Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,141
BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61 (https://dejure.org/1961,141)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1961 - IV ZR 56/61 (https://dejure.org/1961,141)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1961 - IV ZR 56/61 (https://dejure.org/1961,141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 236
  • MDR 1961, 759
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
    Die in einem Teil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums und in Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte vertretene abweichende Ansicht hat der VIII. Zivilsenat in dem BGHZ 30, 299 veröffentlichten Urteil mit eingehender Begründung widerlegt.

    Das Empfangsbekenntnis wirkt, wenn es später ausgestellt wird, auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat (RGZ 150, 394; RG JW 1936, 926 Nr. 14; BGHZ 30, 299, 302) [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58].

  • BGH, 25.09.1959 - IV ZR 84/59

    Zustellung an einen Anwalt

    Auszug aus BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
    Das hat der erkennende Senat gleichfalls in früheren Entscheidungen, wenn auch nur beiläufig, ausgesprochen (BGHZ 30, 335 [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59] und LM ZPO § 233 Nr. 37).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 180/52

    Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Auszug aus BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
    Nach der bereits vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen zutreffenden Rechtsansicht, der sich der Bundesgerichtshof in den BGHZ 8, 314, 30, 299, 303 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]und 30, 335 veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen hat, ist die vereinfachte Zustellung nach § 198 ZPO oder § 212 a ZPO nur wirksam erfolgt, wenn der in dieser Vorschrift bezeichnete Zustellungsempfänger das in diesen Bestimmungen vorgeschriebene Empfangsbekenntnis ausgestellt hat.
  • BGH, 28.10.1960 - IV ZR 45/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
    Ebenso wie der von dem Urkundsbeamten nach § 213 ZPO anzufertigende Vermerk (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. Oktober 1960 IV ZR 45/60), kann das Empfangsbekenntnis auch noch ausgestellt werden, wenn bereits gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt ist und das Empfangsbekenntnis ergibt, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist.
  • RG, 07.04.1902 - VI 20/02

    1. Zustellung von Anwalt zu Anwalt; Versehen bei der Datierung des

    Auszug aus BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
    Eine wirksame Zustellung liegt dann noch nicht vor (RGZ 51, 163; RG JW 1928, 2847).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

    Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) zu verneinen ist - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a.F. angenommen hat (grundlegend BGHZ 35, 236) -, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a.F. sah ein wesentliches Erfordernis der vereinfachten Zustellung nach dieser Bestimmung darin, daß das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift des Zustellungsempfängers das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthält; das Fehlen jeder Datumsangabe führte zur Unwirksamkeit der Zustellung (grundlegend BGHZ 35, 236, 238; hieran anschließend BGH, Urteile vom 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - NJW 1994, 2295, 2296; vom 4. November 1993 - X ZR 91/92 - NJW 1994, 526; Beschluß vom 12. Juni 1986 - IX ZB 39/86 - NJW-RR 1986, 1254).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung zu § 212a ZPO a.F. die Angabe des Datums der Zustellung als zwingend notwendig erachtet, weil "nur dann, wenn das Datum in der Urkunde angegeben ist, eine beurkundete Zustellung vorliegt" (BGHZ 35, 236, 238).

  • BGH, 12.06.1986 - IX ZB 39/86

    Unwirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Unleserlichkeit des Eingangsstempels

    Eine wirksame Zustellung liegt nicht vor, wenn der Stempelabdruck des Eingangsstempels, mit dem der Zustellungsempfänger das Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Datierung versehen hat, den Zustellungszeitpunkt wegen Unleserlichkeit nicht erkennen läßt (im Anschluß an BGHZ 35, 236).

    Die vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO ist nur wirksam, wenn der in dieser Vorschrift bezeichnete Zustellungsempfänger das darin vorgeschriebene Empfangsbekenntnis ausgestellt hat (BGHZ 35, 236, 237 m.w.N.).

    Wesentliches Erfordernis ist, daß das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift des Zustellungsempfängers das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthält (BGHZ 35, 236, 238); denn das Empfangsbekenntnis soll beurkunden, wem das zugestellte Schriftstück übergeben oder von wem es empfangen worden ist und wann das geschehen ist.

    Es ist zwar möglich, ein Empfangsbekenntnis noch nachträglich zu erstellen oder zu vervollständigen (vgl. BGHZ 35, 236, 239).

    Für die vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO genügt es nicht, daß der Zustellungsempfänger das ihm zwecks Zustellung angebotene Schriftstück diesem Angebot entsprechend annimmt; hinzukommen muß vielmehr immer die Ausstellung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Empfangsbekenntnisses (BGHZ 30, 299, 303 ff; 35, 236, 237).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (vgl. BGHZ 35, 236, 238, 239; Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 = LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; BGH Urteile vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 = BGHWarn 1979 Nr. 150 = NJW 1979, 2566 und vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = LM ZPO § 234 A Nr. 15 - NJW 1980, 1846 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 1981 - IVb ZB 687/81 = VersR 1982, 160 und vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 120/85 = NJW 1987, 1335; BGH Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 = VersR 1987, 309).

    Das ergibt sich aus § 212 a ZPO, wonach das Empfangsbekenntnis zum Nachweis der Zustellung genügt (vgl. BGHZ 35, 236, 239).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht