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   BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11   

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https://dejure.org/2011,459
BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO, § 411a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

  • rewis.io

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Feststellung eines Miterbenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gutachtenverwertung nach § 411a ZPO ohne vorherigen Hinweis ist unzulässig! (IBR 2012, 1278)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 297
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8).

    Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).

  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 9): Ein Vorgehen nach § 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Auseinandersetzung mit den in den Revisionsbegründungen der Beklagten aufgezeigten Angriffen gegen die Gutachten in den Vorinstanzen.
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Unter den vorliegenden Umständen kann offenbleiben, ob die Verwertung eines Gutachtens nach § 411a ZPO - wie die Berufung meint - einen förmlichen Beweisbeschluss voraussetzt (so Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 411a Rn. 4; offengelassen von BGH FamRZ 2012, 297 Rn. 8).

    Jedenfalls setzt eine Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens einen Hinweis an die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren voraus, damit diese noch vor der Verwertung des Gutachtens in der abschließenden Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme haben (BGH FamRZ 2012, 297 f. Rn. 8).

    Zu einer derartigen Klarstellung hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise besteht umso mehr Anlass, wenn zwar die eine Partei die Verwertung des in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens nach § 411a ZPO angeregt hatte, die andere Partei sich hiermit aber nicht einverstanden erklärt, sondern Einwände gegen die Richtigkeit der Gutachten erhoben hat (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 9).

    Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO und davon, ob das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 10 m. w. Nachw.).

    Findet sich - wie hier (vgl. Bd. III Bl. 407 bis 409, 484 f. d. A.) - im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13 m. w. Nachw.).

    Zu einer derartigen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme konnte es hier nicht kommen, weil das Landgericht bereits die Bekanntgabe einer beabsichtigten Beweisaufnahme nach § 411a ZPO unterlassen hatte (vgl. BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13).

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