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   BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80   

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BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80 (https://dejure.org/1981,87)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1981 - IVb ZR 625/80 (https://dejure.org/1981,87)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1981 - IVb ZR 625/80 (https://dejure.org/1981,87)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1578
    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1873
  • MDR 1982, 471
  • FamRZ 1982, 255
  • VersR 1982, 187
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Wird der Unterhalt, wie es in der Praxis einem vor allem in Fällen beschränkter Leistungsfähigkeit verbreiteten Verfahren entspricht und auch im vorliegenden Fall erfolgt ist, nach Quoten des Einkommens bemessen, so ergibt sich wie der Senat im Urteil vom 25. Februar 1981 (IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442) dargelegt hat, eine Abhängigkeit zwischen Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt, die eine Trennung des hierauf bezogenen Streitstoffes ausschließt.

    Ebenso hat es der Senat bereits gebilligt, wenn der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt wurde, wie wenn er in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts ein Nettoarbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bezöge, und als Vorsorgeunterhalt der Betrag angesetzt wurde, der sich nach Hochrechnung jenes angenommenen Nettoentgelts zu einem sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn ( § 14 Abs. 2 SGB IV; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1981, 854 f.) als Beitrag ergab (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442 und vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864).

    Vielmehr hat das Berufungsgericht eine Neuberechnung vorzunehmen und dabei unter Beachtung der im Senatsurteil vom 25. Februar 1981 (aaO) dargelegten sowie der oben unter a) erörterten Grundsätze ferner zu berücksichtigen, daß zu dem Elementarunterhalt noch ein entsprechender Vorsorgeunterhalt hinzukommt, der seinerseits nach der vom Oberlandesgericht bereits angewendeten Berechnungsmethode ermittelt werden kann.

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79

    Pflichten - Steuerberater - Güterstand

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche in Fällen der objektiven Klagehäufung oder auch bei einem einzelnen Anspruch zulässig ist, wenn der Teil, auf den die Zulassung beschränkt wird, abtrennbar ist und der Richter den Prozeßstoff durch ein Teilurteil zerlegen kann (vgl. BGHZ 48, 134; 76, 397 [BGH 28.02.1980 - III ZR 131/77]; Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79 - VersR 1980, 264).

    Voraussetzung ist jedoch stets, daß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht (vgl. BGH a.a.O. VersR 1980, 264).

  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche in Fällen der objektiven Klagehäufung oder auch bei einem einzelnen Anspruch zulässig ist, wenn der Teil, auf den die Zulassung beschränkt wird, abtrennbar ist und der Richter den Prozeßstoff durch ein Teilurteil zerlegen kann (vgl. BGHZ 48, 134; 76, 397 [BGH 28.02.1980 - III ZR 131/77]; Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79 - VersR 1980, 264).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Verteidigungsmittel (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68] oder den Einwand des Mitverschuldens (BGHZ 76, 397) für wirksam erklärt oder auch in Unterhaltsstreitigkeiten, in denen das für die Unterhaltsbemessung in Betracht kommende Einkommen einer Partei aus verschiedenen Bezügen und Positionen besteht, von denen nur einzelne in ihrer Anrechenbarkeit zweifelhaft und grundsätzlich klärungsbedürftig sind, eine Beschränkung auf jene zweifelhaften Teile des Streitstoffes für zulässig gehalten (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozeßvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; 6, 369, 370) [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52].
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozeßvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; 6, 369, 370) [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52].
  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 369/51

    Rechtsmittelbegründung nach Armenrechtsantrag

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Urteilen entschieden, daß er im Rahmen der im Revisionsrechtszug von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung auch zur Entscheidung über ein vom Berufungsgericht übergangenes (BGHZ 7, 280, 283 f.) [BGH 06.10.1952 - III ZR 369/51] oder erstmals in der Revisionsinstanz gestelltes (Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52, insoweit in BGHZ 8, 303 nicht abgedruckt) Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist befugt sei.
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Urteilen entschieden, daß er im Rahmen der im Revisionsrechtszug von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung auch zur Entscheidung über ein vom Berufungsgericht übergangenes (BGHZ 7, 280, 283 f.) [BGH 06.10.1952 - III ZR 369/51] oder erstmals in der Revisionsinstanz gestelltes (Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52, insoweit in BGHZ 8, 303 nicht abgedruckt) Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist befugt sei.
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche in Fällen der objektiven Klagehäufung oder auch bei einem einzelnen Anspruch zulässig ist, wenn der Teil, auf den die Zulassung beschränkt wird, abtrennbar ist und der Richter den Prozeßstoff durch ein Teilurteil zerlegen kann (vgl. BGHZ 48, 134; 76, 397 [BGH 28.02.1980 - III ZR 131/77]; Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79 - VersR 1980, 264).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Verteidigungsmittel (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68] oder den Einwand des Mitverschuldens (BGHZ 76, 397) für wirksam erklärt oder auch in Unterhaltsstreitigkeiten, in denen das für die Unterhaltsbemessung in Betracht kommende Einkommen einer Partei aus verschiedenen Bezügen und Positionen besteht, von denen nur einzelne in ihrer Anrechenbarkeit zweifelhaft und grundsätzlich klärungsbedürftig sind, eine Beschränkung auf jene zweifelhaften Teile des Streitstoffes für zulässig gehalten (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233).
  • BGH, 10.01.1979 - IV ZR 76/78

    Möglichkeit der beschränkten Zulassung einer Revision - Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Verteidigungsmittel (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68] oder den Einwand des Mitverschuldens (BGHZ 76, 397) für wirksam erklärt oder auch in Unterhaltsstreitigkeiten, in denen das für die Unterhaltsbemessung in Betracht kommende Einkommen einer Partei aus verschiedenen Bezügen und Positionen besteht, von denen nur einzelne in ihrer Anrechenbarkeit zweifelhaft und grundsätzlich klärungsbedürftig sind, eine Beschränkung auf jene zweifelhaften Teile des Streitstoffes für zulässig gehalten (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233).
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/77

    Fluglotsenstreik II - § 7 RBHaftG; Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 592/80

    Bemessung und Bestimmung der maßgeblichen Verhältnisse für den Vorsorgeunterhalt

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 638/80

    Feriensache - Gesetzliche Unterhaltspflicht - Verhandlung mit Scheidungssache

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.).

    Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Diese Rechtsfrage betrifft keinen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (BGH Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81 = NJW 1982, 1535 und Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 = NJW 1982, 1873 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80] jew. m.w.Nachw.).
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in Revisionsverfahren entschieden, dass das Revisionsgericht im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob die Berufung zulässig war, über einen vom Berufungsgericht übergangenen (6. Oktober 1952 - III ZR 369/51 - BGHZ 7, 280, 283 f.) oder erstmals im Revisionsrechtszug gestellten (14. Januar 1953 - VI ZR 50/52 - insoweit in BGHZ 8, 303 nicht abgedruckt, vgl. aber Anm. Lersch LM ZPO § 310 Abs. 2 Nr. 1) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist selbst urteilen kann (vgl. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - VersR 1982, 187; 24. Juni 1987 - IVa ZR 138/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 3; 12. Mai 1989 - IVb ZB 25/89 - NJW-RR 1989, 962; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 237 Rn. 3).
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