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BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Rechtsmittel
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Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1968, 2142
- MDR 1969, 38
- DB 1968, 1901
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68
Sie ist zu bejahen, wenn ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen worden ist, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311). - BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung
Auszug aus BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68
Verwendet der Versicherungsnehmer den abgefahrenen Reifen zu anderen Fahrten als zu der einmaligen Überführung des Fahrzeugs an den gegebenen Ort seiner Reparatur, schiebt er insbesondere die Behebung des Schadens hinaus, so liegt in der Weiterbenutzung des nicht mehr verkehrssicheren Wagens eine Gefahrerhöhung (BGHZ 23, 142 für den Fall schadhafter Bremsen). - OLG Hamburg, 25.03.1966 - 1 Ss 39/66
Auszug aus BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68
Deshalb kann es auch nicht als Verstoß gegen § 36 Abs. 2 StVZO angesehen werden, wenn ein gleichwohl im Fahrzeug befindlicher Reservereifen nicht den Vorschriften entspricht (ebenso Koch BAR 1965, 325); der Halter macht sich in solchen Falle nicht strafbar (OLG Hamburg VRS 31, 300 = NJW 1966, 1277). - OLG Köln, 11.02.1963 - 10 U 194/02
Reservereifen; Verpflichtung zum Mitführen; Anforderungen; Profiltiefe
Auszug aus BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68
Sie beruft sich auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 20. November 1960 (VerkMitt 61, 14) und Köln vom 11. Februar 1963 (MDR 63, 843 = VersR 63, 1217, nur Leitsatz), die sich auf denselben Standpunkt gestellt haben.
- OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln …
Allerdings liegt - weil nicht von einem auf Dauer angelegten Zustand gesteigerten Risikos ausgegangen werden kann - keine Gefahrerhöhung vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Kraftfahrzeug nur für eine von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause benutzt wird (BGH 22.5.1967 II ZR 96/65 VersR 67, 745; 3.7.1968 IV ZR 531/68 NJW 1968, 2142; OLG Hamm r+s 1988, 156). - BGH, 17.12.1969 - IV ZR 18/69
Annahme einer Gefahrerhöhung bei Mitführen eines mangelhaften Reservereifens im …
Auch ist das Mitführen eines mangelhaften Reservereifens im Kraftfahrzeug für sich allein keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1968 - IV ZR 531/68 - VersR 1968, 1033).