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   BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04   

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https://dejure.org/2005,2513
BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04 (https://dejure.org/2005,2513)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2005 - IV ZR 83/04 (https://dejure.org/2005,2513)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04 (https://dejure.org/2005,2513)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel in Luftfahrt-Kasko-Versicherungsverträgen; Gewährung eines Schadenfreiheitsrabatts auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer; Gerichtliche Kontrolle von bloßen Leistungsbeschreibungen

  • Judicialis

    AVB Luft-Kasko-Versicherung; ; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bk; ; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Cb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Prämiennachlassklausel unterliegt als Rabattklausel nicht der Inhaltskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB Luft-Kasko-Versicherung; BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Gewährung von Nachlässen wegen Schadensfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Beitragsnachlass als prämienbestimmende Rabattklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1479
  • MDR 2005, 1406
  • NZV 2005, 633
  • VersR 2005, 1417
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.07.1992 - IV ZR 191/91

    Beitragsanpassung und Rückerstattung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    Die Rabattregelung stellt damit der Sache nach einen Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrags dar (vgl. zur Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung BGHZ 119, 55, 58).
  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 268/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Entrichtung der vollen

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    Kontrollfähig sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 268/04 - ZIP 2005, 492 unter II 2 a aa (1)).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 89 und ständig).
  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    c) Die Entscheidung BGHZ 124, 351, 364 ff. steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben bloße Leistungsbeschreibungen ebenso wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG kontrollfrei (BGHZ 147, 354, 360).
  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    Dies soll in erster Linie bewirken, dass Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGHZ 146, 331, 338).
  • OLG Koblenz, 22.01.1988 - 2 U 1655/86

    Wegfall einer Rabattgewährung bei Zahlungsverzug; Inhaltskontrolle von

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - IV ZR 83/04
    Sie legt die Höhe des vom Versicherungsnehmer für den versprochenen Versicherungsschutz zu entrichtenden "Preises" unmittelbar fest und ist damit der Inhaltskontrolle - soweit nicht das Transparenzgebot betroffen ist, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - entzogen (vgl. OLG Koblenz DB 1988, 1692; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 8 Rdn. 15; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 8 Rdn. 19; Roloff in Erman, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 46).
  • LG Saarbrücken, 18.11.2011 - 13 S 123/11

    Leasingvertrag: Transparenz einer Restwertklausel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 - IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 - I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258).

    Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO).

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - 5 U 650/05

    Zur Auslegung des Begriffs "Entwendung" in einem Versicherungsvertrag

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse - bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urt. v. 13.07.2005 - IV ZR 83/04 - VersR 2005, 1417 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 122/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Nichtzahlung vereinbarter Boni innerhalb eines

    Es handelt sich hierbei auch nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung oder um eine Vereinbarung über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt, welches nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Kontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 147, 354 (360); BGH NJW-RR 2005, 1479 f. = MDR 2005, 1406 f.).

    Zu kontrollieren sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH ZIP 2005, 492; BGH NJW-RR 2005, 1479 f. = MDR 2005, 1406 f.).

  • KG, 24.07.2018 - 6 U 24/18

    Versicherungsschutz für die Entwendung eines Fahrzeugs in der

    Was unter den Begriffen Diebstahl und Unterschlagung in A.2.2 AKB 2014 zu verstehen ist, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der nicht über versicherungsrechtliches Spezialwissen verfügt, sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 13.7.2005 - IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417 - 1418, zitiert nach Juris, dort Rdz. 13).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 4/08

    Inhaltskontrolle der AGB eines Händlervertrages für Motorräder - Zur Zulässigkeit

    Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGH, NJW-RR 2005, 1479, 1480 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - U (Kart) 31/07

    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kontrollfähigen Preisabrede zwischen

    Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGH NJW-RR 2005, 1479 f. Rn. 16 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 5/08

    Wirksamkeit eines einseitigen Leistungsänderungsrechts des Verwenders im Rahmen

    Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGH, NJW-RR 2005, 1479, 1480 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 3/08

    Gewährung eines geringeren als den vertraglich vereinbarten Rabattsatz und

    Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGH NJW-RR 2005, 1479 f. Rn. 16 m.w.Nachw.).
  • LG Magdeburg, 20.06.2013 - 10 O 1779/12

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers bei vom Mieter

    Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 12.07.2005 IV ZR 83/04 Rz. 13 zit.n.juris).
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