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   BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14   

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https://dejure.org/2016,3655
BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14 (https://dejure.org/2016,3655)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 (https://dejure.org/2016,3655)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 (https://dejure.org/2016,3655)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 287 ZPO, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 195 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 818 Abs. 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Tragung des Entreicherungsrisikos hinsichtlich der Abschlusskosten durch den Versicherer in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Tragung des Entreicherungsrisikos hinsichtlich der Abschlusskosten durch den Versicherer in ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Tragung des Entreicherungsrisikos hinsichtlich der Abschlusskosten durch den Versicherer in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    Anders als der Versicherer meint, ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 m. w. N.).

    Die genannten Belehrungsmängel - die mangelnde drucktechnisch deutliche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform - sind nicht belanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).

    aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).

    Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Vers icherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47).

    Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48).

    Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 44; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).

    Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.).

    Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42).

    Mangels abwe ichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).

    Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten 7 % p. a. - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.).

    cc) Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 51 f.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    Die genannten Belehrungsmängel - die mangelnde drucktechnisch deutliche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform - sind nicht belanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).

    aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).

    Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Vers icherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47).

    Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48).

    Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 44; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksicht igung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2019 - 12 U 134/17

    Widerruf eines Altvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung im sog.

    Der Senat hält insoweit die Darlegung der Klägerin, die nicht lediglich auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14, juris Rn. 27), sondern diese aus der konkret angegebenen jährlichen Nettoverzinsung der Beklagten nachvollziehbar rechnerisch hergeleitet hat, für ausreichend.
  • KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16

    Private Rentenversicherung: Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener

    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Unabhängig davon ist es nach der Rspr. des BGH nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer zur Darlegung von Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Versicherer erzielte Nettoverzinsung Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 27 a. E.).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 24 U 13/18

    Verwirkung des aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung

    Ein solcher Vortrag wäre jedoch erforderlich gewesen, da grundsätzlich gilt: Verwaltungskosten sind nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal auf der Bereicherung des Versicherers durch die Prämienzahlungen beruhen (vgl. BGH v. 24.02.2016, IV ZR 512/14, Rn. 33, juris; v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, Rn. 47, juris, und IV ZR 384/14, Rn. 42, juris).

    Abschlusskosten sind nicht bereicherungsmindernd anzuerkennen, weil insoweit nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten das Entreicherungsrisiko dem Versicherer zugewiesen ist (vgl. BGH v. 24.02.2016, IV ZR 512/14, Rn. 34, juris; v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, Rn. 48, juris, und IV ZR 384/14, Rn. 43, juris).

    Hinsichtlich der Ratenzahlungszuschläge ist zu differenzieren: Dienen sie dem Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko, ist eine Wegfall der Bereicherung nicht ersichtlich; anders kann es dann sein, wenn sie einen Verwaltungsaufwand kompensieren sollen (vgl. BGH v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, Rn. 49, juris, und IV ZR 384/14, Rn. 44, juris; BGH v. 24.02.2016, IV ZR 512/14, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart v. 23.10.2014, 7 U 54/14, Rn. 90, juris: mit einem Anteil von durchschnittlich 2, 87 Prozent allerdings im Rahmen der Schätzung zu vernachlässigen).

  • OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 7 U 80/16

    Private Rentenversicherung: Treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts gegen

    Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Tz. 27).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 12 U 78/18

    Treuwidrigkeit von Widerspruch gegen Lebensversicherungsvertrag und

    In seinem Urteil vom 24.02.2016 (IV ZR 512/14, juris Rn. 27) hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, der Versicherungsnehmer genüge durch eine bloße Bezugnahme auf die ausweislich der Geschäftsberichte erzielte Nettoverzinsung nicht der ihm obliegenden Darlegungslast.
  • OLG Brandenburg, 12.10.2018 - 11 U 36/18

    Altvertrag über eine Lebensversicherung: Anforderungen an die Belehrung zum

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 67/11; Urteile vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 513/14; Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14, jeweils juris), die der Senat teilt, sind im Rahmen der Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung für die kapitalbildende Lebensversicherung im Einzelnen die nachfolgenden Positionen wie folgt zu berücksichtigen:.

    Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch entsteht erst mit der Ausübung des Rechts (vergleiche nur BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14 Urteil vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15; jeweils juris).

    Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Ratenzahlungszuschläge kann sich die Beklagte zwar nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vergleiche zu diesen Kosten: BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14), sodass es auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Abzugsfähigkeit der vorgenannten Positionen nicht ankommt.

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, juris, Rn. 27) hat hierüber keine Aussage getroffen, sondern lediglich die Bezugnahme der Nettoverzinsung durch den Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Darlegungslast nicht ausreichen lassen.
  • LG Bielefeld, 19.01.2018 - 7 O 296/16

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach

    Die von der Beklagte damit konkret behaupteten Zahlen bieten hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. insoweit auch BGH Urt. v. 24.2.2016 - IV ZR 512/14, Rn. 31).

    Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (vgl. auch BGH Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Rn. 33, 34, juris).

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 275/20
    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie sie dies nunmehr mit Anlage K 29 tun möchte - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).

    Die Beklagte, die dies für unzulässig hält und auf ein Urteil des BGH vom 24.02.2016 (Az. IV ZR 512/14) verweist, übersieht, dass dieser Entscheidung offenbar ein Sachverhalt zugrunde lag, bei welchem von dem Versicherer konkrete Wertzuwächse angegeben worden waren, so dass kein Raum für eine Schätzung anhand der Nettoverzinsung mehr bestand.

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    (2) Dahinstehen kann weiterhin, inwiefern von einem allgemein anerkannten Verfahren zu der Ermittlung von Nutzungen eines Versicherers aus den zu einer Lebensversicherung geleisteten Beiträgen nach Richtgrößen - etwa unter Heranziehung der von ihm erzielten Nettoverzinsung - ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 12 U 78/18, Rn. 64, wonach der Versicherungsnehmer mit Vortrag auf der Grundlage dieses Parameters gemäß BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14, Rn. 27, zwar nicht der ihm obliegenden Darlegungslast genügen mag, dies aber einer Einordnung als Schätzungsmittel nach § 287 ZPO nicht entgegenstehe, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter

  • OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 7 U 128/15

    Rückabwicklung Lebensversicherung

  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit

  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

  • LG Stuttgart, 14.11.2019 - 22 O 134/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch einer Rentenversicherung

  • LG Hamburg, 11.11.2016 - 332 O 399/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der fondsgebundenen Rentenversicherung

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung

  • OLG Hamburg, 23.09.2020 - 9 U 63/20
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 108/17

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

  • OLG Köln, 08.10.2021 - 20 U 35/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf; Fehlerhafte

  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 7 U 153/19

    Rentenversicherungsvertrag: Ansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund eines

  • OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf

  • LG Köln, 12.04.2021 - 26 O 152/20
  • OLG Hamburg, 24.08.2020 - 9 U 63/20
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 20 U 291/20

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf Unzureichende

  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 12 U 139/17

    Prämienrückzahlung und Nutzungsersatz nach Widerruf des Versicherungsvertrages

  • LG Münster, 17.02.2022 - 8 O 372/17

    Sanierungsgeld; Kommunale Zusatzversorgungskasse; Deckungsabschnitt;

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 274/20

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen Vertrag im Policenmodell

  • LG Köln, 30.10.2020 - 12 O 15/20
  • OLG Hamburg, 20.06.2019 - 9 U 63/19

    Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch: Darlegungslast des

  • LG Hamburg, 20.01.2017 - 332 O 80/16

    Rückabwicklung von im sog. Policenmodell abgeschlossenen kapitalbildenden

  • LG Hamburg, 11.01.2019 - 332 O 285/17

    Rückabwicklung des Versicherungsvertrages im sogenannten Policenmodell nach

  • LG München II, 21.09.2017 - 10 O 1201/17

    Rückabwicklung von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen nebst

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