Rechtsprechung
BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 BUZBB, § 174 VVG, § 286 ZPO
Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der Verweisungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers auf eine inzwischen ausgeübte Tätigkeit - Wolters Kluwer
Ansprüche eines selbständigen Handelsvertreters auf Grundlage einer Berufsunfähigkeitversicherung nach einem Unfall; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
Ansprüche eines selbständigen Handelsvertreters auf Grundlage einer Berufsunfähigkeitversicherung nach einem Unfall; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit - datenbank.nwb.de
Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der Verweisungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers auf eine inzwischen ausgeübte Tätigkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Selbständiger kann im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung grundsätzlich auf angestellte Tätigkeit verwiesen werden - Keine Verweisung bei spürbarem sozialen Abstieg mit neuer Tätigkeit
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 08.11.2012 - 27 O 416/11
- OLG Frankfurt, 15.10.2015 - 12 U 144/12
- BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 225
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der …
Es bedarf stets einer auf den Einzelfall abgestellten Wertung, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 7;… Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 b [juris Rn. 16]). - BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren …
(3) Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im Wege der Klage geltend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingung eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 8;… vom 20. Januar 2010 - IV ZR 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3;… Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]). - LG Nürnberg-Fürth, 14.12.2017 - 2 O 3404/16
Keine Verweisung auf nach Versicherungsfall erworbene neue Kenntnisse
Erforderliche Fähigkeiten, Verdienstmöglichkeiten und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie sie sich real darstellen, sind also allesamt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wahrung der Lebensstellung zu würdigen (BGH 23.11.2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202; BGH 21.4.2010 - IV ZR 8/08, r+s 2010, 294).
- LG Verden, 15.11.2017 - 8 O 335/14 Dies ergebe sich aus der BGH-Entscheidung RuS 2017, 202 f.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung v. 23.11.2016 - IV ZR 502/15 -.
- OLG Dresden, 31.03.2020 - 4 U 2848/19 Damit endet die Dynamisierung im Leistungsfall, (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - IV ZR 502/15 -, juris).
- KG, 30.06.2017 - 6 U 33/15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen …
Vielmehr kann der Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.11.2016 - IV ZR 502/15 -, r+s 2017, 202 und vom 20.1.2010 - IV ZR 111/07 - r+s 2010, 251) die Leistungseinstellung wegen eines von ihm geltend gemachten Wegfalls der Berufsunfähigkeit in dem Prozess des Versicherungsnehmers auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anbringen, so dass das Gericht über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden hat.