Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,816
BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweislast - Darlegungslast - Zugewinnausgleich - Bewertung - Landwirtschaftlicher Betrieb - Latente Steuerlast - Ertragswert - Wirklicher Wert - Bewirtschaftung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 709 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 68
  • MDR 1990, 227
  • FamRZ 1989, 1276
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Dieser bleibt in aller Regel beträchtlich hinter dem vollen wirklichen Wert zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 778).

    Da § 1376 Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, gelten insoweit die allgemeinen Bewertungsregeln, wobei es Ziel der Wertermittlung sein muß, das Anwesen des Beklagten mit seinem vollen, wirklichen Wert anzusetzen (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO.).

    Darüber hinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 sowie vom 7. Mai 1986 aaO.).

    Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO. Seite 779 m.w.N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382, 389).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    »a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 ) beim Zugewinnausgleich mit dem Ertragswert anzusetzen ist.

    Unter Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 ) entwickelten Grundsätze zur verfassungskonformen Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB ist es zu dem Ergebnis gelangt, eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren führe zu einer unzumutbaren, verfassungswidrigen Benachteiligung der Klägerin.

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Hiernach ist § 1376 Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin zu interpretieren, daß der Ertragswert als Bewertungsmaßstab ausscheidet, wenn nicht im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird (ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2312 BGB : BGHZ 98, 382, 388 sowie Urteil vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 76/85 - FamRZ 1987, 378, 380).

    Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO. Seite 779 m.w.N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382, 389).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Soweit er sich dabei auf § 242 BGB stützt, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß für dessen Anwendung neben § 1381 Abs. 1 BGB kein Raum ist, daß diese Vorschrift vielmehr in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Generalklausel des § 242 BGB ausschließt (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 36 VII 6, S. 520; MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. § 1381 Rdn. 4; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 2, je m.w.N. sowie auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981 - FamRZ 1981, 745, 750 - zum Verhältnis zwischen § 242 und § 1579 BGB ).
  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 - NJW 1972, 1269, 1270 und vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 - NJW 1982, 2497, 2498).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Darüber hinaus hat es entschieden, das Opfer, das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der Anwendung des Ertragswertverfahrens erwächst, sei für ihn im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur zumutbar, wenn es darum gehe, die Zerschlagung des Betriebes im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden; es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG , wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wiederaufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernterer Verwandter (Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 803 und 1065/86 - FamRZ 1989, 939 ).
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Hiernach ist § 1376 Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin zu interpretieren, daß der Ertragswert als Bewertungsmaßstab ausscheidet, wenn nicht im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird (ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2312 BGB : BGHZ 98, 382, 388 sowie Urteil vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 76/85 - FamRZ 1987, 378, 380).
  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 - NJW 1972, 1269, 1270 und vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 - NJW 1982, 2497, 2498).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Darüber hinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 sowie vom 7. Mai 1986 aaO.).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23; Büte aaO Rn. 194; Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ 1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege

    Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1277 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Nicht nur in den mit Unternehmensbewertung befaßten Fachkreisen (vgl. etwa Gratz DB 1987, 2421, 2425 f; Kotzur NJW 1988, 3239, 3240), sondern auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß insoweit eine "latente Steuerlast" bestehen kann, die wertmindernd ins Gewicht fällt (vgl. für die Pflichtteilsberechnung BGHZ 98, 382, 389 m.w.N.; für die Bewertung nach SS 1477 Abs. 2, 1478 BGB Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 -FamRZ 1986, 776, 779; für die Berechnung des Zugewinnausgleichs Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 -FamRZ 1989, 1276, 1279).
  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 10 U 35/13

    Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von

    Ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Zusammenhalt der Besitzung als Ganzes rechtfertigt keine Schlechterstellung der Klägerin durch den Ansatz des Fortführungswerts (im Ergebnis ebenso Bundesgerichtshof , NJW-RR 1990, 68, 69, m.w.N.).

    Unvermeidbare Kosten der Veräußerung sind allerdings vom unterstellten Erlös abzusetzen, da sie sich bei einer Wertermittlung nach unterstellter Versilberung denknotwendig ergeben (vgl. Bundesgerichtshof , NJW-RR 1990, 68, 69; Staudinger / Haas 2006 , §. 2311, Rz. 72a).

    (2) (a) Weiter ist von den so ermittelten Auflösungswerten diejenige Ertragssteuerlast abzusetzen, die im Falle einer tatsächlichen Veräußerung entstünde (latente Steuerlast), da insofern nichts anderes gilt als für sonstige unvermeidbare Veräußerungskosten ( Bundesgerichtshof , NJW-RR 1990, 68, 69).

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 80/10

    Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher

    Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Senats im - hier grundsätzlich eröffneten - Anwendungsbereich der spezielleren Bestimmung des § 1381 BGB indessen kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989- IV b ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279).
  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 62/91

    Beanspruchung eines Vermächtnisses aus eigenem und abgetretenem Recht -

    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften inzwischen allerdings dahin eingeschränkt worden, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85] und 382, 388; Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 259/90 - WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB: BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 f.).

    Die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt dem Erben, der auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird (vgl. Urteil vom 27. September 1989 aaO).

    Auch die Berechnung des Verkehrswertes ist rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die latente Steuerlast unberücksichtigt gelassen hat, die § 16 EStG mit sich bringen würde (vgl. dazu z.B. BGHZ 98, 382, 389 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 143/85]; Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279).

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Im gleichen Sinne hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (BGHZ 98, 375, 379 f [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85]; 382, 386 ff - beide Entscheidungen zur Pflichtteilsberechnung nach dem Ertragswert bei Vererbung eines "Landguts" im Sinne der §§ 2049, 2312 BGB; vgl. neuestens auch BGH Urt. v. 27. September 1989, IVb ZR 75/88, NJW 1990, 709 - zu § 1376 Abs. 4 BGB).
  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Werden, wie hier, bei der Wertermittlung Beträge angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden Steuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 1 Rdn. 296; Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, 3. Aufl. Rdn. 74).
  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 57/90

    Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines

    Sie soll nicht dem privatwirtschaftlichen Interesse des Inhabers eines solchen Betriebes an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (vgl. BVerfGE 67, 348, 367 = FamRZ 1985, 256, 260; Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1277).

    Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb, der am Endstichtag nicht mehr lebensfähig ist oder voraussichtlich binnen kurzem nicht mehr gehalten werden kann, gerade aus diesem Grunde nicht privilegiert zu bewerten ist (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO.; BGHZ 98 aaO.).

  • OLG München, 18.03.2009 - 20 U 2160/06

    Vermächtnisanspruch: Wert eines Landguts

    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB: BGH FamRZ 1989, 1276f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten als Erbin, die auf das Vermächtnis in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 1989, 1276 f).

  • OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06

    Bewertung eines vermachten Landguts

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 207/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • KG, 26.02.2015 - 2 U 60/09

    Abfindung bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Bewertung eines bereits

  • OLG Koblenz, 27.10.2005 - 2 U 1415/04

    Höferecht in Rheinland Pfalz: Übergang eines ergänzenden Abfindungsanspruchs auf

  • BGH, 17.09.1992 - BLw 18/92

    Anwendbarkeit des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

  • OLG Schleswig, 11.03.2004 - 11 U 27/02

    Anwaltshaftung bei unzureichender Belehrung über drohende Verjährung bei Erhebung

  • OLG Brandenburg, 12.03.2007 - 10 WF 154/06

    Prozesskostenhilfe; eheliches Güterrecht: Erfolgsaussicht eines

  • OLG Oldenburg, 12.01.1999 - 5 U 129/98

    Grundlagen für die Bewertung von ererbtem Grundbesitz; Abgrenzung von Grundbesitz

  • BGH, 22.10.1998 - BLw 24/98

    Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde

  • LG Paderborn, 07.10.2016 - 2 O 220/15

    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche - landwirtschaftliche Flächen

  • OLG Koblenz, 21.12.1992 - 13 UF 183/89

    Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich ; Nacheheliche Vereinbarung über einen

  • AG Neuss, 20.03.2007 - 46 F 470/03

    Berechnung der Höhe des Wertes einer Zahnarztpraxis i.R.e. Zugewinnausgleichs als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht