Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,531
BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68 (https://dejure.org/1968,531)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68 (https://dejure.org/1968,531)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 (https://dejure.org/1968,531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Nr. 1 II e
    Begriff des Betriebsschadens

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 96
  • MDR 1969, 125
  • VersR 1969, 32
  • DB 1968, 2271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.07.1963 - II ZR 55/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68
    Ebenso sind Schäden, die durch die Eigenheiten eines Kohlenplatzes (Unebenheiten und Schlamm) entstehen, zum Betriebsrisiko eines zum Transport von Kohlen verwendeten Fahrzeugs zu rechnen (BGH VersR 1963, 772).
  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 322/02

    Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff

    Bei den genannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954, 113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).

    Insbesondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezug auf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGH aaO VersR 1969, 32, 33).

  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33).
  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97

    Begriff des Unfallschadens

    Der Senat hat bereits früher entschieden, daß jedenfalls die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden und die durch den Sturz eines LKW in einen Abgrund entstandenen Schäden als Unfallschäden unter den Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung fallen (Urteil vom 2. Juli 1969, aaO unter I 2; Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32 f.).

    Das gilt insbesondere für die Frage, welche Schäden noch als Betriebsschäden anzusehen sind, obwohl sie durch ein Ereignis verursacht wurden, das die äußeren Merkmale eines Unfalls aufweist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1968, aaO S. 33).

  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    b) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 (NJW 1969, 96) handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des

    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (Senatsurteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Ein Schaden bei einem Betriebsvorgang i.S.d. A.2.3.2 AKB, also ein sog. "Betriebsschaden", ist nach Rechtsprechung des BGH zu früheren Fassungen der AKB ein solcher, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33).

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris; OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris Rn. 26).

    Weiter stellt das Überfahren der Bodenwelle mit 50 km/h - unterstellt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, juris Rn. 25; ähnlich BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris Rn. 7; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 39): Die Bodenwelle hätte durch den Kläger - ungeachtet des Vorhandenseins einer entsprechenden Warn- und Geschwindigkeitsausschilderung - bei gebotener Aufmerksamkeit durchaus wahrgenommen werden können.

  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13

    Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968, Az. IV ZR 515/68, VersR 1969, 32).

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20

    Anspruch auf Leistung aus Vollkaskoversicherung bei Betriebsschaden

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).
  • LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11

    Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines

    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96).

    Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32).

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im

    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969, 32 und ständig).

    Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2020 - 9 U 124/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Platzen eines Reifens, Beweislast für die

  • LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
  • LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16

    Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2021 - 9 U 54/19

    Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung

  • BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68

    Begriff des Betriebsschadens

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 U 4/15

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eins Unfall- von einem

  • OLG Hamm, 18.06.2003 - 20 U 229/02

    Anspruch auf Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines

  • AG Saarbrücken, 12.02.2008 - 5 C 1112/07

    Vollkaskoerstattung - bei Motorschaden durch Katze

  • OLG Hamburg, 22.06.1981 - 11 W 24/81

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht