige Darlegung nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 35).

    Nichts anderes besagt der im Berufungsurteil zitierte Satz aus dem Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30), wonach der Geschädigte sich vielfach erst Kenntnis von den Versicherungsbedingungen verschaffen muss.

  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    a) Wie der Senat bereits zu parallel gelagerten Ausschlussfristen in § 4 Nr. 4 ARB 1975 und § 12 Abs. 3 VVG a.F. entschieden hat, unterliegt es im wesentlichen tatrichterlicher Würdigung, die der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfange zugänglich ist, ob im Einzelfall davon auszugehen ist, dass den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft (Senatsurteile vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter II 2 und vom 11. Februar 1987 - IVa ZR 144/85, VersR 1987, 897 unter I 2).

    Davon abgesehen hat der Senat für den Versicherungsnehmer selbst bereits entschieden, dass dieser sich zumindest nach Eintritt eines Ereignisses, das einen Versicherungsfall darstellen könnte, über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen informieren muss; anderenfalls beruhe seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit (Senatsurteil vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter II 2 a).

  • OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Wirksamkeit des Deckungsausschlusses

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    seines Urteils vom 11. April 2012 im Verfahren 25 U 2377/09 (juris Rn. 39) verwiesen.
  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 144/85

    Leistungsfreiheit in der Kraftfahrtversicherung bei Verhängung eines Fahrverbots

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    a) Wie der Senat bereits zu parallel gelagerten Ausschlussfristen in § 4 Nr. 4 ARB 1975 und § 12 Abs. 3 VVG a.F. entschieden hat, unterliegt es im wesentlichen tatrichterlicher Würdigung, die der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfange zugänglich ist, ob im Einzelfall davon auszugehen ist, dass den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft (Senatsurteile vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter II 2 und vom 11. Februar 1987 - IVa ZR 144/85, VersR 1987, 897 unter I 2).
  • OLG Köln, 22.01.2013 - 9 U 141/12

    Umfang der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers eines Notars bei

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    (1) Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 U 141/12, nicht veröffentlicht) und das Kammergericht (Urteil vom 24. April 2012 - 6 U 92/10, juris) vertreten hinsichtlich dieses Maßstabs die Auffassung, dass der Geschädigte zur Abgabe einer vorsorglichen Schadenmeldung beim Vertrauensschadenversicherer bereits dann gehalten sei, wenn er - und sei es nur aufgrund einer "Gesamtschau" ihm bekannter Umstände (so Oberlandesgericht Köln aaO) - allgemein hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauensschadenfalles habe, mag er auch die konkret vorliegende Pflichtverletzung noch nicht erkannt haben und mögen auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht noch nicht feststehen.
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94

    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    In diesem Fall hätte die Klägerin jedoch zur Vermeidung eines Verschuldens die Schadenmeldung unverzüglich nachholen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 43/93, BGHZ 130, 171, 175 für die Geltendmachung von Invalidität nach Versäumung der 15-Monats-Frist), was sie ebenfalls nicht getan hat.
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 209/10

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Umfang der Vorleistungspflicht;

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers setzt indes weiter voraus, dass er im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung beim Vertrauensschadenversicherer Regress nehmen kann; seine Pflicht wird durch diese Regressansprüche begrenzt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 Rn. 9).
  • KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10

    Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch eines Geschädigten auf

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
    (1) Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 U 141/12, nicht veröffentlicht) und das Kammergericht (Urteil vom 24. April 2012 - 6 U 92/10, juris) vertreten hinsichtlich dieses Maßstabs die Auffassung, dass der Geschädigte zur Abgabe einer vorsorglichen Schadenmeldung beim Vertrauensschadenversicherer bereits dann gehalten sei, wenn er - und sei es nur aufgrund einer "Gesamtschau" ihm bekannter Umstände (so Oberlandesgericht Köln aaO) - allgemein hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauensschadenfalles habe, mag er auch die konkret vorliegende Pflichtverletzung noch nicht erkannt haben und mögen auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht noch nicht feststehen.
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    Ob ein Verschulden vorliegt, hat vornehmlich der Tatrichter zu beurteilen; der revisionsrechtlich eingeschränkten Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12, NJW-RR 2015, 121 Rn. 20 f.) hält die Würdigung des Berufungsgerichts stand.
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 385/15

    Rechtsschutzversicherungsvertrag: Einstandspflicht für ein sozialgerichtliches

    a) Die tatrichterliche Beurteilung der Verschuldensfrage unterliegt im Revisionsverfahren unter anderem der Prüfung, ob der Berufungsentscheidung zutreffende Grundsätze zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12, VersR 2014, 951 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2018 - 4 U 47/17

    Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen

    Allerdings muss der Verstoß dann nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2013 - 12 U 157/12 -, Rn. 53, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12 -, Rn. 29, juris).
  • BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12

    Notarhaftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Voraussetzungen einer

    Lediglich eine vorsorgliche Schadenmeldung wird er dem Vertrauensschadenversicherer gegenüber bei drohendem Ablauf der Anzeigefrist abgeben müssen (vgl. dazu das Senatsurteil IV ZR 400/12 vom heutigen Tage).
  • BGH, 23.07.2014 - IV ZR 429/13

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis ionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Frage der Darlegungs- und Beweislast für vorliegendes oder fehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Anmeldefrist des § 4 Nr. 2 AVB bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30) geklärt war und die weiteren maßgeblichen Rechtsfragen zum Verschuldensmaßstab durch das Senatsurteil vom 11. Juni 2014 (IV ZR 400/12, WM 2014, 1375 Rn. 23-29) geklärt sind.
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2019 - 4 U 88/17

    Inanspruchnahme eines Berufshaftpflichtversicherers eines ehemaligen Notars

    Derartige Klauseln sind zwar wirksam (vgl. BGH NJW-RR 2015, 121) und zutreffend ist auch, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, dass entsprechende Beschränkungen in der Vertrauensschadensversicherung dem Geschädigten auch vom Haftpflichtversicherer entgegengehalten werden können (BGH NJW 2011, 3648).
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