Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30943
BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11 (https://dejure.org/2012,30943)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2012 - IV ZR 62/11 (https://dejure.org/2012,30943)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 (https://dejure.org/2012,30943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,30943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 33 S 1 VBLSa
    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der VBL-Satzung normierten Wartezeitregelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Berechtigter auf Zusatzversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

  • rewis.io

    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der VBL-Satzung normierten Wartezeitregelung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 33; VBLS § 45; SGB VI § 236; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 14
    Wirksame VBLS-Regelung über Betriebsrente von nicht gesetzlich Versicherten in Abhängigkeit von tatsächlich zurückgelegter Wartezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Berechtigter auf Zusatzversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 152
  • FamRZ 2013, 441
  • VersR 2013, 90
  • NZA-RR 2013, 101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar.

    a) Den Maßstab, anhand dessen die Satzungsbestimmung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht anhand der vom Senat im Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. unter Rn. 28 - 38) dargelegten Grundsätze zutreffend bestimmt.

    Da ein Vergleich der sinn- und auch weitgehend wortgleichen §§ 33 Satz 1 und 2, 45 Abs. 1 VBLS mit den §§ 5 und 14 ATV ergibt, dass den Satzungsbestimmungen eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind diese Satzungsbestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b).

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).

    Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41; BAGE 101, 186, 194 f.).

    Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 42).

    Das ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsvoraussetzungen des von ihnen vereinbarten Zusatzversorgungssystems autonom bestimmen können, soweit sie dabei die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, ferner die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit oder europarechtliche Vorgaben nicht verletzen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115).

    Demgegenüber ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgutschriftenermittlung Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69 ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage der bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden.

    (1) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze zu übertragen, die der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. Rn. 128 ff.) zur Frage der Ungleichbehandlung einzelner Berufsgruppen bei der Startgutschriftenberechnung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV infolge des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgelegten Prozentsatzes von 2, 25% pro Versicherungsjahr aufgestellt hat.

    Wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) im Einzelnen dargelegt und im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben ist, ging es dort darum, dass der genannte Prozentsatz von 2, 25% pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anstelle der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44, 44 Pflichtversicherungsjahren den Höchstversorgungssatz erreichen konnten, was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist.

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RA 1/81

    Verfassungsmäßigkeit des gegenüber Männern vorgezogenen Rentenalters bei Frauen

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.).

    Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109).Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. April 1988 - 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13).Der Gesetzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Ausgleich.

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 3 AnVG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 74, 163 ff.).
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 63/77

    Geschiedene Frau - Unterhaltsanspruch - Aufgabe der Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.).
  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 12/87
    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109).Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. April 1988 - 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13).Der Gesetzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Ausgleich.
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 431/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    (4) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006 - 12 U 431/04, juris Rn. 23; vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, VersR 2005, 256 unter 4 c aa) angenommen, dass sich die in den §§ 14 ATV und 45 VBLS getroffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgungen, der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden Regelwerke und Vertragsgestaltungen sowie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden Unwägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer als zulässige Typisierung erweist.
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 12 U 211/04

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle für die

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    (4) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006 - 12 U 431/04, juris Rn. 23; vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, VersR 2005, 256 unter 4 c aa) angenommen, dass sich die in den §§ 14 ATV und 45 VBLS getroffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgungen, der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden Regelwerke und Vertragsgestaltungen sowie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden Unwägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer als zulässige Typisierung erweist.
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Da ein Vergleich der sinn- und auch weitgehend wortgleichen §§ 33 Satz 1 und 2, 45 Abs. 1 VBLS mit den §§ 5 und 14 ATV ergibt, dass den Satzungsbestimmungen eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind diese Satzungsbestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11
    Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277).
  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Zusatzrenten für

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 57/02

    Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 56/02

    Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 139/84

    Abzug von Leistungen zur freiwilligen Weiterversicherung vom Anrechnungsbetrag

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BAG, 12.10.2004 - 3 AZR 571/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien - Überprüfung der tariflichen Regeln

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

    Bei versicherten Ärzten, die - wie der Kläger - nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sind dabei nach § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF grundsätzlich monatlich 1, 25 % der doppelten Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber als Zuschuss bzw. als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt hat, abzuziehen (zur Zulässigkeit der Anrechnung derartiger fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der Fassung vom 31. Dezember 2001 vgl. nur BGH 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 - Rn. 38) .
  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Auch hat der Bundesgerichtshof in Folge der genannten Entscheidung zu Recht keinen Anlass gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Systemumstellung aufgrund tarifvertraglicher Entscheidung Abstand zu nehmen, sondern tatsächlich seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 -, VersR 2013, 90, Tz. 22; OLG Karlsruhe, Urteil v. 29. Oktober 2013 - 12 U 24/13 -, S. 11).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2013 - 8 UF 129/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der Zusatzversorgung des

    Die weiteren Regelungen der Satzung zu Startgutschriften sind ebenfalls verfassungsgemäß (BGH VersR 2013, 90 f; FamRZ 2013, 32).
  • LG Berlin, 27.03.2014 - 7 O 208/13

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Unverbindlichkeit der aufgrund der

    Vor diesem Hintergrund konnten die bisherigen Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte keinen Bestand haben, weil sie einen strukturellen Mangel aufwiesen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11, VersR 2013, 90, Rn. 40 nach juris): Die Berufsgruppe der Akademiker innerhalb der Vergleichsgruppe der rentenfernen Versicherten wird bei der Startgutschriftenberechnung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV infolge des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgelegten Prozentsatzes von 2, 25 % pro Versicherungsjahr benachteiligt, weil der genannte Prozentsatz von 2, 25 % pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anstelle der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44, 44 Pflichtversicherungsjahren den Höchstversorgungssatz erreichen konnten, was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist.
  • LG Köln, 09.09.2015 - 20 O 85/15

    Zahlung einer Versorgungsrente als Rente wegen Alters i.R.d. gesetzlichen

    Personen, die Altersrenten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen z.B. der Bezirksärztekammer Koblenz erhalten, sind nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.07.2012, Az. IV ZR 62/11, OLG Köln, Urteil vom 26.05.2011, Az. 7 U 195/10, und Urteil vom 16.06.2011, 7 U 3/11, LG Köln, Urteil vom 24.02.2010, Az. 20 U 398/09, sowie Urteile vom 06.10.2010, Az. 20 U 49/10, und vom 08.12.2010, Az. 20 U2 101/10) nicht gesetzlich versichert im Sinne der Satzungen von Zusatzversorgungskassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht