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   BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80   

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https://dejure.org/1980,486
BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80 (https://dejure.org/1980,486)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1980 - IVb ZR 534/80 (https://dejure.org/1980,486)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 (https://dejure.org/1980,486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung eines Anspruchs auf ergänzenden Unterhalt nach der Trennung von Ehepartnern - Abstellen auf die ehelichen Lebensverhältnisse und Einkommensverhältnisse bei der Zahlung von Ergänzungunterhalt - Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Scheidung und Festhalten an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1573, § 1578
    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen Unterhaltsanspruch

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 753
  • MDR 1981, 300
  • FamRZ 1980, 241
  • FamRZ 1981, 241
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80
    Die Berücksichtigung des besonderen Aufwands, der mit einer Berufstätigkeit verbunden ist, kann zwar dazu führen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den Erwerbstätigen jeweils mehr als die Häfte ihres Einkommens zugerechnet wird (BGH FamRZ 1979, 692, 694).

    Sie ist an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und enthält nach Sachlage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsklägers (BGH FamRZ 1979, 692, 693 f.; NJW 1980, 2247, 2248).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 528/80

    Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1980 - IV b ZR 528/80 (EBE 1980, 353 - FamRZ 1980, 981 = NJW 1980, 2247) ausführlich dargelegt hat, kann ein langjähriges Getrenntleben selbst in Fällen, in denen die Ehegatten vorher nur kurz zusammengelebt hatten, weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 4 des § 1579 Abs. 1 BGB zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führen.

    Sie ist an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und enthält nach Sachlage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsklägers (BGH FamRZ 1979, 692, 693 f.; NJW 1980, 2247, 2248).

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80
    Sonstige Gründe, die zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen könnten (vgl. BGH NJW 1979, 1348, 1349), sind nicht festgestellt.
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80
    Dies war nach früherem Recht für den Anspruch nach §§ 58, 59 EheG einhellig anerkannt (BGH FamRZ 1980, 770 m.w.N.) und gilt in gleicher Weise auch nach neuem Recht für die Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 X 1 = S. 413 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80
    In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt (BGH FamRZ 1980, 876, 877).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind somit grundsätzlich die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 f.).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugutekommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575 f. und vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
    Das Maß des vollen Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Trennung; der Zeitpunkt der Scheidung ist nicht maßgeblich (gegen BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395).

    Das Maß des vollen Unterhalts, nach dem sich der Anspruch auf den sog. Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt bestimmt, richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB, auf den § 1573 Abs. 2 BGB verweist, nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also insbesondere nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395).

    Diese Differenzmethode trägt der besonderen Lage beiderseits erwerbstätiger Ehegatten grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines eigenen Einkommens beläßt und damit sowohl einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Lebensaufwand schafft, als auch einen gewissen (im Unterhaltsrecht unverzichtbaren) Anreiz zur Erwerbstätigkeit bietet (BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395 mwN; ferner BGH FamRZ 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549).

    Von dieser die persönliche Situation des jeweiligen Ehegatten in der Ehe berücksichtigenden Modifizierung abgesehen bleibt es jedoch dabei, daß beide (anrechenbaren) Einkommen zusammen die ehelichen Lebensverhältnisse beider Ehegatten bestimmen (BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395).

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat, worauf er die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, trotz des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1980 (FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395) fest.

    Da der Senat in der Auslegung des § 1578 Abs. 1 BGB von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1980 (FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395) abweicht, und das vorliegende Urteil auf dieser Abweichung beruht, läßt er die Revision gemäß §§ 621d Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO zu.

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Diese werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241 m.w.N.) im allgemeinen durch die - in einer Doppelverdienerehe zusammengerechneten - Einkünfte der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt, soweit die Einkünfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute dauerhaft und nachhaltig geprägt haben.
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