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   BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15   

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https://dejure.org/2016,19412
BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15 (https://dejure.org/2016,19412)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15 (https://dejure.org/2016,19412)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 (https://dejure.org/2016,19412)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1093 Abs 1 BGB, § 2325 Abs 3 BGB
    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist bei Schenkung eines Grundstücks mit Vorbehalt eines Wohnungsrechts

  • IWW

    § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB, § ... 2325 Abs. 3 BGB, § 2325 Abs. 1 BGB, § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB, § 1030 Abs. 1 BGB, § 1059 BGB, § 1093 Abs. 1 BGB, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2325 Abs. 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorbehalt eines Wohnungsrechts bei der Schenkung eines Grundstücks durch den Erblasser; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen Grundstücksschenkung

  • rewis.io

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist bei Schenkung eines Grundstücks mit Vorbehalt eines Wohnungsrechts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • RA Kotz

    Wohnrecht des Erblassers - Schenkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehalt eines Wohnungsrechts bei der Schenkung eines Grundstücks durch den Erblasser; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen Grundstücksschenkung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wohnrecht im Pflichtteilsergänzungsrecht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Übertragung eines Miteigentumsanteils

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück unter Vorbehalt eines Wohnungsrechtes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beginn der Zehnjahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Hinderung des Fristlaufs

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung Immobilie - Der Vorbehalt eines Wohnrechts hindert den Lauf der Zehn-Jahres-Frist nicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Grundstücksschenkung kann wegen Fristablauf ausgeschlossen sein

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts- Beginn der 10 Jahresfrist gemäß § 2325 BGB

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Auswirkung der Schenkung eines Erblassers an Dritten auf Pflichtteil

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteil und Grundstücksschenkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung und Wohnrechtsvorbehalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnrechtsvorbehalt an Teilen eines Grundstücks hindert den Fristbeginn nach § 2325 III BGB nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung und Wohnrechtsvorbehalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts und Pflichtteilsergänzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten: Ist eine pflichtteilsfeste Ausgestaltung möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 211, 38
  • NJW 2016, 2957
  • MDR 2016, 1152
  • DNotZ 2016, 805
  • NZM 2016, 833
  • FamRZ 2016, 1453
  • Rpfleger 2016, 733
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395).

    Allerdings hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. April 1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.).

    Die entscheidenden Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) aufgestellt.

    Es ist bereits nicht ersichtlich und vom Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass es sich hier um eine ausdrücklich vereinbarte und schuldrechtlich verbindliche Gestattung im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelte (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.) und nicht nur um eine - rechtlich unerhebliche - rein faktische Nutzung der Räumlichkeiten, auf die es wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahren nicht ankommen kann.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2008 - 12 U 124/07

    Pflichtteilsergänzung: Unentgeltliche Zuwendung eines Hausanwesens an einen

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).

    Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; Herrler, ZEV 2008, 461, 463).

    Ein derartiges Überlassungsrecht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit des Wohnungsrechts durch Übertragung an Dritte etwa OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; Herrler, ZEV 2008, 461, 463).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.1997 - 7 U 45/96
    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).

    Es bestand daher die Gefahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrecht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114).

  • OLG Celle, 27.05.2003 - 6 U 236/02

    Berücksichtigung einer Schenkung bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch;

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).

    Ein derartiges Überlassungsrecht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit des Wohnungsrechts durch Übertragung an Dritte etwa OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; Herrler, ZEV 2008, 461, 463).

  • BGH, 07.04.2016 - IX ZB 69/15

    Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Dies hat das Oberlandesgericht München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht (ZEV 2008, 480 f.; hierzu kritisch Herrler aaO 464; vgl. ferner OLG Zweibrücken ErbR 2016, 379, 380 m. Anm. Görtz).
  • OLG Oldenburg, 14.11.2005 - 5 W 223/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch im Falle einer bei Eintritt des Erbfalls zehn

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).
  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZR 149/86

    Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (Senatsurteil vom 2. Dezember 1987 - IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292).
  • LG Rottweil, 21.04.2011 - 3 O 83/10

    Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkung -Zehnjahresfrist

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).
  • OLG Bremen, 25.02.2005 - 4 U 61/04

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Begriff und Zeitpunkt der Leistung

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 7 U 78/98

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksschenkung

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des Hausgrundstücks eingeräumt werde (FamRZ 1999, 1546 Rn. 10).
  • OLG München, 25.06.2008 - 20 U 2205/08

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zeitpunkt des Vollzugs der schenkweisen

  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2020 - 5 U 50/19

    Pflichtteilsergänzung: Beginn der 10-jährigen Ausschlussfrist bei schenkweiser

    Entscheidend ist, dass dem Erblasser jedenfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Übernehmers am Grundstück mehr zusteht (vgl. hierzu BGH ZEV 2016, 445; BGH ZEV 1994, 233).

    Etwaige Divergenzen bei der Frage der Berücksichtigung eines vorbehaltenen Wohnrechts im Rahmen des Fristbeginns des § 2325 Abs. 3 BGB zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008 - 7 U 70/07, juris) sind durch die zeitlich danach ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZEV 2016, 445) bereits rechtsvereinheitlichend geklärt.

  • OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21

    Hemmung des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445 = ErbR 2016, 570 = BeckRS 2016, 12488).

    Während die herrschende Meinung beim vorbehaltenen Nießbrauch davon ausgeht, dass der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich gehemmt ist, weil der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791; Burandt/Rojahn/Horn aaO, § 2325 Rn. 100), ist das beim Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nur ausnahmsweise der Fall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; Herrler, ZEV 2008, 461).

    Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, inwieweit der Übergeber die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wobei allein auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; Staudinger/Herzog, aaO, Rn. 174).

    (3) Schließlich unterscheidet sich der hier vorliegende Einzelfall auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Kann der Übergeber auch nach der Übertragung des Eigentums an dem Gebäude dieses aufgrund eines umfassenden Wohnungsrechts unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzen, ist der Fristenlauf insgesamt, also bezüglich des gesamten Grundstücks gehemmt, denn in einem solchen Fall verzichtet der Erblasser gerade nicht darauf, den Gegenstand (im Sinne des gesamten Grundstücks) im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791).

    Die zugrundeliegende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts ausnahmsweise die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, geklärt.

  • LG Kiel, 02.02.2018 - 12 O 82/17

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Anwendbarkeit der 10-jährigen

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt im Fall eines vorbehaltenen Wohnrechts darauf abgestellt, ob dem Schenker ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten zustand (BGHZ 211, 38, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Die Zehnjahresfrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGHZ 125, 395, 398 f.; BGHZ 211, 38 Rn. 9 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als hier schwierige rechtliche Fragen auftreten können, bei denen der Pflichtteilsberechtigte sonst keine Möglichkeit hätte, die Rechtsansicht des Grundbuchamts in Zweifel zu ziehen und überprüfen zu lassen (vgl. etwa zu den diffizilen Abgrenzungen bei einem Wohnungsrecht BGHZ 211, 38 Rn. 13 ff.).

  • LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19

    Schenkung eines Grundstücks mit vorbehaltenem Wohnungsrecht

    aa) Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.1974, Az. V ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 -, BGHZ 211, 38-45, Rn. 9).

    Diese Grundsätze gelten nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 01.01.2010 auch weiterhin (BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 10).

    Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 14/15).

    e) Wenn das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht, so ist der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" bzw. "Herr auf den Hof" anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; Herrler, ZEV 2008, 461, 463; BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 7 U 110/20

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs

    Die Beklagte kann lediglich - klarstellend - verurteilt werden, Auskunft über solche vor dem 26.09.2008 gemachte Zuwendungen zu erteilen, bei denen der Erblasser sich den Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht an dem zugewandten Gegenstand vorbehalten hat (vgl. zur sogenannten "Genusstheorie" BGH ZEV 2016, 445 Rn. 9).
  • OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 162/21

    1. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf

    Eine Schenkung gilt danach nicht als i.Si.v. § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil v. 29.06.2016, IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957 Rn. 8, beck-online).
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