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   BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05   

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https://dejure.org/2006,3132
BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05 (https://dejure.org/2006,3132)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - IV ZR 66/05 (https://dejure.org/2006,3132)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 (https://dejure.org/2006,3132)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Voraussetzungen einer vollständigen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ); Auslegung der Formulierung "voraussichtlich dauernd"

  • Judicialis

    BUZ § 2 Abs. 1; ; BUZ § 2 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 2 Nr. 1; BB-BUZ § 2 Nr. 3
    Voraussetzungen der rückschauenden Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - vollständige Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 2 Abs. 1
    Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit erst ab konkreter Diagnose

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Für Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist auf Sicht des geltend gemachten Leistungszeitraumes abzustellen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betonmaurer verletzt sich am Fuß - Ab wann ist ein Versicherungsnehmer berufsunfähig?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit: Voraussetzungen der rückschauenden Feststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 93
  • VersR 2007, 383
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82

    Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers;

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
    Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1).

    Ebenso unerheblich sind die Einschätzung sowie die Erkenntnisse der zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte, die durchgeführten Therapien oder der Befund zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO).

  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 319/94

    Versicherungsfall in der BUZ

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
    Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach rückschauend festzustellen bzw. zu ermitteln (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 und vom 21. März 1990, jeweils aaO; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a).

    Der Sachverständige aber wird auch als Mediziner des einschlägigen Fachgebietes meist erst in nachträglicher Auswertung der jeweiligen Krankengeschichte feststellen können, ab wann bei dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in ständiger Fortentwicklung begriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden (Senatsurteil vom 27. September 1995 aaO unter 2 b).

  • OLG Hamm, 11.02.1994 - 20 U 151/93

    Selbständiger Handelsvertreter; Epileptische Anfälle; Fahrverbot ;

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
    Eine genaue Eingrenzung dieses Zeitraums kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 84 sowie 1995, 1039).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89

    Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
    Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1).
  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88

    Reichweite einer sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
    Der hier in der Rechtsprechung des Senats verwendete Begriff der rückschauenden Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer den Vollbeweis dafür führen muss, dass und wann die nach § 2 Abs. 1 BUZ erforderliche ärztliche Prognose möglich war und er diesen Beweis regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen führen kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vgl. auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06

    Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem

    Die Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den Versicherungsnehmer gerade vor Nachteilen schützen, die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche Prognose einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach Antragstellung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2 Abs. 3 B-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann auszugehen ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die in § 2 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zustand andauert (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s 2007, 31 unter II 1 b).
  • OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17

    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der

    Ein solcher Zustand kann bereits unmittelbar mit einem Ursachenereignis entstehen; entscheidend ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH Urteil vom 1.10.2006 - IV ZR 66/05; Urteil vom 27.9.1995; IV ZR 319/94).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2016 - 12 U 79/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung einer schmerzbedingten

    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 ABB über das Vorliegen einer Krankheit und einer damit verbundenen Unfähigkeit zur Berufsausübung hinaus eine dauerhaft ungünstige Prognose erfordert (vgl. BGH VersR 2007, 383 mwN.), die bei unklaren Schmerzen entsprechend erschwert ist; gegebenenfalls kommt eine vermutete Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 ABB (vgl. auch § 2 Abs. 3 BU-Musterbedingungen) in Betracht, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bisherigen Beruf auszuüben.
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Maßgeblich ist eine im Wege rückschauender Betrachtung anzustellende medizinische Prognose (BGH, Urteil vom 11.10.2006 - IV ZR 66/05, VersR 2007, 383, Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 25.06.2010 - 3 U 60/09

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH tritt die Berufsunfähigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 m.w.N. sowie die Nachweise bei Voit/Neuhaus, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Stellung einer Berufsfähigkeitsprognose auf

    Entscheidend ist, dass zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Besserung noch zu erwarten gewesen wäre (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, NJW-RR 2007, 93 ff.).

    Daher zieht auch der Bundesgerichtshof solche Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen für eine entsprechende Prognose heran, wenn die notwendigen Daten in der medizinischen Wissenschaft vorliegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 ff.).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2008 - 3 U 171/06

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung: Darlegung- und Beweislast

    Der Kläger hat als Versicherungsnehmer grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu beweisen (BGH VersR 1995, 1174 zu II.2a.; NJW-RR 2007, 93 = VersR 2007, 383 zu II.1.).
  • KG, 21.10.2014 - 6 U 18/13

    Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Handelsvertreters aufgrund einer

    Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt zusätzlich zu den vorgenannten Umständen voraus, dass der körperlich geistige Gesamtzustand des Versicherungsnehmers derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH VersR 2007, 383 f. = NJW-RR 2007, 93 f.; zitiert nach juris: Rdnr. 10 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 16.11.2012 - 20 U 15/11

    Pflicht des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur

    Soweit dem Versicherungsnehmer der Nachweis einer ununterbrochen sechsmonatigen Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, nicht gelingt, reicht es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVB aus, wenn - rückschauend betrachtet (vgl. dazu BGH, VersR 2007, 383) - ein Zustand erreicht worden ist, der die Prognose rechtfertigt, dass eine sechsmonatige ununterbrochene Fortdauer der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf zu mindestens 50% ausüben zu können, zu erwarten ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2021 - 9 Sa 724/21

    Rente Berufsunfähigkeit, Rente Erwerbsminderung, Gutachten

    Hiernach bestimmt der Zeitpunkt den Eintritt des Versicherungsfalles, zu dem nach sachgerechter medizinischer Beurteilung eine Erkrankung, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall, die den Versicherten außerstande setzen, seinem Beruf (und letztlich auch einer vergleichbaren Tätigkeit) in einem vertraglich vorgesehenen Ausmaß nachzugehen, erstmals nicht (mehr) derart besserungsfähig erscheinen, dass eine Verringerung der bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Versicherten erwartet werden dürfte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 -, Rn. 10, juris, s. s. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2018, Az. 11 Sa 1877/16).
  • LG Duisburg, 27.05.2016 - 10 O 49/14
  • OLG Köln, 02.12.2011 - 20 U 53/09

    Eintrittspflicht der privaten Luftfahrt-Lizenzverlustversicherung

  • OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 37/10

    Auslegung der Vereinbarung der Leistungsvoraussetzungen in der

  • KG, 04.08.2016 - 6 U 176/14

    Krankentagegeldversicherung: Anforderungen an die Feststellung der

  • VG München, 21.04.2011 - M 12 K 11.440

    Klageänderung; Subsidiarität der Feststellungsklage; vorübergehende oder

  • LG Wiesbaden, 08.05.2009 - 10 O 109/07

    Einzelfall einer fortbestehenden Leistungsverpflichtung trotz wirksamen

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