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   BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09   

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https://dejure.org/2010,3078
BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,3078)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - IV ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,3078)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - IV ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,3078)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 VBLSa, § 307 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom Antragsrecht der beitragsfrei Versicherten auf Beitragserstattung bei Nichterfüllung der Wartezeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Hinterbliebenen gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf Erstattung von Beitragszahlungen ihres verstorbenen Ehemannes; Geltung des Rechts auf Erstattung geleisteter Beiträge vor Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebene des Versicherten

  • rewis.io

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom Antragsrecht der beitragsfrei Versicherten auf Beitragserstattung bei Nichterfüllung der Wartezeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom Antragsrecht der beitragsfrei Versicherten auf Beitragserstattung bei Nichterfüllung der Wartezeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1
    Wirksamkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenen vom Antragsrecht auf Erstattung geleisteter Beiträge bei Nichterfüllung der Wartezeit (§ 44 Abs. 1 S. 1 VBLS)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer Hinterbliebenen gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf Erstattung von Beitragszahlungen ihres verstorbenen Ehemannes; Geltung des Rechts auf Erstattung geleisteter Beiträge vor Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebene des Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenes Antragsrecht des Hinterbliebenen auf Erstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 722
  • VersR 2010, 1168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Dabei auch zu berücksichtigende Grundrechte der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c) sind nicht verletzt.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Sie unterliegen grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ 174, 127 Tz. 30, 142 aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Der Ehemann der Klägerin hatte noch nicht einmal eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erlangt, weil er die 60-monatige Wartezeit (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06- VersR 2007, 1214 Tz. 11).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2004 - 12 U 83/03

    Versorgungsausgleich: Ersetzung des Anpassungsmaßstabes für Besitzstandsrenten

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Demgemäß unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101 aaO; DB 2004, 2590, 2591).
  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber bloße Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101, 186, 194, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Dabei auch zu berücksichtigende Grundrechte der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c) sind nicht verletzt.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber bloße Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101, 186, 194, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 50/09

    Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06

    Nichtanwendung des Altersfaktors in der Zusatzversorgung des Bundes und der

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

  • OLG Stuttgart, 07.12.2016 - 3 U 105/16

    Formularvertrag zur Fernüberwachung von Geschäftsräumlichkeiten durch

    Von einem "Aushandeln" lässt sich nur dann ausgehen, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt, also den wesentlichen Inhalt der Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 90/09, NJW 1991, 1678, 1679 mwN).
  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 137/08

    Rechte des Sachversicherers eines Geldtransportunternehmens

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichtlicher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2009, IV ZR 90/09-iuris-,m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

    Nach der früheren Satzung der Beklagten erworbene Anwartschaften stellen, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Versicherten dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, VersR 2010, 1168; BGHZ 174 aaO. Tz. 51).
  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 95/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift für

    Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen einer Rentenversicherung (vgl. insoweit zur Wartezeit, BGH, Urteil vom 14. April 2010, IV ZR 90/09, in VersR 2010, 1168-1170).
  • LAG Düsseldorf, 31.10.2012 - 12 Sa 1165/12

    Gleichheitswidrige Abschaffung der Hinterbliebenenrente für nach altem

    Soweit der von der Beklagten angezogene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2010 (- IV ZR 90/09, VersR 2010, 1168 Rn. 14 ff.) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch den Ausschluss der Hinterbliebenen von dem Recht auf Beitragserstattung verneint, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
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