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   BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96   

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https://dejure.org/1997,463
BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,463)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - IV ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,463)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1 I b; ZPO § 286
    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1988
  • MDR 1997, 638
  • NZV 1997, 351
  • VersR 1997, 733
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO setzt allerdings voraus, dass die Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (BGH 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - zu I 2 a der Gründe) und dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - zu I 1 b der Gründe, BGHZ 110, 363; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - zu II 2 b bb der Gründe mwN; BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52) , wobei Erklärungen, die eine Partei im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgibt, als Inhalt der Verhandlung iSv. § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung eingehen können (vgl. BGH 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - aaO) .
  • BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18

    Parteivernehmung, Subsidiarität

    Erst recht muss sie nicht die Parteivernehmung des Gegners beantragen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96, NJW 1997, 1988).

    bb) Da die Regelungen der §§ 445 ff ZPO subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln sind und grundsätzlich voraussetzen, dass eine Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96, NJW 1997, 1988), hängt die Zulässigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO weiterhin davon ab, dass zuvor alle angebotenen Beweismittel, also auch die nach § 445 ZPO oder § 447 ZPO beantragte und nur mit Einverständnis des jeweiligen Gegners mögliche Parteivernehmung, ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben (vgl. Zöller/Greger, aaO § 445 Rn. 3 und § 448 Rn. 3; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 16. Aufl., § 448 Rn. 2; MüKo/Schreiber, ZPO, 5. Aufl., § 448 Rn. 2).

    Ist ihr ein solcher möglich, befindet sie sich nicht in Beweisnot, sondern ist beweisfällig (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997, aaO; MüKo/Schreiber, aaO).

  • OLG München, 17.02.2017 - 10 U 2007/16

    Ausschluss der Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher

    Eine Prüfung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGH NJW 1992, 1966: "Es versteht sich, dass die eigenständige Beurteilung der Glaubwürdigkeit ... das Gericht im Übrigen nicht davon entbindet, seine Überzeugung von der Wahrheit der beweisbedürftigen Tatsache unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs zu bilden"; NJW 1997, 1988) fördert gewichtige Eigeninteressen des Zeugen zu Tage, nämlich sein folgenschweres Fehlverhalten - unabhängig von straf- und zivilgerichtlichen Ergebnissen - in möglichst mildem Licht erscheinen zu lassen.
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