Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37473
BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20 (https://dejure.org/2020,37473)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2020 - IV ZR 53/20 (https://dejure.org/2020,37473)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20 (https://dejure.org/2020,37473)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nach Kündigung hinsichtlich Erklärung des Widerspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nach Kündigung hinsichtlich Erklärung des Widerspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im früheren Policenmodell geschlossene Lebensversicherung - und die Widerrufsbelehrung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    b) Im Einklang mit den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, VersR 2020, 208-211) und vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030-1033) steht das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass es nicht erforderlich war, die Prämie danach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfall- und des Unfallrisikos entfällt.

    Ein Lebensversicherungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist ein einheitlicher Versicherungsvertrag (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26).

  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    b) Im Einklang mit den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, VersR 2020, 208-211) und vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030-1033) steht das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass es nicht erforderlich war, die Prämie danach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfall- und des Unfallrisikos entfällt.

    Mit Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (aaO) ist mittlerweile auch geklärt, dass der Versicherer nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet war.

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 501/15

    Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zu, weil es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212-213) abweiche, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 22/16

    Anforderungen an die Mitteilung der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig VersR 2020, 469 [juris Rn. 7-11]; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 - 20 U 22/16, juris Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zu, weil es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212-213) abweiche, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).
  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil eine gleichlautende Widerspruchsbelehrung wegen der Einleitung durch einen Konditionalsatz als unzureichend angesehen hat, scheidet eine Divergenz im Streitfall schon deshalb aus, weil seine abweichende Auffassung für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, juris Rn. 11).
  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 11 U 84/19

    Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung; Wiedergabe des

    Auszug aus BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20
    Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig VersR 2020, 469 [juris Rn. 7-11]; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 - 20 U 22/16, juris Rn. 26).
  • BGH, 29.09.2021 - IV ZR 328/20

    Geltenmachung eines Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten gegen den

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21

    Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung

    Die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung betrifft demgegenüber jeweils einen - hier nicht vorliegenden - Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß nach § 5 a VVG a.F. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof auch dort die Verwendung eines Konditionalsatzes nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 53/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass allein die Verwendung von Konditionalsätzen eine Belehrung keineswegs zwingend fehlerhaft macht, nur weil der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall entscheiden muss, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 14).
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter

    Im Übrigen steht einer Revisionszulassung auch entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine Widerspruchsbelehrung den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20 -, juris-Rz. 13, und Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15 -, juris-Rz. 12).
  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Im Übrigen steht einer Revisionszulassung auch entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine Widerspruchsbelehrung den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20 -, juris-Rz. 13 und Beschl. v. 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15 -, juris-Rz. 12).
  • OLG Schleswig, 31.05.2021 - 16 U 62/20

    Geltendmachung eines Anspruch auf Herausgabe von Versicherungsvertragsunterlagen

    Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 13) Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbst in einen Bedingungssatz gefasst war.
  • OLG Dresden, 03.05.2021 - 4 U 421/21

    Eine Widerspruchsbelehrung, die den Lauf der Widerspruchsfrist mit der

    (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 03. Juli 2019 - 5 O 253/18 -, Rn. 4 - 6, juris, nachfolgend OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2019 - 7 U 127/19 -, juris und BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20 -, Rn. 13, - juris).
  • OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 U 421/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages; Beginn der

    (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 03. Juli 2019 - 5 O 253/18 -, Rn. 4 - 6, juris, nachfolgend OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2019 - 7 U 127/19 -, juris und BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20 -, Rn. 13, - juris).
  • LG Darmstadt, 26.08.2022 - 26 O 370/21
    Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 53/20 - Rn. 13, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht