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   BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11   

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https://dejure.org/2012,42318
BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,42318)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - IV ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,42318)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,42318)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 BGB, § 280 BGB
    Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des Versicherers; Zurechenbarkeit des Verhaltens des Vermittlers im Rahmen der geschuldeten Aufklärung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem zum Zweck der Vermögensanlage erfolgten Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • rewis.io

    Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des Versicherers; Zurechenbarkeit des Verhaltens des Vermittlers im Rahmen der geschuldeten Aufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278
    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem zum Zweck der Vermögensanlage erfolgten Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 278
    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem zum Zweck der Vermögensanlage erfolgten Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Makler die Anlagerisiken kleinredet haftet die Versicherung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Vienna Life -, - British Primes Investments Life One Dynamic -, Anlageberater, Beratungsvertrag, Beratungspflichten, Eigenschaften und Risiken einer Anlage, Verharmlosung von Anlagerisiken, Relativierung von Anlagerisiken, Zurechnung, Zurechnung Fehlverhalten VM, ...

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schärfere Haftung von Versicherern und Versicherungsvermittlern bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.03.2008 - IV ZR 330/06

    Beachtlichkeit von Angaben eines zukünftigen Versicherungsnehmers über Vorschäden

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Auch wenn ein Versicherungsmakler grundsätzlich die Interessen des Versicherten und nicht diejenigen des Versicherers wahrnimmt (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 90, 356; Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 7), kann dies im Einzelfall doch anders sein.

    Es ist nicht etwa so, dass sie sich lediglich ihr zur Verfügung stehender Antragsformulare des Versicherers bedient hat (so im Fall, der dem Senatsbeschluss vom 12. März 2008, aaO, zugrunde lag), sondern Herausgeber des Antragsformulars sind nach dessen Kopfzeile die Maklerin und die Beklagte zu 3 gemeinsam.

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    (1) Dabei kann zugunsten der Beklagten zu 3 davon ausgegangen werden, dass sie die Informations- und Aufklärungspflichten, die ihr nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage Teil D oblagen, ebenso erfüllt hat wie diejenigen Pflichten, die sich daraus ergeben, dass auch ein Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, wenn der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So muss sich ein Versicherer das Verhalten und die Erklärungen rechtlich selbständiger Vermittler und von diesen eingesetzter Untervermittler zurechnen lassen, soweit die Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über diese Vermittler vertrieben wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO Rn. 51).

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Zur richtigen und vollständigen Information über ein Anlageprodukt gehört die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095 unter I 2; sowie Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. § 4 Rn. 4 m.w.N. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Auch wenn ein Versicherungsmakler grundsätzlich die Interessen des Versicherten und nicht diejenigen des Versicherers wahrnimmt (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 90, 356; Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 7), kann dies im Einzelfall doch anders sein.
  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Daraus folgt weiter, dass auch bei zutreffenden und ausreichenden Prospektangaben über die Chancen und Risiken einer Anlage eine Pflichtverletzung des Beraters vorliegen kann, wenn dieser im Beratungsgespräch eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, VersR 2007, 1653 Rn. 10) bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (OLG Düsseldorf VersR 2005, 62, 63).
  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 56/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Pflicht des Anlageberaters zur Erkundigung und

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Deshalb hatte sich die Beratung der Klägerin auch aufgrund eigener kritischer Überprüfung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben konnten; das schließt beim Vertrieb einer Anlage anhand eines Prospekts eine Überprüfung des Prospekts und der darin enthaltenen Informationen ein (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 4 U 137/03

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung seiner Beiträge zu einer

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
    Daraus folgt weiter, dass auch bei zutreffenden und ausreichenden Prospektangaben über die Chancen und Risiken einer Anlage eine Pflichtverletzung des Beraters vorliegen kann, wenn dieser im Beratungsgespräch eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, VersR 2007, 1653 Rn. 10) bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (OLG Düsseldorf VersR 2005, 62, 63).
  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

    Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts (hier einer fondsgebundenen Lebensversicherung, Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 und zum Senatsbeschluss vom 26. September 2012,  IV ZR 71/11, r+s 2013, 117).

    Das Berufungsgericht hat sich insoweit an den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53; Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26) orientiert.

    aa) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26).

    In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag, hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass der Vermittler zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten war (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 31).

    (1) Allerdings müssen auch im Rahmen dieser Pflicht nicht geschuldete weitergehende Auskünfte, wenn sie gleichwohl abgegeben werden, richtig oder jedenfalls ex ante vertretbar sein und dürfen kein unzutreffendes Bild zeichnen (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 29).

    Dort hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Vermittler die - insoweit nur unterstellte - hinreichende schriftliche Risikoaufklärung im Prospekt durch seine mündlichen Ausführungen unterlaufen und die bestehenden Risiken irreführend abgeschwächt und unzulässig verharmlost hatte (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 23).

  • OLG Nürnberg, 27.06.2016 - 8 U 2633/14

    Einordnung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft

    Der Umstand, dass ein Prospekt oder sonstige Unterlagen Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlichen, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen in den Unterlagen entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 21).

    Zur richtigen und vollständigen Information über ein Anlageprodukt gehört die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 26 m. w. N.).

    Die Beklagte zu 2) muss sich deshalb auch solche in diesem Gespräch abgegebenen Erklärungen zu Chancen und Risiken zurechnen lassen, die im Widerspruch zu ihren schriftlichen Informationen stehen und vom Vermittler pflichtwidrig abgegeben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 29).

  • KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17

    Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von

    Diese Ausnahmen hat der BGH bisher nur in Konstellationen angenommen, in denen der Versicherer unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem die Versicherung ausschließlich über die beauftragten Vermittler anbieten ließ (sog. Strukturvertrieb, vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 30; Urt. vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11- BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577).

    Im vom BGH (Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 71/11) entschiedenen Sachverhalt kam noch hinzu, dass der Versicherungsmakler sich nicht eines Antragsformulars des Versicherers bedient hatte, sondern Mitherausgeber des Formulars war und dort der Eindruck erweckt wurde, er vermittle ein gemeinsames Anlageprodukt (BGH, a. a. O. - Rdnr. 31).

    Sie dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages in jedem Falle, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrages stehe auf der einen oder anderen Seite (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 - IV ZR 15/99 -, zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH, Beschl. v. 12.3.2008 - IV ZR 330/06 - zitiert nach juris: Rdnr. 7; Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 31).

  • OLG Stuttgart, 05.09.2013 - 201 Kart 1/12

    Preismissbrauchskontrolle eines Versorgungsunternehmens der öffentlichen

    Denn auch sonst genügt bei einer sich ungünstig entwickelnden Anlageform der bloße Verweis auf die Obliegenheit, dann als Gebot der Schadensminderungspflicht die Anlage wechseln zu müssen, nicht dem Darlegungs- und Substantiierungserfordernis insoweit; vielmehr ist im einzelnen darzulegen, welche Alternative tatsächlich zu Gebote gestanden und wie diese sich konkret entwickelt hätte (BGH U. v. 26.9.2012 - IV ZR 71/11 [Tz. 32]).
  • KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16

    Kapitallebensversicherung: Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung

    a) Der Umfang der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte zu erfüllen hatte, ist hier von § 10a Abs. 1 S. 1VAG aF in Verbindung mit der Anlage Teil D bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26).

    Geschuldet war eine vollständige Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26. m. w. Nachw.).

    Werden Auskünfte gegeben, auch ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, so müssen diese richtig oder, wenn es um eine Risikobewertung geht, jedenfalls ex ante vertretbar sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 27 - 29).

  • BGH, 05.06.2018 - XI ZR 577/16

    Zurückweisung der Revision mit Anm. zur Verwirkung i.R.d. Abwicklung eines

    Da die selbständig tragende Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund ergibt, besteht insgesamt kein Anlass, über die Revision der Kläger durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, RuS 2013, 117 Rn. 13 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2019 - 24 U 1/19

    Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    Deshalb war der Kläger bereits im Rahmen der Beratung und der sich anschließenden Vertragsverhandlungen über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insbesondere über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Risiken und Nachteile (vgl. zu Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rz. 53; vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, Rz. 26; vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, Rz. 25).
  • OLG Nürnberg, 28.10.2013 - 8 U 1254/13

    Vienna-Life Lebensversicherung AG: Nichtzulassungsbeschwerde der Versicherung

    Der Berater kann dem Kläger nicht entgegenhalten, in den übergebenen schriftlichen Risikohinweisen (z.B. Anlage K 4) werde das Risiko zutreffend dargestellt, weil er den Kläger durch die mündliche Abschwächung der angesprochenen Risiken irregeführt hat (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen: III ZR 27/10; BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az. IV ZR 71/11, Rn 21 bei juris).

    An der Zurechnung ändert sich nichts, wenn es sich bei dem Vermittler um einen Versicherungsmakler handelt, der üblicherweise im Lager des Versicherten steht, wenn er im Pflichtenkreis des Versicherers tätig wird (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az. IV ZR 71/11, Rn 30 bei juris).

    Dieser war trotz seiner Maklerstellung somit keineswegs alleiniger Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az. IV ZR 71/11, Rn 31 bei juris), sondern gleichermaßen auch Sachwalter der Versicherung und des Fondsanbieters.

  • OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 183/18

    Wirksamkeit der Einschränkung von Auszahlungen in den Allgemeinen Bedingungen

    Die vom BGH insoweit im Hinblick auf § 278 BGB anerkannte Zurechnung des selbstständigen Vermittlers zum Versicherer betrifft die Zurechnung von Pflichtverletzungen und Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51 m. w. N. - "Wealthmaster Noble"; BGH Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 27 ff.; einengend BGH Urt. v. 5.4.2017 - IV ZR 437/15, NJW 2017, 2268 Rn. 23 ff.) .

    Sie bezieht sich - wie bereits ausgeführt - nur auf die Zurechnung von Pflichtverletzungen und Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51 m. w. N. - "Wealthmaster Noble"; BGH Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 27 ff.; einengend BGH Urt. v. 5.4.2017 - IV ZR 437/15, NJW 2017, 2268 Rn. 23 ff.) .

  • OLG Stuttgart, 31.03.2011 - 3 U 148/10

    Anlageberatung und Prospekthaftung: Haftung wegen Verharmlosung durch den

    Revision eingelegt; BGH IV ZR 71/11.
  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18

    Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2016 - 16 U 38/15

    Pflichten eines freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur anleger-

  • OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • LG Dortmund, 10.03.2016 - 2 O 240/15

    - Signal Iduna 3 -, Tarifwechsel, Tarifwechselberatung, Krankenversicherung,

  • LG Hamburg, 03.06.2013 - 330 O 67/12

    Kapitalanlagerecht: Falschberatung durch einen Anlageberater hinsichtlich einer

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