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   BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16   

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https://dejure.org/2016,23316
BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 204 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG
    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels bei einer Mehrleistung im Zieltarif

  • IWW

    § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG, § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG, §§ 19 ff. VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels bei einer Mehrleistung im Zieltarif

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Private Krankenversicherung: Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Bei Tarifwechsel darf Versicherer eine Gesundheitsprüfung nur für die zu einem Risikozuschlag berechtigende Mehrleistung verlangen

  • captain-huk.de PDF
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Private Krankenversicherung: Zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erneute Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel nur für Mehrleistung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine vollständig neue Gesundheitsprüfung für Mehrleistung nach Tarifwechsel

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 116 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Private Krankenversicherung | Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 169
  • MDR 2016, 1143
  • MDR 2016, 13
  • VersR 2016, 1108
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15

    Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif;

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    b) Ist die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, vom Kläger einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so ist bei dessen Berechnung zu beachten, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; BVerwG aaO Rn. 30).

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 16, dort auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Bezüglich dieser Mehrleistung des Zieltarifs hat der Vertrag den Charakter einer Zusatzversicherung (Senatsurteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 14; MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 334).

    Hinsichtlich der Mehrleistung kann der Versicherer daher für die Berechnung des angemessenen Risikozuschlages auch eine Gesundheitsprüfung vornehmen (Senatsurteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 15; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 204 Rn. 80; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 335; Lehmann, VersR 2010, 992, 994).

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    b) Ist die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, vom Kläger einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so ist bei dessen Berechnung zu beachten, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; BVerwG aaO Rn. 30).

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 16, dort auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Davon geht auch der Senat aus (Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 13).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 28/12

    Unzulässigkeit der Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    Zu diesen zählt auch der Wegfall eines Selbstbehalts oder - wie hier - ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 30).

    Eine Saldierung mit möglichen Minderleistungen findet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht statt (Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 aaO Rn. 11).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09

    Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie;

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich entschieden, dass bei einem Tarifwechsel die Erhebung eines pauschalen Tarifstrukturzuschlages nicht in Betracht kommt (VersR 2010, 1345 Rn. 20, 26 f.).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

    Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.

    Hierzu verhält sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1999 nicht (VersR 1999, 743).

  • BGH, 03.11.2014 - IV ZR 230/14

    Privater Rentenversicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung: Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15, ZEV 2016, 31 Rn. 12; vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06

    Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz,

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2016 - 22 U 106/15

    PKV: Keine neue Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel nach § 204 VVG

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2016, 190 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, über die vom Kläger erstmals zulässigerweise im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge sei zu befinden, weil der auf Feststellung einer erfolgten Vertragsänderung gerichtete Hauptantrag unbegründet sei.
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZB 27/15

    Nachlasssache: Grenzen der Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts bei

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15, ZEV 2016, 31 Rn. 12; vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 9 S 41/15

    Gesundheitsprüfung eines Versicherten beim Tarifwechsel des privaten

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der hieran von der Revisionserwiderung geübten Kritik festzuhalten (so auch LG Düsseldorf VersR 2016, 912; anders Egger, VersR 2016, 885).
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen

    cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108).
  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, VersR 2016, 1108 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    (bb) Das Landgericht hat berücksichtigt, dass es durch einen Tarifwechsel im Sinn von § 204 VVG nach nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN; BVerwGE 137, 179 Rn. 30 = VersR 2010, 1345).

    Der Tarifwechselanspruch des Versicherungsnehmers ist danach ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrags (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 12 mwN; BVerwG, aaO Rn. 30).

    Aus der Erhaltung des Versicherungsvertrags folgt nämlich, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen - und wegen seines Fortbestands erhaltenen - Rechten (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG) auch die Bewertung des Gesundheitszustands zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Herkunftstarif vorgenommen hat (vgl. BGH, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN).

  • AG Düsseldorf, 15.02.2023 - 18 C 682/20

    Ausschluss von Mehrleistungen nach Tarifwechsel

    Zu Mehrleistungen in diesem Sinne zählt auch der Wegfall eines Selbstbehalts oder ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (BGH, Urteil vom 20.7.2016 - IV ZR 45/16 = NJW 2017, 169 Rn. 13, beck-online m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
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