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   BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06   

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https://dejure.org/2007,2018
BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06 (https://dejure.org/2007,2018)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2007 - IV ZR 46/06 (https://dejure.org/2007,2018)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 (https://dejure.org/2007,2018)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einvernehmlicher Regelungen der Leistungspflicht zwischen den Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf Grundlage der Vertragsfreiheit; Bindungswirkung von außervertraglichen Vereinbarungen der Parteien; Objektive Treuwidrigkeit eines Versicherers ...

  • Judicialis

    BB-BUZ § 5

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 5
    Auf ein ohne Aufklärung über die Nachteile vereinbartes Hinausschieben des für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkts kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen

  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - außervertragliche Vereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) § 5
    Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem Versicherungsnehmer geschlossene, diesem nachteilige Vereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Kann der VR durch befristete Leistungen den Zeitpunkt der BU-Prüfung hinausschieben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1034
  • MDR 2007, 833
  • VersR 2007, 777
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02

    Zulässigkeit von Vereinbarungen für den Versicherungsfall in der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Aus deren insoweit unmissverständlichem Wortlaut musste der Klägerin vielmehr deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl. BGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a).

    Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (Senatsurteil vom 12. November 2003 aaO unter II 1 b).

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 244/03

    Rechtsmissbrauch des Berufsunfähigkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des Versicherungsnehmers über die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt - unter II 1).

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Ist der Klägerin dadurch der Beweis der Berufsunfähigkeit unmöglich gemacht oder erschwert worden, kann dies zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434 unter II 1 b bb; vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05

    Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Die Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den Versicherungsnehmer gerade vor Nachteilen schützen, die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche Prognose einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach Antragstellung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2 Abs. 3 B-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann auszugehen ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die in § 2 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zustand andauert (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s 2007, 31 unter II 1 b).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Ist der Klägerin dadurch der Beweis der Berufsunfähigkeit unmöglich gemacht oder erschwert worden, kann dies zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434 unter II 1 b bb; vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Aus deren insoweit unmissverständlichem Wortlaut musste der Klägerin vielmehr deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl. BGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Aus deren insoweit unmissverständlichem Wortlaut musste der Klägerin vielmehr deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl. BGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a).
  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 106/94

    Kausalität der Unfallschädigung für die Heimbetreuung des Geschädigten;

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    c) Da das Berufungsgericht eigene Sachkunde nicht darlegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II), kann sein Urteil nicht bestehen bleiben.
  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88

    Reichweite einer sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
    Die Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den Versicherungsnehmer gerade vor Nachteilen schützen, die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche Prognose einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach Antragstellung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2 Abs. 3 B-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann auszugehen ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die in § 2 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zustand andauert (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s 2007, 31 unter II 1 b).
  • BGH, 30.06.2010 - IV ZR 163/09

    Krankentagegeldversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers für Eintritt und

    Darauf und auf die mit der Erklärung vom 1. Oktober 2003 deshalb verbundenen Nachteile hätte die Klägerin den Beklagten angesichts ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnis hinweisen müssen (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777 Tz. 16; vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633 Tz. 13 f.).
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZR 269/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisbarkeit auf anderen Beruf bei

    Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06, VersR 2007, 777 Rn. 16; vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13 und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1).

    Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 aaO Rn. 16 und vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 14).

  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Dies hätte lediglich gerechtfertigt, mit dem Anerkenntnis zugleich einen Einstellungsbescheid zu verbinden (vgl. BGH VersR 2007, 777; BGH VersR 1998, 173; BGH VersR 1993, 562; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 173, Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 5 U 22/14

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anforderungen an den Beweis einer zur

    Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen der Parteien vom 04.11.2008 und 01.02.2010 (Anlage K18 und Anlage K21) darauf geschlossen, dass dem Kläger deutlich sein musste, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines befristeten Anerkenntnisses (allgemein zu den Anforderungen an ein Anerkenntnis: BGH, Urt. v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96; BGH, Urt. v. 28.02.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777).

    Jedenfalls dann, wenn der aus einer überlegenen Verhandlungsposition heraus agierende Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über diese Nachteile belehrt hat, kann er sich insoweit auf entsprechende Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; ähnlich schon BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).

    Rechtsfolge einer unzulässigen, weil unter Ausnutzung einer überlegenen Verhandlungsposition zustande gekommenen Vereinbarung ist vielmehr nur, dass sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könnte, dass bei Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend sein sollen (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15).

    Außerdem erhält der Versicherungsnehmer Schutz durch das Beweisrecht, unter Umständen bis hin zu einer Beweislastumkehr für bestimmte konkrete Tatsachen, dann, wenn aufgrund des mit den befristeten Vereinbarungen verbundenen Zeitablaufes für ihn tatsächlich Beweisschwierigkeiten entstanden sind (BGH, v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2.Aufl., § 46 Rn. 152).

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2014 - 5 U 40/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

    Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung der Parteien über die Jahre vor 2006 (Bl. 33 d.A.) darauf geschlossen, dass dem Kläger deutlich sein musste, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ab 2006, über die die Parteien streiten, gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines befristeten Anerkenntnisses (allgemein zu den Anforderungen an ein Anerkenntnis: BGH, Urt. v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96; BGH, Urt. v. 28.02.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777).

    Jedenfalls dann, wenn der aus einer überlegenen Verhandlungsposition heraus agierende Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über diese Nachteile belehrt hat, kann er sich insoweit auf entsprechende Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; ähnlich schon BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).

    Rechtsfolge einer unzulässigen, weil unter Ausnutzung einer überlegenen Verhandlungsposition zustande gekommenen Vereinbarung ist vielmehr nur, dass sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könnte, dass bei Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend sein sollen (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15).

    Außerdem erhält der Versicherungsnehmer Schutz durch das Beweisrecht, unter Umständen bis hin zu einer Beweislastumkehr für bestimmte konkrete Tatsachen, dann, wenn aufgrund des mit den befristeten Vereinbarungen verbundenen Zeitablaufes für ihn tatsächlich Beweisschwierigkeiten entstanden sind (BGH, v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2.Aufl., § 46 Rn. 152).

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2011 - 5 U 123/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Beweislastumkehr und Anerkenntnis bei

    Aus dem unmissverständlichem Wortlaut der Vereinbarungen musste dem Kläger deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich - im Hinblick auf die nicht abgeschlossenen Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit - gerade nicht binden wollte (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777).

    Jedenfalls dann, wenn der aus einer überlegenen Verhandlungsposition heraus agierende Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über diese Nachteile belehrt hat, kann er sich insoweit auf entsprechende Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; ähnlich schon BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96; vgl. zur entsprechenden Problematik in der Krankentagegeldversicherung BGH Urt. v. 30. Juni 2010 - IV ZR 163/09 - VersR 2010, 1171).

    Rechtsfolge einer unzulässigen, weil unter Ausnutzung einer überlegenen Verhandlungsposition zustande gekommenen Vereinbarung ist vielmehr grundsätzlich nur, dass sich der Versicherer nach Treu und Glauben auf die außervertraglichen Vereinbarungen nicht darauf berufen könnte, dass bei Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend sein sollen (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15).

    Schutz durch das Beweisrecht, unter Umständen bis hin zu einer Beweislastumkehr für bestimmte konkrete Tatsachen, erlangt der Versicherungsnehmer darüber hinaus dann, wenn aufgrund des mit den befristeten Vereinbarungen verbundenen Zeitablaufes für ihn tatsächlich Beweisschwierigkeiten entstanden sind (BGH, v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 152).

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 5 U 67/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit "außervertraglicher" Vereinbarungen;

    Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - nachvollziehbar und unmissverständlich - darauf hinweisen, wie sich seine vertragliche Rechtsposition darstellt und in welcher Weise sie durch die Abrede verändert oder beeinträchtigt wird (BGH, Urt. v. 07.02.2007 - IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633; BGH, Urt. v. 28.2.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Senat, Urt. v. 08.12.2010 - 5 U 8/10 - VersR 2011, 1166).
  • OLG Saarbrücken, 08.12.2010 - 5 U 8/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einer auf Dauer notwendigen

    Allerdings sind solche Vereinbarungen nur unter der besonderen Voraussetzung wirksam, dass sie Ausdruck eines lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirkens der Vertragspartner sind, auf ein Ergebnis zielen, das der wahren tatsächlichen und rechtlichen Lage entspricht und der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Rechtsposition und ihre Veränderung durch die Abrede unmissverständlich hinweist (BGH 7.2.2007 - IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633; BGH 28.2.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777).

    Denn die Unwirksamkeit einer "Außervertraglichen Vereinbarung" führt nicht dazu, dass trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Kulanz von Zahlungen und die Verneinung einer Leistungspflicht von der Abgabe eines die Beklagte bindenden Anerkenntnisses (§ 5 BBUZ) auszugehen ist (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; siehe auch - für die Krankentagegeldversicherung - BGH, Urt. v. 30.6.2010 - IV ZR 163/09 - zfs 2010, 513: selbst wenn es dem Versicherer verwehrt sei, sich auf eine einvernehmliche Regelung seiner Leistungspflicht zu berufen, weil er sie unter Ausnutzung seiner besonderen Sach- und Rechtskenntnis treuwidrig erlangt habe, bedeute das nicht, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hätte, ohne dass es auf den tatsächlichen Eintritt einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ankäme).

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2016 - 5 U 286/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines an Hauterkrankungen

    Da es für dieses Merkmal darauf ankommt, dass eine Besserung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht absehbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1989 - Iva ZR 74/88 - VersR 1989, 903; Senat, Urt. v. 13.4.2005 - 5 U 842/01 - VersR 2006, 778; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 37, 39), kann vielmehr auch eine chronisch-intermittierend verlaufende Erkrankung wie die vorliegende, mit deren häufigem, unkalkulierbaren Auftreten gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urt. v 28.2.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777), im vorbeschriebenen Sinne dauerhaft sein.
  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und

    Die Frage nach dem zulässigen Inhalt einer Vereinbarung über die Leistungspflicht im Sinne der Senatsurteile vom 7. Februar 2007 (IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633) und vom 28. Februar 2007 (IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777) stellt sich deshalb nicht.
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

  • KG, 30.06.2017 - 6 U 33/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

  • OLG Koblenz, 11.07.2008 - 10 U 842/07

    Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkludentes Anerkenntnis der Leistungspflicht

  • OLG Dresden, 27.06.2017 - 4 U 1772/16

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Berufsunfähgkeitsversicherung

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2015 - 5 U 84/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung auf eine zumutbare

  • LG Potsdam, 27.09.2012 - 6 O 311/11

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wertung einer individualvertraglichen

  • OLG Hamm, 11.12.2009 - 20 U 67/09

    Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung zur

  • LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11

    Gewährung von Leistungen in Form einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eines

  • OLG Köln, 18.04.2007 - 5 U 180/06

    Anerkenntnis der vertraglichen Leistungspflicht eines Unfallversicherers

  • OLG Nürnberg, 24.01.2022 - 8 U 3108/21

    Ausschluss von Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung durch negatives

  • OLG Koblenz, 10.05.2017 - 10 U 441/12

    Unfallversicherung - Invaliditätsgrad - Bemessung Schultereckgelenkssprengung

  • OLG Koblenz, 04.03.2011 - 10 U 469/10

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Eingeschränktes Leistungsanerkenntnis;

  • OLG München, 01.02.2016 - 25 U 4056/15

    Beweislast für Unfallbedingtheit des Todes in der Unfallversicherung

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 4 U 110/16

    BU-Versicherung; Ununterbrochene Unfähigkeit zur Berufsausübung

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